Das Gesellschaftsregister kommt ab 2024

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) treten ab dem 01. Januar 2024 zahlreiche neue Regelungen in Kraft. Das Gesetz wird MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) genannt. Innerhalb der nächsten zwei Jahre können sich alle GbR darauf vorbereiten.

Hier eine Übersicht ausgewählter neuer Regelungen:

Viele weitreichende Veränderungen wurden beschlossen. Es soll unter anderem ein Gesellschaftsregister geben. Dies soll elektronisch einsehbar sein.

Freies Sitzwahlrecht (§ 706 BGB n. F.)

Für in Deutschland registrierte GbR gilt ein freies Sitzwahlrecht (unabhängig davon, wo die GbR eingetragen ist). Demnach ist es möglich eine deutsche GbR zu bleiben, auch wenn man seinen Tätigkeiten im Ausland nachgeht.

Firmierung der GbR (§§ 707a, 707b BGB-E):

Wird die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, gilt weitgehend das handelsrechtliche Firmenrecht. Die GbR hat zwingend den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Rechtsverkehr zu führen.

Stimmkraft und Ergebnisbeteiligung nach Beteiligungsverhältnissen (§ 709 Abs. 3 BGB n. F., § 120 Abs. 1 S. 2 HGB n. F.):

Das MoPeG führt die in der Praxis ohnehin gebräuchliche Regelung ein, dass die Stimmkraft (für Beschlüsse) und Ergebnisverteilung (Gewinne) vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen (und nicht pro Kopf) zu bestimmen ist.

Statuswechsel (§ 707c BGB n. F.):

Der identitätswahrende Wechsel zwischen verschiedenen Formen der Personengesellschaft/Personenhandelsgesellschaft wird vom Umwandlungsgesetz nicht erfasst und ist nunmehr in einem eigenen Verfahren im BGB geregelt.