Die Frage der Nutzungsrechte beim Streamen von Theaterinszenierungen

Das Streamen im Internet als Alternative zu Bühnenaufführungen erfreut sich großer Beliebtheit. Die Theaterlandschaft hat in den letzten Monaten bedingt durch die Corona-Pandemie viele neue Wege beschritten; Spielpläne sind ins Netz verlagert worden; neue Formate wurden entwickelt. Gestreamt wurden bestehende und dokumentierte Inszenierungen oder aber auch neue Projekte, die von vornherein als Film hergestellt wurden. Damit eröffnen sich neue Fragen im Zusammenhang mit der Einräumung von Musikrechten, wenn im Rahmen der abgefilmten Bühnenfassung oder des Films Musik verwendet wird. Grundsätzlich macht es in der Einholung der Nutzungsrechte einen Unterschied, ob ich das Stück auf einer Theaterbühne zeige, im Internet streame oder an einen TV-Sender gebe, um es auszustrahlen.

Hierzu kann es ein zweistufiges Verfahren geben, um sich die Rechte einzuholen.

Aufführungsrecht beim Streamen

Zunächst haben Komponist:innen an ihrem Musikwerk eine Vielzahl von Verwertungsrechten. Beispielsweise also das Recht, das Musikstück auf der Bühne zu Gehör zu bringen, zu streamen, zu bearbeiten etc. Für Komponist:innen, die bei der GEMA angemeldet sind, vergibt die GEMA als Verwertungsgesellschaft einen Teil dieser Nutzungsrechte. Ein Beispiel von durch die GEMA vergebenen Rechten ist das Aufführungsrecht (das zu Gehör bringen der Musik auf der Bühne). Die GEMA kann den Theatern weiterhin auch das Recht einräumen, das audiovisuelle Produkt, also die abgefilmte Bühnenfassung oder den Film, zu streamen (§19a UrhG). Hierfür kommen u.a. die Tarife VR-OD 10 und VR-OD 4 in Betracht.

Filmherstellungsrecht beim Streamen

Neben dem Aufführungsrecht gilt es ggf. das Filmherstellungsrecht, also das Recht einen Film mit Musik herstellen zu lassen. Ob das Filmherstellungsrecht betroffen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Filmherstellungsrecht vergibt die GEMA daher nur mit Einwilligung der Komponist:innen. Um zu ermitteln, ob das Filmherstellungsrecht betroffen ist, muss eine sog. AV- Meldung von den Betreiber:innen der Homepage, auf der die Aufnahme gestreamt werden soll, bei der GEMA abgegeben werden. Dieses Filmherstellungsrecht muss die Urheber:in (bzw. der betreuende Musikverlag) sowie das Label den Theatern gesondert einräumen.

In diesen Fällen kann demnach ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren vorliegen (Einholung der Rechte bei der GEMA und bei den Urheber:innen und Labels).