Befristung von Arbeitsverträgen bei Projektförderungen

Öffentlich geförderte Institutionen erhalten in der Regel Förderzusagen für einen begrenzten Zeitraum. Ob es zulässig ist Arbeitsverträge nur befristet für den Zuwendungszeitraum abzuschließen, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.

Das Teilzeitbefristungsgesetz

Das Teilzeitbefristungsgesetz regelt in § 14 befristete Verträge. Gem. § 14 Abs. 2 TzBfG können Arbeitsverträge ohne Grund bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristet werden (sachgrundlose Befristung). Eine längere Befristung (über zwei Jahre) bzw. eine Anschlussbefristung (wiederholte Befristung) ist nur bei Vorliegen eines Sachgrundes gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG zulässig. Ein befristeter Arbeitsvertrag, der gegen die Vorgaben des § 14 TzBfG verstößt, gilt gem. § 16 TzBfG als unbefristet geschlossen. Der unbefristete Arbeitsvertrag kann jedoch unter Einhaltung der Kündigungsfristen des § 622 BGB (bspw. eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats bei einer Beschäftigung von bis zu zwei Jahren) ordentlich gekündigt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die spezielleren Regeln des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung finden. Der:die Arbeitgeber:in darf also nur 10 oder weniger Mitarbeiter:innen beschäftigen (§ 23 KSchG).

Sachgrundbefristung bei einer Projektförderung

Öffentlich geförderte Institutionen erhalten in der Regel Förderzusagen für einen begrenzten Zeitraum. In der Praxis schließen öffentliche Institutionen häufig auf den Zuwendungszeitraum begrenzte, befristete Verträge ab. Bei einer Anschlussförderung verlängern die Institutionen die befristeten Verträge dann.

Kettenbefristungen

Die Zulässigkeit dieser wiederholten Befristungen (Kettenbefristungen) richtet sich nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG. Ein sachlicher Grund für eine Befristung ist gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann sich ein solcher Sachgrund auch aus einer drittmittelfinanzierten Projektförderung ergeben (BAG, Urt. v. 21.08.2019 – 7 AZR 572/17; BAG (7. Senat), Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 243/16).

Eine zulässige Sachgrundbefristung aufgrund einer Projektförderung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass aufgrund der Projektbefristung nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des:der befristet eingestellten Arbeitnehmer:in kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (BAG, Urt. v. 16.01.2018 – 7 AZR 21/16).

Dass dem:der Arbeitgeber:in für die Durchführung der mit dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, ist zwar ein erstes Indiz für einen lediglich vorübergehenden Bedarf (BAG, Urt. v. 16.1.2018 – 7 AZR 21/16). Zusätzlich hat der:die Arbeitgeber:in jedoch bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, die gegen eine Beschäftigungsmöglichkeit nach Projektende spricht und der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Eine negative Prognose spricht für die sachgerechte Befristung (BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 243/17).

Dabei reicht eine allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit als konkreter Anhaltspunkt für eine Rechtfertigung nicht aus. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des:der Arbeitgeber:in, das er:sie nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf die Arbeitnehmer:innen abwälzen darf (BAG, Urt. v. 16.1.2018 – 7 AZR 21/16).

Befristungsgrund

Allerdings stellen institutionelle Förderungen regelmäßig keinen ausreichenden Befristungsgrund gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG dar. Bei Projektförderungen wiederum ist konkret zu untersuchen, ob die Förderung wiederholt bzw. verlängert werden soll – es sich also um eine Kettenprojektförderung handelt – und dies auch von Anfang an gewollt ist. Ist dies zu bejahen, könnte die Zulässigkeit der Sachgrundbefristung ebenfalls kritisch sein.

Konkrete Anhaltspunkte, die bei einer Projektförderung für eine sachliche Rechtfertigung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG sprechen, liegen dagegen vor:

  • Wenn die Drittmittelfinanzierung für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurde, anschließend wegfallen soll und der:die Arbeitgeber:in sich aufgrund der Finanzierung zur Durchführung des Vorhabens entschließt (BAG, Urt. v. 16.01.2018 – 7 AZR 21/16). Dann ist der projektbedingte vorübergehende Bedarf also ausschlaggebend für den Abschluss des Arbeitsvertrages (BAG, Urt. v. 24.09.2014 – 7 AZR 987/12).
  • Wenn es sich bei den wahrzunehmenden Aufgaben für das aufgrund der Drittmittelfinanzierung stattfindenden Projektes um vorübergehende, gegenüber den normalerweise bei Arbeitgeber:in anfallenden Daueraufgaben um abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt. Zu den Daueraufgaben eines:r Arbeitgeber:in gehören die Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer:seiner unternehmerischen Ausrichtung ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen. Davon abzugrenzen sind Zusatzaufgaben, die nur für eine begrenzte Zeit durchzuführen sind und keinen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringen (BAG, Urt. v. 21.8.2019 – 7 AZR 572/17; BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 243/17).

Die Zulässigkeit von Sachgrundbefristungen bei Projektförderungen gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG lässt sich somit nicht pauschalisieren, sondern ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände und Förderbedingungen zu prüfen.