Gründung einer Stiftung: Was ist zu beachten?

Die Gründung einer Stiftung hat viele Vorteile. Doch was gilt es zu beachten? Stifter:innen können, wenn sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, nicht nur von Steuerbegünstigungen profitieren; es wird auch sichergestellt, dass das eingebrachte Vermögen nur für den selbstbestimmten Stiftungszweck verwendet wird. Das eingebrachte Stiftungsvermögen besteht ab Gründung der Stiftung – abgesehen von Zustiftungen –  unantastbar in anfänglicher Höhe, da nur aus den daraus entstehenden Einkünften gewirtschaftet werden darf.

  1. Was ist bei der Gründung einer Stiftung zu beachten?

Für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung muss ein sogenanntes Stiftungsgeschäft gem. § 81 BGB vorliegen (siehe dazu weiter unten). Zudem muss die zuständige Stiftungsbehörde die Stiftung  gemäß § 80 BGB anerkennen.

Bislang hat jedes Bundesland ergänzende und konkretisierende Landesstiftungsgesetze erlassen. Diese Stiftungsgesetze könnten auch für die Wahl des Sitzes der Stiftung ausschlaggebend sein. Während z.B. Baden-Württemberg ein Stiftungsvermögen von mindestens 200.000 Euro als erforderlich ansieht, hält Hessen ein Mindeststiftungsvermögen von nur 50.000 Euro als bereits ausreichend.

  1. Neues Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts – was wird sich ändern?

Die Bunderegierung will mit dem Regierungsentwurf, der bereits zum 01.07.2022 in Kraft treten soll, künftig bundeseinheitlich und abschließend das Stiftungsrecht im BGB regeln. Grund ist, dass die Regelungen in den Landesstiftungsgesetzten zwar ähnlich sind, aber hinsichtlich zentraler Vorschriften große Unterschiede aufweisen und somit zu Rechtsunsicherheiten und Unverständnis für Stifter:innen führen. Mit der Vereinheitlichung des Stiftungsrecht werden die Voraussetzungen für Satzungsänderungen, Auflösung und Aufhebung durch die Stiftungsbehörde neu geregelt.

Zudem soll mit Wirkung zum 01.01.2026 künftig ein zentrales Bundesstiftungsregister geschaffen werden. In diesem Register müssen sich alle Stiftungen anmelden und umfangreiche Informationen einschließlich ihrer Satzung hinterlegen. Dies soll die Transparenz von Stiftungen erhöhen und ihnen die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtern. Insbesondere der Nachweis der Vertretungsmacht von Vorstandsmitgliedern wird so vereinfacht. Momentan muss hierfür noch eine behördliche Vertretungsbescheinigung eingeholt werden, die immer wieder neu beantragt werden muss.

Es ist ratsam, diese neuen Regelungen schon bei der Gründung einer Stiftung zu berücksichtigen. Auch bereits bestehende Stiftungen sollten ihre Satzungen mit den geplanten Neuregelungen abgleichen und gegebenenfalls abändern.

Nach wie vor, auch unter Berücksichtigung der Neuregelungen, sind folgende Schritte bei der Gründung einer Stiftung zu gehen:

  1. Entwicklung eines Stiftungszwecks und einer Stiftungssatzung

Stifter:innen müssen zunächst gem. § 81 BGB ein schriftliches Stiftungsgeschäft abschließen. Ein Stiftungsgeschäft ist die verbindliche Erklärung der Stifter:innen eine Stiftung zu errichten und ein bestimmtes Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu widmen. Dieser Stiftungszweck wird in der Stiftungssatzung verbindlich festgelegt. Daneben hat jede Stiftungssatzung zwingend den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands der Stiftung zu regeln.

Da eine Stiftungssatzung nur bis zur Anerkennung durch die Stiftungsbehörde widerruflich ist, prüfen wir gerne Ihre vorformulierte Satzung oder entwerfen diese mit Ihnen zusammen, um sicher zu gehen, dass diese rechtswirksam ist und Ihren Wünschen entspricht.

  1. Vorlage bei der zuständigen Stiftungsbehörde und dem zuständigen Finanzamt

Das Stiftungsgeschäft wird zusammen mit der Stiftungsatzung und einem Antrag auf Anerkennung der zuständigen Stiftungsbehörde vorgelegt. Es ist empfehlenswert, das Stiftungsgeschäft und die Satzung der Stiftungsbehörde zunächst zur Vorab-Prüfung zuzusenden. Sie prüft die Unterlagen vor allem dahingehend, ob das Stiftungsvermögen zur Erreichung des Zwecks ausreichend hoch ist. Eine bestimmte Mindesthöhe des Stiftungsvermögens ist weder im BGB noch in den Stiftungesetzten der Länder festgelegt. Empfehlungen bezüglich der Höhe des Stiftungsvermögens werden aber von bestimmten Ländern ausgesprochen, vgl. oben A.

Hilfreich für die behördliche Entscheidung ist insb. auch eine Ausführung in der Satzung, wie der Zweck erreicht werden soll (geplante Stipendien, Workshops etc.). Die Ausführung ist kein notwendiger Inhalt der Satzung und kann daher ganz allgemein und nicht abschließend gehalten werden.

Durch eine solche Vorab-Prüfung kann vermieden werden, dass die Stiftungsbehörde den Antrag ablehnt und ein neuer veränderter Antrag gestellt werden muss. Dies kostet für beide Seiten Zeit und Geld!

Im Falle einer geplanten Anerkennung der Gemeinnützigkeit sollte der mit der Stiftungsbehörde abgestimmte Satzungsentwurf zusätzlich dem Finanzamt zur steuerlichen Vorab-Prüfung zugeleitet werden.

  1. Antrag bei der zuständigen Stiftungsbehörde

Nachdem die Stiftungsbehörde die Unterlagen vorab geprüft und diese eventuell mit Änderungsvorschlägen wieder zurückgesendet hat, können Stifter:innen die Stiftung offiziell bei der Stiftungsbehörde anmelden. Wiederum werden alle, eventuell überarbeiteten Unterlagen, nämlich

  • das unterzeichnete Stiftungsgeschäft und
  • die ebenfalls unterzeichnete Satzung,
  • je nach Land: ggfs. Vermögensnachweis, Eröffnungsbilanz ,
  • sowie ggfs. vorläufige Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt über die Gemeinnützigkeit

final geprüft. Anschließend trifft die Stiftungsbehörde die Entscheidung, ob die Stiftung als rechtsfähige Stiftung anerkannt werden kann.

Anzumerken ist, dass wenn die Voraussetzungen des § 81 BGB vorliegen und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweck damit gesichert erscheint, Stifter:innen ein Rechtsanspruch auf Anerkennung nach § 80 Abs. 2 BGB zusteht.

  1. Mit erfolgter Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde entsteht schließlich die Stiftung.

Im Falle einer gemeinnützigen Stiftung ist als nächstes die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Hierbei ist auch die genehmigte Stiftungssatzung vorzulegen.

  1. Nachteile einer Stiftung?

Es gibt meist kein Zurück mehr. Eine Stiftungsgründung kann nicht oder nur unter den strengen Voraussetzungen des §§ 87 ff. BGB rückgängig gemacht werden. Sobald das Vermögen in die Stiftung eingeflossen ist, haben die Stifter:innen darauf keinen direkten Zugriff mehr.

Zudem ist die Kapitalerhaltungspflicht des Stiftungsvermögens unbedingt zu beachten. Aus diesem Grund dürfen auch Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands einer Stiftung grundsätzlich nur aus den liquiden Stiftungsmitteln, d.h. insb. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens oder Spenden, bezahlen werden. Häufig sind diese Personen bei Stiftungen mit nur geringer Finanzausstattung deshalb ehrenamtlich tätig.