Gesellschaftervertrag?

Ist es für ein Theaterkollektiv sinnvoll, einen schriftlichen Gesellschaftervertrag abzuschließen? Es gibt viele Gründe, schriftlich zu klären und zu vereinbaren, wie die Entscheidungsprozesse in einem Theaterkollektiv herbeigeführt werden sollen.

In der Praxis kommt es bei der Theaterarbeit immer wieder zu Streitigkeiten über das Urheberrecht. Insbesondere dann, wenn die Theatergruppe kollektiv arbeitet und somit alle Künstler*innen ein Miturheberrecht an dem Werk haben, ist es ratsam zu regeln, wie Entscheidungsprozesse bei Meinungsverschiedenheiten ablaufen sollen. Andernfalls kann eine einzelne Person die Fertigstellung der Inszenierung verhindern.

In einem Vertrag kann geregelt werden, wie mit den Nutzungsrechten im Falle des Ausscheidens einer Person aus der Gruppe umgegangen weden soll.  Darf diese ihr Werk – falls es abtrennbar ist – mitnehmen (beispielsweise die Videoaufnahmen, die Musik oder das Bühnenbild)? Oder sind die Nutzungsrechte auf die Gesellschaft übergegangen, mit der Folge, dass die Gruppe die Beiträge der ausgeschiedenen Künstlerin – gegen eine Vergütung – weiter verwenden kann? Und was passiert, wenn etwas an der Inszenierung verändert werden soll und eine Person der Modifikation nicht zustimmt? In einem Gesellschaftervertrag kann geregelt werden, dass in so einem Fall abgestimmt werden muss und die Mehrheit der Gruppenmitglieder entscheidet.

In dem Gesellschaftervertrag kann auch geregelt werden, dass der Gewinn der Gesellschaft nicht gleichmäßig zwischen den Gesellschafter*innen verteilt werden soll, sondern, dass bestimmte Gesellschafter*innen einen höheren Anteil erhalten. Dies kann sinnvoll sein, wenn einige Gesellschafter*innen mehr Arbeit als andere Gesellschafter*innen leisten.

Fazit: Ein schriftlicher Gesellschaftervertrag bringt nicht nur Klarheit und Rechtssicherheit für die Gesellschafter*innen, sondern wird z.B. auch für den Antrag auf Befreiung der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 20a UStG benötigt.