Fremdmaterial in eigener Arbeit

Darf ich fremde Filmausschnitte bei meiner Arbeit verwenden? Die Verwendung von fremdem Filmmaterial spielt bei Theater-, Film und Hörbuchprojekten eine große Rolle.

1. Unzulässige Verwendung fremden Filmmaterials
Fremdes Filmmaterial – auch wenn es nur bei Youtube eingestellt wird – ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung von Filmausschnitten ist demnach grundsätzlich ohne Erlaubnis des Urhebers nicht zulässig.

2. Das Zitatrecht:
Es gibt eine wichtige Ausnahme, auf die sich Künstler_innen bei der Verwendung fremden Materials berufen dürfen; das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG. Das Recht zum Zitat bezieht sich nämlich nicht nur auf Textzitate, sondern auch auf Bild- und Filmzitate. Das Zitat im rechtlichen Sinne unterscheidet sich jedoch vom Zitat im umgangssprachlichen Sinne. Demnach darf der Filmausschnitt als Zitat nur übernommen werden, wenn eine Reihe von Voraussetzungen gegeben sind.

  1. Belegcharakter:
    Das Zitat muss eine eigene künstlerische Aussage belegen und darf nicht nur aus dekorativen und optischen Gründen verwendet werden. Es darf somit auch nicht um dessen selbst willen, also weil man es beispielsweise so schön findet, zur Kenntnis der Allgemeinheit gebracht werden. Es muss demnach eine innere Verbindung zwischen dem Zitat und den eigenen Gedanken hergestellt werden.
    Ferner ist folgendes zu beachten:
  2. Zitat muss kenntlich gemacht werden
  3. Zitat darf nur im gebotenen Umfang verwendet werden.

3. Freie Benutzung – Satire, Persiflage, Parodie
Um eine erlaubte Verwendung fremden Materials kann es sich auch handeln, wenn es sich dabei um eine sog. freie Benutzung gemäß § 24 UrhG handelt. Eine solche liegt vor, wenn man sich lediglich von dem fremden Material inspirieren lässt und es demnach nicht in identischer Art und Weise verwendet. Gefordert wird für freie Benutzung, dass das inspirierende Werk hinter dem neuen „verblasst.“ Die häufigsten Fälle der erlaubten freien Benutzung kommen bei der Persiflage, der Satire oder der Parodie vor.

3. Gemeinfrei

Keine Einwilligung bedarf die Übernahme von Filmteilen, sofern diese bereits Gemeinfrei sind. Bei Filmwerken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierte Musik, vgl. § 65 Abs. 2 UrhG. Auf sonstige Personen, die im deutschen Recht ebenfalls als Miturheber des Filmwerks angesehen werden (Kameramann, Cutter, ggf. Beleuchter, Tonmeister) kommt es entgegen der Regelung des § 65 Abs. 1 UrhG nicht an. § 65 Abs. 2 ist somit im Verhältnis zu § 65 Abs. 1 UrhG spezieller.

Eine der ersten Filmurheber dürften August Marie Louis Nicolas Lumière und Louis Jean Lumière gewesen sein. Ersterer verstarb im Jahre 1954, sodass die 70 Jahresfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen ist.