Steuerreform § 1a Abs. 1 KStG: OHG und KG

Personengesellschaften (OHG und KG) sowie Partnerschaftsgesellschaften können seit der Änderung des § 1a Abs. 1 S. 1 KStG wählen, dass sie steuerlich wie eine GmbH behandelt werden. Hierfür muss die Personengesellschaft (OHG und KG) einen sog. Optionsantrag beim örtlich zuständigen Finanzamt stellen. Sofern kein Ablehnungsbescheid ergeht, ist die Option ab dem Zugang bei der zuständigen Finanzbehörde wirksam. Das Formular für den Antrag kann hier heruntergeladen werden. Achtung: Der Optionsantrag nach § 1 a Abs. 1 S. 1 KStG ist unwiderruflich und muss vor Beginn des Wirtschaftsjahrs (spätestens bis 30.11.) gestellt werden. Im nächsten Wirtschaftsjahr kann jedoch auch ein Antrag auf Rückoption gem. § 1 a Abs. 4 KStG gestellt werden. Dann wird die Personengesellschaften (OHG und KG) nicht mehr steuerlich als GmbH behandelt.

Wenn die Personengesellschaft den Antrag auf Option gestellt hat und die Voraussetzungen vorliegen, ergeben sich unterschiedliche steuerrechtliche Auswirkungen. Weitere Informationen finden sich hier und hier.

Achtung: Eine Personengesellschaft (GbR) kann jedoch nicht optieren, wie eine GmbH behandelt zu werden.