Informationsschrift Umsatzsteuer bei Auslandsbezug

Informationsschrift für Expert*innen Nr. 4: Worauf es bei der Vertragsgestaltung hinsichtlich der Umsatzsteuer ankommt! Umsatzsteuer bei Verträgen mit Künstler*innen aus dem Ausland

Hinweis: Diese Informationsschrift bezieht sich auf Verträge, die Spielstätten mit Künstler*innen abschließen. Sie sind auf den konkreten Einzelfall anzupassen. Überwiegend gelten die Ausführungen auch für ähnliche Vertragskonstellationen (z.B. zwischen einer GbR, bzw. einer Theatergruppe und einer Spielstätte oder zwischen Künstler*innen und einer GbR oder zwischen einzelnen Künstler*innen). Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann diese Informationsschrift demnach nicht ersetzen.

Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist die Umsatzsteuer, die eine Spielstätte für eine selbstständige Leistung einer Künstler*in oder anderen Leistungserbringer*in aus dem Ausland an das deutsche Finanzamt abzuführen hat (Reverse-Charge-Verfahren). Diese Umkehrung der Steuerschuld sollte schon bei der Vertragsgestaltung mitbedacht werden. Im Folgenden wird erläutert, wann das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird, wie sich die Höhe der Umsatzsteuer berechnet und welche entsprechenden Formulierungen in Rechnungen und im Vertrag aufgeführt werden sollten.

  1. Einführung

Bei Verträgen zwischen zwei Personen, die in Deutschland ansässig sind, muss sich im Regelfall die Person, welche die Leistung erbringt, die Rechnung stellt und das Honorar erhält, um die Umsatzsteuer „kümmern“: Wenn die Leistung der Künstler*in von der Umsatzsteuer befreit ist oder sie Kleinunternehmer*in ist, muss sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Ansonsten muss die Künstler*in als Erbringerin der Leistung die Umsatzsteuer erheben und abführen (vgl. nachfolgende Abbildung)[1].

Spielstätte (Dtl.)

=    Leistungsempfänger*in der künstlerischen Leistung

Engagiert Künstler*in für 1.000,- € (netto) zzgl. 7 % USt.

= 1.070,- € (brutto)

Künstler*in
(in Deutschland ansässig)

=    Leistungsschuldner*in der künstlerischen Leistung

Führt 70,- €
USt ab
Finanzamt in Deutschland

Wenn in Deutschland ansässige Unternehmer*innen (z.B. Spielstätten, Künstler*innen, Veranstalter*innen) hingegen im Ausland ansässige Unternehmer*innen (z.B. Künstler*innen) mit der Erbringung einer Leistung beauftragen (z.B. Darbietungsleistung, , Einräumung von Nutzungsrechten etc.), besteht eine Umkehrung der Steuerschuld, mit der Folge, dass die Auftraggeber*in auch in Bezug des an die Künstler*in gezahlten Honorar hinsichtlich der Umsatzsteuer steuerpflichtig wird. Es spielt in diesem Fall keine Rolle, ob die Auftraggeber*in beispielsweise für ihre eigenen Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a UStG[2] umsatzsteuerbefreit ist oder als Kleinunternehmer*in nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhebt.

  1. Wann kommt die Umkehrung der Steuerschuld auf die Leistungsempfänger*in zur Anwendung?

Nach § 13b Abs. 5 UStG findet also eine Umkehrung der Steuerschuld statt, sofern ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (z.B. Spielstätte, Künstler*in, Veranstalter*in) einen Vertrag mit einem im Ausland ansässigen Unternehmen (z.B. Künstler*in) geschlossen hat. Bei einem sogenannten Business zu Business Geschäft (B2B)[3] richtet sich die Umsatzsteuerbarkeit der sonstigen Leistung in der Regel nach dem Ort, an dem die Leistungsempfänger*in ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG; sog. Empfängerortprinzip) [4].

Wenn also eine in Deutschland ansässige Spielstätte eine Künstler*in aus dem Ausland mit der Darbietung eines Theaterstückes beauftragt, entsteht demnach die Steuerschuld bei der in Deutschland ansässigen Spielstätte.

Die Umkehrung der Steuerschuld führt dazu, dass die in Deutschland ansässige Spielstätte (Leistungsempfänger*in) die auf das Honorar der Künstler*in entfallene Umsatzsteuer schuldet und diese an das deutsche Finanzamt abführen muss. Die Künstler*in erhält hingegen nur das Nettohonorar.

Spielstätte (Dtl.)

=    Leistungsempfänger*in der künstlerischen Leistung

Engagiert Künstler*in für 1.000,- € (ohne USt, netto) Künstler*in
(nicht in Deutschland ansässig)

=    Leistungsschuldner*in der künstlerischen Leistung

Führt 70,- €
USt ab[5]
Finanzamt in Deutschland

Zur Verdeutlichung folgende Beispiele:

Beispiel 1: Eine Theatergruppe aus Griechenland tritt in einer deutschen Spielstätte auf und erhält hierfür eine Vergütung. Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer?

Antwort 1: Die griechische Theatergruppe erbringt ihre Leistung grenzüberschreitend für ein anderes Unternehmen, nämlich die deutsche Spielstätte (B2B). Die Umsatzsteuerbarkeit ihrer Leistung richtet sich nach dem Ort des Empfängers (§3a Abs. 2 UStG). Demnach schuldet die Spielstätte als Leistungsempfänger die auf das Honorar der griechischen Gruppe entfallene Umsatzsteuer und muss diese an das deutsche Finanzamt abführen (§13b Abs. 1, 5 UStG).

Beispiel 2: Eine in Italien ansässige Autorin schreibt zu Hause ein Stück für ein in Deutschland ansässige Spielstätte und erhält hierfür eine Vergütung. Das in Deutschland ansässige Spielstätte verkauft die Eintrittskarte und ist gem. § 4 Nr. 20a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer?

Antwort 2: Die italienische Autorin erbringt ihre Leistung grenzüberschreitend für ein anderes Unternehmen, nämlich die in Deutschland ansässige Spielstätte (B2B). Der Ort der Leistung bestimmt sich nach dem Empfängerprinzip (§3a Abs. 2 UStG). Demnach schuldet die Spielstätte die auf das Honorar der italienischen Autorin entfallene Umsatzsteuer und muss diese an das deutsche Finanzamt abführen (§13b Abs. 1, 5 UStG).

Auf die von der Spielstätte vereinnahmten Eintrittsgelder entfällt wegen der Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 20a UStG keine Umsatzsteuer.

  1. Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für theaternahe Leistungen

Theaternahe Leistungen können nach §4 Nr. 20a UStG befreit sein. Eine solche Befreiung kommt insbesondere bei Theatergruppen, Spielstätten, Einzeldarsteller*innen, Regisseur*innen und Gestellung von Ensemble an ein anderes Theater in Betracht.

Für Bühnenbildner*innen, Kostümbildner*innen etc. greift die Befreiung hingegen nicht. Für eine Befreiung bedarf es einer Bescheinigung von der Kulturbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Zuständig ist in Berlin der Senat für kulturelle Angelegenheiten.

Eine entsprechende Umsatzsteuerbefreiung eines in Deutschland ansässigen Theaters führt jedoch nicht zu einer Umsatzsteuerbefreiung des Honorars einer im Ausland ansässigen Gruppe, die von der Spielstätte beauftragt wurde. Für Orchestermitglieder hatte das Gericht dies ausdrücklich offen gelassen.

Künstler*innen aus dem Ausland können aber gem. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG selbst von der Umsatzsteuer befreit werden.

Zudem ist auch an die steuerfreie Leistung der Veranstalter gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG zu denken.  Danach wirkt die Bescheinigung der auftretenden Künstler*innen nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG durch. Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit der Darbietung selbst bestimmt.

Bei einer Tournee können sowohl der Umsätze des örtlichen Veranstalters sowie der Tourneeveranstalter (Gastspieldirektion) steuerfrei sein. Veranstalter ist auch ein Unternehmen das sämtliche Eintrittskarten einer Theatervorführung kauft und demnach das volle wirtschaftliche Risiko der Aufführung übernimmt und im eigenen Namen als Veranstalter auftritt. Lediglich der Verkauf von Eintrittskarten fällt hingegen nicht unter § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG.

Beispiel 1: Eine Theatergruppe aus Griechenland tritt in einer in Deutschland ansässigen Spielstätte auf und erhält hierfür eine Vergütung. Die in Deutschland ansässige Spielstätte verfügt über eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG. Die griechische Theatergruppe verfügt über keine Bescheinigung nach §4 Nr. 20a UstG.

Antwort: Die griechische Theatergruppe erbringt grenzüberscheitend ihre Leistung für ein anderes Unternehmen, nämlich die in Deutschland ansässige Spielstätte (Leistungsempfänger). Der Ort der Leistung bestimmt sich also nach dem Empfängerprinzip (§3a Abs. 2 UStG). Demnach schuldet die in Deutschland ansässige Spielstätte als Leistungsempfänger die auf das Honorar der griechischen Gruppe entfallene Umsatzsteuer (§13b Abs. 1, 5 UStG). Die eigene Bescheinigung der in Deutschland ansässigen Spielstätte nach §4 Nr. 20a UStG gilt nicht für das Honorar der griechischen Theatergruppe.

In diesem Fall gestalten sich die Leistungsbeziehungen und Zahlungsflüsse wie folgt:

Spielstätte (Dtl.)

=    Leistungsempfänger*in der künstlerischen Leistung

Engagiert Künstler*in für 1.000,- € (ohne USt, netto) Künstler*in
(nicht in Deutschland ansässig)

=    Leistungsschuldner*in der künstlerischen Leistung

Führt 70,- €
USt ab[6]
Finanzamt in Deutschland

Der griechischen Gruppe steht es jedoch frei, selbst eine solche Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG in Deutschland zu beantragen.

Für den Fall der Befreiung der griechischen Gruppe nach § 4 Nr. 20a UstG gestalten sich die Leistungsbeziehungen und Zahlungsflüsse wie folgt:

Spielstätte (Dtl.)

=    Leistungsempfänger*in der künstlerischen Leistung

Engagiert Gruppe für 1.000,- € (ohne USt)
Empfängerprinzip findet Anw.

Rechnung ohne USt mit Verweis auf § 4 Nr. 20 a UStG

Gruppe
(nicht in Deutschland ansässig)

=    Leistungsschuldner*in der künstlerischen Leistung

Führt 0,- €
USt ab (§4 Nr. 20 a UStG)
Finanzamt in Deutschland
  • Kleinunternehmerregel

Welchen Einfluss hat die Kleinunternehmerregel auf das an einer im Ausland ansässigen Künstler*in zu zahlende Entgelt?

Für die im Ausland ansässigen Künstler*innen ist die Berufung auf die Kleinunternehmerregel nach § 19 Abs. 1 S. 1, S. 3 UStG ausgeschlossen. Die Kleinunternehmerregel nach §19 UStG gilt nur für Unternehmer*innen, die im Inland ansässig sind[7].

Exkurs: Auch die in Deutschland ansässige Kleinunternehmer*in wird hinsichtlich des an die im Ausland ansässige Künstler*in gezahlte Honorar steuerpflichtig.  Das kann dazu führen, dass die in Deutschland ansässige Kleinunternehmer*innen die Steuer nach §13 b Abs. 5 UStG (Reverse-Charge-Verfahren) schuldet abzuführen hat.

Beispiel: Eine Theatergruppe aus Griechenland tritt in einer in Deutschland ansässigen Spielstätte auf und erhält hierfür eine Vergütung. Die in Deutschland ansässige Spielstätte ist gemäß § 19 Abs. 1 UStG Kleinunternehmer. Die griechische Theatergruppe ist nach dem griechischen Steuerrecht ebenfalls Kleinunternehmer*in. Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer?

Antwort: Die griechische Theatergruppe erbringt ihre Leistung grenzüberschreitend für ein anderes Unternehmen, nämlich die Spielstätte (Leistungsempfänger). Der Ort der Leistung bestimmt sich also nach dem Empfängerprinzip (§3a Abs. 2 UStG). Demnach schuldet die in Deutschland ansässige Spielstätte als Leistungsempfänger die auf das Honorar der griechischen Gruppe entfallene Umsatzsteuer (§13b Abs. 1, 5 UStG). Weder der Kleinunternehmerstatus der in Deutschland ansässigen Spielstätte (vgl. §19 Abs. 1 S. 3 UStG) noch der nach dem griechischen Recht bestehende Kleinunternehmerstatus der griechischen Gruppe (vgl. §19 Abs. 1 S.1 UStG) ändern etwas an Umsatzabführungspflicht hinsichtlich des an die griechische Gruppe gezahlte Entgelt der in Deutschland ansässigen Spielstätte.

  1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Nach § 10 Abs. 1 UStG gehören zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer das Honorar (sowie die gegebenenfalls nach §50a EStG einzubehaltende Einkommensteuer) zuzüglich der erstatteten Aufwendungen für Reise- und Verpflegungskostenpauschalen. Demnach ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sehr viel weiter gefasst, als die Bemessungsgrundlage bei der „Ausländersteuer“ nach §50a EStG.

Beispiel: Künstlerin Fritzi, wohnhaft in Schweden, tritt im Baumgartenhaus als Darstellerin auf und erhält hierfür ein Honorar in Höhe von 1.000,- € (Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.000 €). Das Baumgartenhaus zahlt zudem eine Reisekostenpauschale in Höhe von 0,20 ,- € pro Kilometer (hochgerechnet beläuft sich diese auf insgesamt 100,- €) sowie eine Verpflegungspauschale (hochgerechnet beläuft sich diese auf 100,- €). Die Künstlerin Fritzi ist nicht gem. § 4 Nr. 20 a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auf welchen Betrag belaufen sich die Kosten für das Baumgartenhaus insgesamt?

Die Kosten für das Baumgartenhaus belaufen sich insgesamt auf 1.485,16 €.

Im Einzelnen:

Auszahlungsbetrag 1.000,00 €
Steuern § 50a EStG (netto zum brutto 17,82 % ESt + 0,98 % SoliZ) +     188,00 €
Reisekostenpauschale +     100,00 €
Verpflegungspauschale +     100.00 €
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer:                 =  1.388,00 €
Höhe Umsatzsteuer 7 %    +       97,16 €
Kosten inklusive Umsatzsteuer 1.485,16 €

Reine Auslagenerstattungen (durchlaufende Posten) gehören nicht in die Bemessungsgrundlage. Die Möglichkeit der Auslagenerstattung besteht nur bei tatsächlich getätigten Zahlungen und der Übergabe der Originalrechnung.

  1. Rechnung

Musterformulierung für die im Ausland ansässigen Künstler*innen:Der Rechnungsausweis erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend der Wechsel der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren, §13 b UStG) greift. Die Umsatzsteuer ist vom Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen.

Die Rechnung sollte zudem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers und des Leistenden enthalten, damit die Leistenden die Umsatzsteuer nicht noch einmal im eigenen Land abführen müssen.

  1. Formulierungen

Bei der Formulierung der Vergütungsvereinbarungen bei im Ausland ansässigen Künstler*innen ist neben der in dieser Informationsschrift erörterten Umkehrung der Umsatzsteuerschuld auch die häufig in diesen Zusammenhängende anfallende „Ausländersteuer“ zu berücksichtigen. Daher wird dies bei den nachfolgenden Formulierungsvereinbarungen bereits mit bedacht und wegen der Einzelheiten auf die Informationsschrift für Expert*innen Nr. 3 „Woraus es bei der Vertragsgestaltung ankommt! ‚Ausländersteuer‘: Eine Besonderheit bei Verträgen mit Künstler*innen aus dem Ausland“ verwiesen

A.           Honorarvereinbarung Gastspielvertrag

1.            Im Ausland ansässige Gruppe tritt in einer Spielstätte in Deutschland auf.

Die/der Künstler*in erhält ein Honorar in Höhe von [1.000 €] (ohne Umsatzsteuer)..

Die Spielstätte ist gemäß § 13 b UStG (Reverse Charge) Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Sie meldet die Umsatzsteuer an und führt diese ab. Für den Fall, dass das die/der Künstler*in für den mit diesem Vertrag vereinbarten Auftritt eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 20a UStG erhält und das Finanzamt die Freistellung bescheinigt, ist die Umsatzsteuer nicht abzuführen.

Variante 1: Bruttovergütungsvereinbarung

Das oben genannte Honorar versteht sich als Bruttobetrag. Das heißt die Spielstätte zieht die Steuer gemäß §§ 49 ff. EStG vom oben genannten Honorar ab, meldet sie beim Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern an und führt diese auch an das BZSt ab. Nur der Restbetrag gelangt zur Auszahlung an die/der Künstler*in. Dieser beträgt [….]

Variante 2: Nettovergütungsvereinbarung

Das oben genannte Honorar versteht sich als Nettozahlung. Die Spielstätte meldet die Steuer gemäß §§49 ff. EStG fristgemäß beim Bundeszentralamt für Steuern an und führt sie zusätzlich zu dem an die/der Künstler*in gezahlten Honorar, fristgemäß an das BZSt ab.

B.            Nebenleistungen (Fahrt- Unterkunfts- und Verpflegungskosten):

Nachfolgende angekreuzte Leistungen werden zusätzlich zum Honorar von der Spielstätte übernommen. Zutreffendes bitte ankreuzen: 

* Unterkunftskosten

Die Spielstätte bucht und bezahlt das Hotel.

Die Spielstätte erstattet der/dem Künstler*in die Unterkunftskosten bis zu einem Betrag in Höhe von ___ inkl. Umsatzsteuer ___ € pro Nacht gegen Vorlage des Originalbeleges nebst Kostenerstattungsbelegs, jedoch maximal in Höhe von _____ € im Monat. Die Künstler*in behält eine Fotokopie des Kostenerstattungsbelegs nebst Quittung.

* Fahrtkosten

Erstattung der Bahn-/Flug/Fahrtkosten (Bahn zweite Klasse, Flug economy- class,        Mietwagen) gegen Vorlage des Originalbeleges nebst Kostenerstattungsbeleg. Die Künstler*in behält eine Fotokopie des Kostenerstattungsbelegs nebst Quittung.

Spielstätte bucht und zahlt das Flug- bzw. Bahnticket.

* Verpflegungspauschale

Die Spielstätte zahlt die Verpflegungspauschale gemäß § 9 Abs. 4a EStG (ab 8 Stunden 12 €, Kalendertage mit 24-stündiger Abwesenheit 24 €), also für den gesamten Zeitraum einen Betrag in Höhe von ____ €.[8]

* Sonstige Auslagen

Die Spielstätte beauftragt die/der Künstler*in[zutreffenden Auftragsgegenstand eintragen] bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von [xxx] zu beschaffen. Die Spielstätte erstattet der/dem Künstler*in den Betrag gegen Einreichung eines Kostenerstattungsbelegs mit der Originalrechnung. Die/der Künstler*in behält eine Fotokopie des Kostenerstattungsbelegs nebst Quittung.

[1] Natürlich ist die Künstler*in im Falle der Umsatzsteuerpflicht gleichzeitig auch vorsteuerabzugsberechtigt und darf so die von ihr an andere gezahlte Umsatzsteuer von dem Finanzamt zurückholen.

[2] Der Befreiungstatbestand nach § 4 Nr. 20 a UStG greift häufig bei Theatergruppe, Spielstätten, Einzelkünstler*innen und Regisseur*innen –, Wortlaut:  § 4 Nr. 20 a UStG: steuerfrei sind die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,

[3] §13b Abs. 1 UStG.

[4] Sofern der Leistungsempfänger (eine private Geburtstagsfeier) nicht Unternehmer ist, bestimmt sich der Ort der Leistung nach dem Tätigkeitsprinzip, vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG. Eine Umkehrung der Steuerschuld findet für diesen Fall nicht statt.

Im B2B Bereich enthält §3a Abs. 3 Nr. 5 UStG eine Sonderregel für Eintrittsberechtigungen zu kulturellen Veranstaltungen. Hier befindet sich der Ort der Leistung am Ort der Veranstaltung (Tätigkeitsprinzip). Werden diese sonstigen Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmen erbracht, unterliegen sie ggf. nicht der Umkehr der Steuerschuld des §13b Abs. 5 UStG (vgl. §13b Abs. 6 Nr. 4 UStG).

[5] USt- Satz von 7 %

[6] USt Satz 7 %

[7]  Vgl. Gesetzeswortlaut § 19 UStG (Kleinunternehmerregel bezieht sich nur auf im Inland ansässige Unternehmen) sowie § 13b Abs. 8 UStG (Bei der Berechnung der Steuer sind die §§19 und 24 nicht anzuwenden); Umsatzsteuer-Rundschau, Verlag Dr. Otto Schmidt, 58. Jahrgang; Rau/Dürrwächter Umsatzsteuer Kommentar, §13b nF Rn. 651 ff; „Umsatzsteuerliche Behandlung ausländischer Gastwissenschaftler an deutschen Hochschulen, 5/2009, Seite 146.

[8] Bei öffentlichen Förderungen ist die Verpflegungspauschale nur begrenzt förderfähig.