Verträge: Urheberrecht

Informationsschrift für Expert*innen Nr. 5: Worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt! Hier finden sich gebündelt die Rechte der Künstler*innen nach dem Urheberrechtsgesetz.

Hinweis: Diese Informationsschrift betrifft Verträge, die Spielstätten mit Künstler*innen über eine Aufführung abschließen können. Sie sind allerdings auf den konkreten Einzelfall anzupassen. Überwiegend gelten die Ausführungen auch für ähnliche Vertragskonstellationen (z.B. zwischen einer GbR, bzw. einer Theatergruppe und einer Spielstätte oder zwischen Künstler*innen und einer GbR oder zwischen einzelnen Künstler*innen). Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann diese Informationsschrift demnach nicht ersetzen.

Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte, die bei einem Vertrag zwischen Spielstätte und Künstler*innen häufig eine Rolle spielen. Vom Urheberrechtsgesetz werden Urheberrechte (z.B. von Autor*innen, Komponist*innen, Bühnenbildner*innen) und Leistungsschutzrechte (sog. verwandte Schutzrechte; z.B. von werkvermittelnden Personen wie Darsteller*innen, Musiker*innen) umfasst. In den Verträgen zwischen Spielstätte und Künstler*in müssen die Parteien sich über den Umfang der Einräumung dieser Rechte einigen, wie z.B. ob eine Aufführung auch aufgenommen werden kann, ob ein Trailer der Aufführung online gestellt werden darf etc.

I. GRUNDSÄTZLICHES

1. Urheber- und Leistungsschutzrechte

Urheberrechte sind die Rechte der Urheber*innen an einem urheberrechtlich geschützten Werk der Literatur, des Films, der Choreographie, der Musik etc. Es muss sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, damit es diesem Schutz unterliegt.

Leistungsschutzrechte sind Rechte von natürlichen und juristischen Personen, die kreative, technisch- wirtschaftliche sowie organisatorische Leistung schützen.

  • Beispielsweise gehören ausübende Künstler*innen zu den Leistungsschutzberechtigten (Schutz der kreativen Leistung). Darunter fallen üblicherweise darstellende Künstler*innen.[1]
  • Wegen der technisch-wirtschaftlichen sowie organisatorischen Leistungen werden z.B. Tonträgerherstellern, Filmherstellern sowie Veranstaltern Leistungsschutzrechte zuerkannt.

Die Rechte von Urheber*innen und Leistungsschutzberechtigten ähneln sich in vielen Fällen. Urheber*innen verfügen jedoch häufig über mehr Rechte als Leistungsschutzberechtigte.[2]

2. Keine Übertragbarkeit von Urheberrechten[3]:

Urheberrechte können nicht auf jemand anderen übertragen werden.[4] Urheber*innen können jedoch Dritten ein Nutzungsrecht an ihrem urheberrechtlich geschützten Werk einräumen.

3. Einräumung von einfachen und ausschließlichen Rechten:

Grundsätzlich ist zwischen der Einräumung einfacher und ausschließlicher Nutzungsrechte zu unterscheiden.

  • Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt denjenigen, dem das Nutzungsrecht eingeräumt wurde, das Werk neben den Urheber*innen oder anderen Berechtigten zu nutzen.[5] Wenn beispielsweise Autor*innen einem Theater ein einfaches Nutzungsrecht zur Aufführung ihrer Stücke einräumen, können die Autor*innen weiterhin eine eigene Aufführung des eigenen Stückes veranstalten oder auch einem weiteren Theater gestatten, das Stück aufzuführen.
  • Ein ausschließliches Nutzungsrecht schließt – sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde[6] – hingegen die Nutzung des Stückes sowohl durch den Urheber*in selber als auch durch weitere Personen aus.[7] Wenn Autor*innen einem Theater ein ausschließliches Recht einräumen, dürfen nicht einmal mehr die Autor*innen ohne Rücksprache ihr eigenes Stück im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vorlesen.[8]

4. Einräumung von zeitlich und räumlich beschränkten Nutzungsrechten:

Nutzungsrechte können beschränkt oder unbeschränkt eingeräumt werden:

  • Zeitliche Beschränkung: ein Recht wird lediglich für einen bestimmten Zeitraum von x Jahren/Monaten eingeräumt
  • Räumliche Beschränkung: ein Recht wird lediglich für einen bestimmten Ort eingeräumt: z.B. nur für den Spielort der vertragsschließenden Spielstätte oder nur für eine Stadt, oder nur für Deutschland, nur für Europa oder beispielsweise weltweit außer China.

Nutzungsrechte können auch in zeitlicher und räumlicher Hinsicht unbeschränkt – also für immer und überall für die Dauer des Urheberrechtsschutzes eingeräumt werden.

5. Einräumung von inhaltlich beschränkten Nutzungsrechten.

Es wird zwischen verschiedenen Nutzungsrechten unterschieden, z.B. dem Aufführungsrecht (u.a. das Recht ein Werk auf der Bühne aufzuführen), dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (das Recht, ein Werk im Internet zur Abrufung bereits zu halten), dem Vervielfältigungsrecht (u.a. das Recht, z.B. eine Inszenierung aufzunehmen), das sog. Filmherstellungsrecht (das Recht, z.B. ein Musikstück für einen Film zu benutzen). Wenn Vertragsparteien vereinbaren, inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte einzuräumen, ist damit gemeint, dass alle denkbaren Nutzungsrechte eingeräumt werden. Solche Vereinbarungen sind jedoch aufgrund ihrer pauschalen Formulierung häufig unzulässig, was dazu führt, dass im Ergebnis nur die nach dem Zweck des Vertrages erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden (vgl. nächster Punkt: Zweckübertragungslehre).

6. Zweckübertragungslehre

Wenn bei der Einräumung von Nutzungsrechten die Nutzungsart nicht einzeln bezeichnet ist, bestimmt sich der Umfang des jeweiligen Nutzungsrechts nach dem Zweck des Vertrages.[9] Wird also ein Vertrag über ein Gastspiel geschlossen, werden damit nicht automatisch die Nutzungsrechte für die Aufzeichnung des Gastspiels eingeräumt. Beabsichtigt eine Spielstätte, das Gastspiel aufzuzeichnen und beispielsweise Ausschnitte hiervon zu Dokumentationszwecken auf die eigene Internetseite zu stellen, ist hierfür eine ausdrückliche Einräumung dieser Rechte erforderlich.

II. VERTRAGSKLAUSELN

1. Erforderliche Rechteeinräumung für die Aufführung

Im Rahmen einer Aufführung können unterschiedliche vom Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte betroffen sein; z.B. hinsichtlich der verwendeten Musik, dem verwendeten Text, der Choreographie, der Wiedergabe von Bild- und Tonträgern etc.

Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die vertragsbeteiligten Künstler*innen Rechteinhaber*innen sind, sondern auch nicht am Vertragsschluss zwischen Spielstätte und Künstler*in beteiligte Dritte. Wie beispielsweise bei einem Gastspiel einer Theatergruppe die Autor*in oder die Komponist*in deren Arbeiten in die Inszenierung eingeflossen sind oder z.B. die Fotograf*in deren Fotos an die Presseabteilung der Spielstätte weitergereicht werden.

Die nachfolgenden Musterklauseln regeln sowohl die Einräumung der Rechte der vertragsschließenden Künstler*in, als auch die Einräumung der Rechte Dritter durch die Künstler*in. Es muss natürlich entsprechende Verträge zwischen den Dritten und der Künstler*in geben, die diese zur Einräumung der Nutzung befugen.

Wenn eine Gruppe im Rahmen der Aufführung eine Musikaufnahme abspielt, sind die Nutzungsrechte vieler unterschiedlicher Rechteinhaber*innen betroffen. Die Rechte des Tonträgerherstellers für die Tonaufnahme (Leistungsschutzrechte), die Rechte des Urhebers für die Komposition (Urheberrechte), die Rechte der Musiker für ihre musikalische Leistung (Leistungsschutzrechte) etc. Häufig werden diese Rechte nicht direkt von den Urheber*innen und Leistungsschutzberechtigten, sondern von den entsprechenden Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Die GEMA nimmt die Lizensierung von Urheberwerken sowie musikalischen Darbietungen wahr. Die GVL nimmt die Rechte der Leistungsschutzberechtigten Künstler*innen sowie auch der Tonträgerhersteller wahr.

Achtung: Bei musikalischen Tonaufnahmen, die im Rahmen einer Aufführung abgespielt werden, lizenziert die GEMA auch die Rechte der Leistungsschutzberechtigten, sofern diese bei der GVL (Gesellschaft für Leistungsschutzberechtigte) sind. Anderenfalls sind die Rechte bei den Leistungsschutzberechtigten einzuholen. In einigen Fällen kann es demnach dazu kommen, dass die Urheberrechte bei der GEMA zu lizensieren sind und die Leistungsschutzrechte bei den Leistungsschutzberechtigten, z.B. dem Plattenlabel, eingeholte werden müssen. [10]

Formulierungsbeispiel:

„Die/der Künstler*in räumt der Spielstätte die für die mit diesem Vertrag vereinbarte öffentliche Darbietung in der Spielstätte erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein. Die Einräumung der Rechte ist auf die mit diesem Vertrag vereinbarten Ort und Zeit beschränkt.

Die Rechtseinräumung umfasst auch die Rechte Dritter, sofern diese von der mit diesem Vertrag vereinbarten öffentlichen Darbietung betroffen sind und sofern in diesem Vertrag nichts anderes geregelt wird. Die/der Künstler*in garantiert, dass die vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte frei übertragbar sind, und, dass sofern die/der Künstler*in nicht selbst Urheber*in oder Leistungsschutzberechtigte dieser Rechte ist, die Urheber*innen bzw. Leistungsschutzberechtigte der Einräumung dieser Nutzungsrechte zugestimmt haben.“

  • Für die Einholung der Nutzungsrechte für Urheberwerke und musikalische Darbietungen (Musik sowie auch Sounddesign etc.), die bei der GEMA lizensiert werden können, ist die Spielstätte verantwortlich. Die/der Künstler*in verpflichtet sich, der Spielstätte bis zu fünf Tagen vor der Aufführung eine vollständige Aufstellung aller Musikwerke zu übergeben, die ihm Rahmen der oben näher bezeichneten Aufführung dargeboten werden (GEMA- Liste). Für die Einholung der Nutzungsrechte für Urheberwerke, musikalischen Darbietungen und Leistungsschutzrechte, die nicht von der GEMA lizensiert werden, ist die/der Künstler*in verantwortlich.“

Tipp: Die Spielstätten können mit der GEMA vereinbaren, dass die Nutzung der Musik vor der tatsächlichen Aufführung bei der GEMA angezeigt wird und die vollständige Liste der in der Aufführung aufgeführten Werke nach der Premiere nachgereicht wird.

Sollten die Parteien vereinbaren, dass die Spielstätte für die Einholung der Nutzungsrechte beispielsweise für das Stück, einen Film, Tonaufnahmen oder Musikwerke (deren Nutzungsrechte nicht von der GEMA lizensiert werden) verantwortlich ist, ist dies gesondert zu vereinbaren.

„Für die Einholung der Nutzungsrechte für das Stück/für die Musik/für den Film […] ist die Spielstätte verantwortlich“. 

2. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Dokumentation der Spielstätte

Häufig vereinbaren die Parteien, dass die Künstler*innen der Spielstätte vor der Premiere Material für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zu Dokumentationszwecken zur Verfügung stellen.

Formulierungsbeispiel:

„Sofern die/der Künstler*in der Spielstätte Bild- Text- und Videomaterial für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zu eigenen Dokumentationszwecken (Verwendung des Materials auch nach der letzten Aufführung sowohl offline als auch online) zur Verfügung stellt, räumt die/der Künstler*in der Spielstätte die dafür erforderlichen Nutzungsrechte ein. Die/der Künstler*in garantiert, dass diese Nutzungsrechte eingeräumt werden können und dass sofern die/der Künstler*in nicht selbst Urheber*in bzw. Leistungsschutzberechtigte dieser Rechte ist, die/der Urheber*in/Leistungsschutzberechtigte der Einräumung dieser Nutzungsrechte zugestimmt hat.“

Bei der Einräumung von Rechten Dritter, zum Beispiel bei der Einräumung der Nutzungsrechte von Fotograf*innen, Autor*innen (Pressetexte etc.) und Musiker*innen (Trailermusik), muss bei den Verträgen mit den Künstler*innen (Fotograf*in; Musiker*in; Autor*in) darauf geachtet werden, dass den Künstler*innen von den Fotograf*innen mindestens dieselben Nutzungsrechte eingeräumt werden, wie anschließend der Spielstätte die Nutzungsrechte eingeräumt werden. Bei der oben vorgeschlagenen Nutzungseinräumung genügt es also nicht, dass die Fotograf*innen den Künstler*innen die Nutzungsrechte für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einräumt. Es müssen auch die Nutzungsrechte für die Dokumentation eingeräumt werden.

Insbesondere bei der Erstellung von Trailern für die Aufführung ist Vorsicht geboten. Sollte der Trailer urheberrechtlich geschützte Werke (Text  etc.) enthalten, muss sichergestellt werden, dass auch die Nutzungsrechte für die öffentliche Zugänglichmachung, also die Verwendung des Textes im Internet, eingeräumt wurden. Teilweise [11] wird die Auffassung vertreten, dass mit der Einräumung der Aufführungsrechte an dem Text auch die Rechte an der Bewerbung (Ankündigung) für die Aufführung mit eingeräumt werden. Ob diese Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, ist fraglich. Es empfiehlt sich daher, eine ausdrückliche Einräumung der Nutzungsrechte auch für die Bewerbung im Internet zu vereinbaren.

Exkurs: Ein noch viel gravierendes Problem stellt die Verwendung von gemapflichtiger Musik in dem Trailer dar. Bei der Verwendung von Musik in Trailern ist das sogenannte Filmherstellungsrecht betroffen. Das Filmherstellungsrecht ist berührt, sofern ein Filmwerk mit einem Musikwerk verbunden wird (wie dies bei den meisten Trailern der Fall ist).

  • Die Vervielfältigungsrechte und Aufführungsrechte können von der GEMA wahrgenommen werden. Die GEMA geht aber bei Trailern in der Regel davon aus, dass neben dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung auch Filmherstellungsrechte betroffen sind.
  • Sofern jedoch das Filmherstellungsrecht betroffen ist, fordert die GEMA eine vorherige Zustimmung des Urhebers, bevor sie die bei ihr liegenden Nutzungsrechte einräumt (da die Urheber*innen einen sog. „Rückruf der Rechteeinräumung“ geltend machen können).[12] Die Spielstätte oder Künstler*in muss sich daher zunächst selber erst einmal um die Zustimmung der Urheber*in zur Einräumung des Filmherstellungsrechts bemühen, bevor ihr die Rechte durch die GEMA eingeräumt werden. Bei der Nutzung von Werken wie z.B. von Madonna etc. dürfte das aber nahezu unmöglich sein, diese Filmherstellungsrechte zu erlangen bzw. diese dürften sehr teuer sein. Sofern die Künstler*innen mit einem eigenen Musiker*innen arbeiten, die bei der GEMA sind, bietet es sich hingegen an, sich direkt in dem Werkvertrag mit den Musiker*innen das Filmherstellungsrecht einräumen zu lassen.
  • Lediglich wenn beispielsweise ein Musikkonzert oder eine Theaterinszenierung aufgenommen wird, ohne dass die Aufnahme sich durch unterschiedliche Kameraeinstellungen auszeichnet und die Aufnahme nicht künstlich durch neue Aneinanderreihungen von einzelnen Aufnahmeteilen neu zusammengesetzt wird, ist ggf. ausnahmsweise nur das Vervielfältigungsrecht bzw., das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und nicht das Filmherstellungsrecht betroffen.[13] Dies führt dazu, dass die GEMA dieses Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ohne Zustimmung der Urheber*in einräumen kann.

Tipp: Für die öffentliche Zugänglichmachung bei Youtube für Musik, die von der GEMA lizensiert wird, ist die Rechteeinräumung hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund der Vereinbarung zwischen der GEMA und Youtube[14] „erledigt“. Sofern die Spielstätte das Filmherstellungsrecht von den Urheber*innen erhalten hat, kann der Trailer hinsichtlich der Musik, die von der Gema lizensiert wird, auf Youtube bereitgestellt werden und dann auf der eigenen Seite verlinkt werden, ohne, dass dafür noch weitere Gebühren an die GEMA zu zahlen sind.

3. Archivierungszwecke[15]

Sowohl die Spielstätte als Veranstalterin als auch die Künstler*in haben häufig den Wunsch, die Darbietung zu Archivierungszwecken aufzunehmen.

Formulierungsbeispiel für die Einräumung der Archivierungszwecke an die Spielstätte:

„Die/der Künstler*in ist mit der audiovisuellen Aufzeichnung der Darbietung durch die Spielstätte zu eigenen Archivierungszwecken einverstanden. Die Archivierung durch Dritte für wissenschaftliche Zwecke ist nur nach Kenntniserlangung der/des Künstler*in von der Archivierung zulässig.“

4. Dokumentation seitens der Künstler*innen

Zu beachten ist, dass auch die Spielstätte als Veranstalterin Nutzungsrechte an einer Aufnahme der Darbietung im eigenen Haus nach § 81 UrhG hat. Häufig haben die Künstler*innen ein Interesse, Teile der Aufnahme der Darbietung auf der eigenen Internetseite zu zeigen. Das muss explizit vereinbart werden.

Formulierungsbeispiel für die Einräumung der Rechte an die Künstler*in:

„Die Spielstätte als Veranstalterin gestattet der/dem Künstler*in die Darbietung aufzunehmen und auf ihrer eigenen Webseite öffentlich zugänglich zu machen. Zudem darf die/der Künstler*in den an der Darbietung beteiligten Künstler*innen dieses Nutzungsrecht für deren eigenen Webseite ebenfalls einräumen. Für die Einräumung der weiteren Rechte an der Aufnahme (Text, Musik, Kameramann etc.) ist die/der Künstler*in selbst verantwortlich.“

5. Freistellung

Häufig enthält sowohl die Inszenierung als auch das für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eingereichte Material Rechte Dritter. Die Spielstätte kann für den Fall, dass sie wegen dieser Rechte Dritter in Anspruch genommen wird, mit der Künstler*in einen sogenannten Freistellungsanspruch vereinbaren. Die Künstler*in verpflichtet sich durch diesen Freistellungsanspruch, dass wenn die Spielstätte wegen einer vertragswidrigen Leistung der Künstler*in von dem Dritten in Anspruch genommen wird, die geforderte Leistung direkt an den Dritten zu zahlen ist.

„Die/der Künstler*in verpflichtet sich, die Spielstätte von Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern diese aufgrund einer vertragswidrigen Leistung der Künstler*in gegen die Spielstätte geltend gemacht werden.“

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[1] Es ist umstritten, ob es sich bei der Regieleistung, also der Inszenierung, um ein urheberrechtliches Werk oder um ein Leistungsschutzrecht handelt. Mit diesem Thema beschäftig sich Sophia Sepperer ausführlich in ihrer Doktorarbeit „Der Integritätsschutz der Bühneninszenierung“, http://www.zb.unibe.ch/download/eldiss/15sepperer_s.pdf.

[2] Beispielsweise gibt es bei leistungsschutzberechtigten Künstler*innen keinen Schutz vor Nachahmung. Dies gilt auch für Regieleistungen, sofern die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei der Regie nicht um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt.

[3] Leistungsschutzrechte können übertragen werden.

[4] Ausnahme: Das Urheberrecht ist im Erbfall übertragbar vgl. § 29 S. 2 UrhG.

[5] §31 Abs. 1-3 UrhG.

[6] §31 Abs. 3 S.2

[7] §31 Abs. 3 UrhG.

[8] Sofern ausschließliche Nutzungsrechte gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt wurden, ergeben sich gemäß §40a UrhG zugunsten des Urhebers Besonderheiten. Nach Ablauf von zehn Jahren können die Urheber*innen das Werk auch anderweitig verwerten.

[9] § 31 Abs. 5 UrhG.

[10] Um sicherzugehen, dass die Leistungsschutzrechte bei der GVL liegen und durch die GEMA im Inkasso wahrgenommen werden, kann man bei der GEMA nachfragen. Zudem ist der Abrechnung mit der GEMA i zu entnehmen, ob der GVL Betrag von der GEMA berücksichtig wurde.

[11] Bolwin, Rolf, Das Theater und das Urheberrecht in der täglich Praxis in ZUM 2015 – 963 ff.

[12] Die Übertragung der Filmherstellungsrechte an die GEMA erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass der Berechtigte der GEMA nach einer Anfrage zur Lizenzierung der Filmherstellungsrechte binnen vier Wochen (bei subverlegten Werken beträgt die Frist drei Monate) schriftlich mitteilt, dass er die Filmherstellungsrecht im eigenem Namen wahrnehmen möchte. Da der Urheber dieses Recht in der Praxis häufig geltend macht, fordert die GEMA häufig bereits vor der Einräumung des Filmherstellungsrechts die Zustimmung des Urhebers ein.

[13] BGH, Urteil v. 19.01.2006, Az. I ZR 5/039.

[14]https://www.gema.de/aktuelles/gema_unterzeichnet_vertrag_mit_youtube_meilenstein_fuer_eine_faire_verguetung_der_musikurheber_im_d/

[15] Archivierungsrecht von Kultureinrichtungen sofern keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden im Referentenentwurf in § 60 a Abs. 4 UrhG verankert.