Das Urheberrecht am Bühnenbild

Bühnenbildner:innen können Schutzrechte am entworfenen Bühnenbild zustehen: z.B. der Schutz vor nachträglicher Veränderung des Bühnenbilds durch andere oder das Erfordernis der Zustimmung der Urheber:in, wenn andere das Bühnenbild nutzen wollen.
Um in den Genuss solcher Schutzrechte zu kommen, muss das entworfene Bühnenbild ein urheberrechtliches Werk sein. In diesem Beitrag erläutern wir, unter welchen Voraussetzungen Bühnenbilder urheberrechtliche Werke sind und welche Rechte Bühnenbildner:innen daran haben können.

Werke der bildenden Kunst

Reiht sich ein Bühnenbild in die Aufzählung von Werken nach § 2 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) ein, so kann es grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein. Ein Bühnenbild kann danach ein Werk der bildenden oder der angewandten Kunst sein. Diese beiden Kategorien fallen unter den § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Bildende erfasst z.B. Werke der Bildhauerei, Malerei und Graphik, wobei – wie im Fall des Bühnenbilds – auch eine Zusammenstellung von verschiedenen Gegenständen und Stoffen darunterfallen kann. Bei Werken der angewandten Kunst tritt ein über die Eigenschaft als Kunstwerk hinausgehender Gebrauchszweck hinzu, wie etwa bei Bekleidung und Kostümen. Dieser Unterschied ist von geringer rechtlicher Relevanz, sind doch Werke beider Kategorien gleichermaßen für einen urheberrechtlichen Schutz qualifiziert, solange sie nur die sogenannte Schöpfungshöhe erreichen, vgl. § 2 Abs. 2 UrhG. Diese liegt dann vor, wenn das Werk eine eigene geistige Schöpfung ist, in der die individuelle Kreativität der Schöpfer:in zum Ausdruck kommt.

Anforderungen der Schöpfungshöhe

Um diese Schöpfungshöhe zu erreichen, muss ein urheberrechtlich geschütztes Bühnenbild über eine rein zweckmäßige Zusammenstellung von Versatzstücken und Requisiten, die schon durch den Handlungsablauf des Stücks vorgegeben ist, hinausgehen. Das ist dann der Fall, wenn die einzelnen Bildelemente in ihrer Zuordnung zueinander von einem einheitlichen formerischen Gestaltungswillen geprägt sind und so eine Schöpfung von künstlerischem Rang darstellen (BGH, Urteil vom 28.11.1985 – I ZR 104/83 (OLG München)). Dabei ist wichtig, dass das Bühnenbild ein einheitliches, zusammengehöriges Werk ergibt.

Ein Bühnenbild, in dem sich lediglich einfache Alltagsgegenstände befinden, die in Alltagssituationen genutzt werden, wird die nötige Schöpfungshöhe regelmäßig nicht erreichen und damit nicht urheberrechtlich geschützt sein. Etwa ein Tisch mit mehreren Stühlen, an dem ein gemeinsames Abendessen stattfindet, weist für sich genommen nicht den für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Eigentümlichkeitsgrad auf.

Wenn hingegen auf der Bühne eine eigene Welt entsteht, die etwa mit spezieller Beleuchtung und Farbe, verschiedenen Ebenen, womöglich beweglichen Objekten und fantasievollen Requisiten erstellt wird, kann die schutzbegründende Schöpfungshöhe durchaus als erreicht gelten. Wichtig ist dabei, dass nicht nur Bühnenbilder, die aus reiner Fantasie entstehen, schutzwürdig sind. Auch naturalistische Gestaltungen können grundsätzlich Schutz genießen, etwa im Stil des Fotorealismus geschaffene Werke (siehe oben: BGH, Urteil vom 28.11.1985 – I ZR 104/83).

Auch eine besonders ungewöhnliche Komposition oder Anordnung kann von einer eigenständigen künstlerischen Gestaltung zeugen. So sprach etwa das OLG Hamm einer besonders ausgefallenen Gestaltung eines Kircheninnenraumes die urheberrechtliche Schutzfähigkeit zu (OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2005 – 4 U 10/05.

In der Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit von Kostümen findet sich ein ähnlicher Grundsatz. Während dem LG Frankenthal (Urteil vom 24.04.2012 – 6 O 43/12) zufolge besonders auffällige und aufwendige, die Bühnenshow entscheidend prägende Kostüme aus Papier der Schöpfungshöhe entsprachen, urteilte das LG Köln (Urteil vom 02.08.2006 – 28 O 121/06) das Kostüme, die der sehr typischen, jugendlichen Kleidungsart der 70er und 80er Jahre nachempfunden waren, diese Schöpfungshöhe nicht erreichten.

Rechtsfolgen des Urheberrechts

Ist ein Bühnenbild urheberrechtlich geschützt, so folgen bestimmte Rechte für Urheber:innen daraus. Das Werk darf z.B. nicht mehr ohne Zustimmung der Urheber:in kopiert werden. Der Urheber:in des Bühnenbildes steht zudem das Bearbeitungsrecht gem. § 23 Abs. 1 UrhG zu. Demnach dürfen Bearbeitungen und Umgestaltungen des Bühnenbilds nur mit der Zustimmung der Urheber:in veröffentlich oder verwertet werden. Die Urheber:in kann also gegen nachträgliche Veränderungen an ihrem Werk vorgehen.

Außerdem ist hier das Ausstellungsrecht gem. § 18 UrhG zu nennen. Demnach hat die Urheber:in das Recht, das Original eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste öffentlich zur Schau zu stellen. Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ist das Ausstellungsrecht erschöpft. Dieses Recht ist eng verknüpft mit dem § 44 Abs. 2 UrhG nachdem die Urheber:in, die ein noch unveröffentlichtes Werk verkauft, damit auch das Recht überträgt, dieses auszustellen, es sei denn, sie behält sich dieses Recht ausdrücklich vor.
Ergebnis

Letzten Endes kann die Frage der urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit nur nach den unter den Umständen jedes Einzelfalls entschieden werden. Vergangene Urteile zu ähnlich gelagerten Fällen und die rechtlichen Grundgedanken können aber bei der Einordnung hilfreich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn man darüber nachdenkt, die Schutzrechte des Urheberrechts zur Verteidigung der eigenen Kunst geltend zu machen.