Impressum im Programmheft?

Pressereferent*innen fragen sich häufig, ob für Programmzettel bzw. die Theaterprogrammheftchen eigentlich eine Impressumspflicht bestehe. Um dies zu beantworten, müssen

wir zunächst einen Blick in das Pressegesetz des zuständigen Landes werfen, denn es gibt – anders als etwa beim Telemediengesetz oder beim Rundfunkstaatsvertrag – keine einheitliche bundesweite Regelung.

Ein Impressumspflicht für Druckwerke schreiben jedoch alle Pressegesetzte des Länder vor. Dabei sind so genannte harmlose Druckwerke (Preislisten, Programmzettel etc.) dort als solche definiert und in der Regel von der Impressumspflicht ausgenommen.

Im hessischen Pressegesetz wird die Impressumspflicht in § 6 geregelt. Dort heißt es:

  • 6 [Impressum].Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk sind Name und Anschrift des Druckers und, wenn das Druckwerk zur Verbreitung bestimmt ist, des Verlegers oder – beim Selbstvertrieb – des Verfassers oder Herausgebers zu nennen. Der Drucker kann statt mit seinem Namen auch mit seiner handelsgerichtlich eingetragenen Firma genannt werden. Wird der Verleger unter einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma tätig, so sind Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten zu nennen.

Die Impressumspflicht bezieht sich demnach zunächst einmal auf alle Druckwerke. Was wiederum als Druckwerk gilt, wird in § 4 des hessischen Pressegesetztes geregelt.

  • 4 [Druckwerke].(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Druckerzeugnisse sowie alle anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften, besprochenen Tonträgern und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit oder ohne Text oder Erläuterungen.

(2) Ausgenommen sind:

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

(3) Periodische Druckwerke sind Zeitungen und Zeitschriften, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen.

Demnach muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich bei der zu verbreitenden Schrift um ein Druckwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 des hessischen Pressegesetztes oder um ein von der Definition und somit der Impressumspflicht ausgenommenes, sog. harmloses Druckwerk nach § 4 Abs. 2 des hessischen Pressegesetzes handelt.

Was dies nun konkret für Druckschriften im Theaterbereich heißt, sei im Folgenden kurz benannt:

  1. Theaterzettel, die nur Programmangaben enthalten, sind lediglich sogenannte harmlose Druckwerke. Eine Impressumspflicht besteht hier nicht.
  2. Bei Programmheften ist dies anders zu beurteilen. Es handelt sich um Druckwerke, die einer Impressumspflicht unterliegen.

Neben der Angabe des Herausgebers muss auch der oder die verantwortliche Redakteur_in genannt werden. Dies ergibt sich aus § 7 des hessischen Pressegesetztes:

  • 7 [Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur]. (1) Auf jedem Stück eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden periodischen Druckwerks sind der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs zu nennen. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so ist kenntlich zu machen, auf welchen Teil des Druckwerks sich die Verantwortlichkeit jedes einzelnen bezieht. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

Achtung: Je nach Land machen einige Pressegesetze die Impressumspflicht von der Druckauflage abhängig, vgl. beispielsweise das Bayrische Pressegesetz. Es ist daher wichtig, die Impressumspflicht für jedes Bundesland gesondert zu prüfen.

Wie eingangs erwähnt ist die Impressumspflicht im Internet für zum Beispiel Homepages, Facebook etc. wiederum im Telemediengesetz (TMG) für das gesamte Bundesgebiet einheitlich geregelt, vgl. § 5 TMG. Hier bestehen für den Bereich des Theaters keinerlei Ausnahmen. Eine Impressumspflicht ist in diesem Bereich stets gegeben.

Für das Internet gilt folgendes:

Den rechtlichen Rahmen für das Impressum bilden Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). § 5 TMG schreibt die Pflichtangaben für Anbieter geschäftsmäßig betriebener Telemedien vor, während sich insbesondere § 55 Abs. 2 RStV mit zusätzlichen Angaben für den Fall eines journalistisch-redaktionellen gestalteten Angebots beschäftigt. Gem. § 5 Abs. 2 TMG bleibt die Geltung des § 55 RStV unberührt von den Vorschriften des TMG.