KSK: KG-Gewinne als künstlerisches Einkommen

Wegen eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.05.2020 hat die Künstlersozialkasse (KSK) ihre Praxis bezogen auf die Bewertung von Gewinnausschüttungen an künstlerisch tätige Gesellschafter:innen einer KG geändert.

Gewinne, die an die Gesellschafter:innen einer KG ausgezahlt werden, wertet die KSK jetzt als Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit. Das heißt die Gewinne, die der:die Gesellschafter:in erhält, müssen an die KSK  für die Berechnung des Arbeitseinkommen gemeldet werden, wenn sie in einem mittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit stehen. Diese neue Beurteilung hat die KSK auf Nachfrage bestätigt.

Achtung: Dies führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass die Künstlersozialabgabe (KSA) auf die Gewinne entfällt, vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 2. 4. 2014 – B 3 KS 3/12 R. Es ist somit zwischen Arbeitseinkommen, welches für die Versicherungspflicht entscheidend ist und der Gegenleistung, die für die Abgabe der Künstlersozialabgabe maßgeblich ist, zu unterscheiden.