Ausfallhonorare

Bekommen Künstler*innen ihre Honorare, wenn das Theater die Aufführung absagt? Bei einem Vertrag von Künstler*innen mit einem Theater, einem sog. Gastspielvertrag, handelt es sich entweder um einen (selbständigen oder unselbständigen) Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag (dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab).

Wenn das Theater den Theaterabend absagt und kein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, können die Künstler*innen jedenfalls einen Teil des vereinbarten Honorars verlangen, vgl. Urteil des AG Münster vom 07.03.2008 – Az. 60 C 4365/07. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei einem Gastspielvertrag um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt.

Bei einem Dienstvertrag besteht bei einer grundlosen Absage der Theateraufführung kein Kündigungsrecht, so dass das Theater die vereinbarte Vergütung gemäß §§ 611, 615 BGB zahlen muss. Bei einem Werkvertrag steht dem Theater zwar ein Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen zu. Jedoch erhalten Künstler*innen dennoch die vereinbarte Vergütung gemäß § 649 BGB.

Der oder die Künstler*in muss sich jedoch die durch den Ausfall der Aufführung ersparten Aufwenden anrechnen lassen. Es kann sich daher anbieten, nur einen Teil der Vergütung, beispielsweise 60 %, von dem Theater einzufordern.

Die Parteien können jedoch im Vorfeld vereinbaren, dass der Gast im Falle des Ausfalls der Vorstellung keine Vergütung erhält. Solche Regelungen sind jedoch restriktiv auszulegen. Eine Klausel, wonach das Honorar entfällt, wenn die Absage den Gast noch vor der Abreise erreicht, erscheint rechtlich bedenklich. Eine Absagefrist bis zu sieben Tag mag noch zu kurz sein, eine Frist von zwei Monaten erscheint hingegen unbedenklich, vgl. Praxishandbuch Theater- und Kulturveranstaltungsrecht, Kurz/Kehrl, Nix, Kap.8 Rn. 21.

Formulierungsvorschlag

„Sehr geehrte/r xxxx,

mit ihrem Schreiben vom xxx haben Sie mir mitgeteilt, dass das vereinbarte Gastspiel nicht stattfinden kann. Leider ist es mir aufgrund Ihrer kurzfristigen Absage nicht möglich, mich für den relevanten Zeitraum um einen neuen Regieauftrag zu bemühen. Mir steht somit das vereinbarte Honorar zu, vgl. § 649 BGB, §§ 611, 615 BGB. An einer einvernehmlichen und für beide Seiten zufriedenstellende Lösung ist mir sehr gelegen. Ich schlage daher vor, dass Sie mir bis zum

Xxxx

ein anteiliges Honorar in Höhe von 500 € auf folgendes Konto überweisen:

Xxxx

Damit hätte sich die Angelegenheit für mich erledigt.

 

Mit besten Grüße“