Mehrere Vereinssitze?

Können mehrere Vereinssitze begründet werden, um in mehreren Bundesländern Förderanträge zu stellen? Um in Deutschland in unterschiedlichen Bundesländern Zuwendungen zu beantragen, kann es erforderlich sein, dass ein eingetragener Verein seine Tätigkeit über die eigene Bundeslandesgrenze hinaus nachweisen muss. Hierzu stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Folgender Brief erreichte die Kanzlei Laaser

Wir als Theatergruppe haben einen eingetragenen Verein gegründet. Unser Vereinssitz und Verwaltungssitz ist in Berlin. Wir möchten jedoch in Baden-Württemberg einen Förderantrag stellen. Die Förderer aus Baden-Württemberg fordern hierfür, dass der Verein auch in Baden-Württemberg tätig ist. Die Tätigkeit des Vereins in Baden-Württemberg sollte irgendwo „offiziell“ festgehalten werden. Der Verein möchte seinen Vereinssitz in Berlin behalten und am besten auch weiterhin die Steuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt in Berlin abgeben. Ist es möglich, einen zweiten Vereinssitz in Baden-Württemberg zu begründen? Wenn ja, was für Konsequenzen würde das nach sich ziehen?

Die Antwort

Es muss zwischen dem Vereinssitz, dem Verwaltungssitz des Vereins sowie einer Sektion des Vereins unterschieden werden. Bei der vorliegenden Konstellation kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Entweder der Verein begründet einen zweiten Verwaltungssitz in Baden-Württemberg. Hierfür wäre es ratsam, sich mit dem Finanzamt abzustimmen. Sollte es den Förderern genügten, dass lediglich eine Sektion des Vereins in Baden-Württemberg eröffnet wird, so wäre nicht einmal die Abstimmung mit dem Finanzamt erforderlich.

Vereinssitz

  • Unter dem Vereinssitz versteht man den sog. Satzungssitz. An dem Ort des Vereinssitzes wird der Verein in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein wird an seinem Vereinssitz verklagt (also in Berlin). In der Satzung wird festgelegt, wo der Verein seinen Sitz haben soll.
  • Eine Änderung des Vereinssitzes bedarf demnach eine Satzungsänderung. Die Satzungsänderung erfolgt notariell und muss beim zuständigen neuen Vereinsregister eingetragen werden.
  • Der Verein kann nach überwiegender Auffassung nur einen Vereinssitz haben. Gegen die Zulässigkeit mehrere Vereinssitze spricht vor allem die Konsequenz mehrfacher Registerführung mit der Gefahr divergierender Entscheidungen 1 . Ein sog. Doppelsitz (Zweitsitz) ist nicht zulässig.

Verwaltungssitz

  • Unter dem Verwaltungssitz versteht man den Ort, von dem aus die Geschäftsführung des Vereines erfolgt (Ort der Geschäftsleitung). Insbesondere für das Steuerrecht spielt der Verwaltungssitz eine Rolle. Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Ort Verwaltungssitz. Eine Festlegung des Verwaltungssitzes in der Satzung ist nicht erforderlich. Der Verwaltungssitz wird nicht im Vereinsregister eingetragen.
  • Eine Satzungsänderung bedarf es bei einer Änderung des Verwaltungssitzes daher in der Regel nicht (außer der Verwaltungssitz wurde ausnahmsweise in der Satzung erwähnt). Für die Änderung und Begründung eines zweiten Verwaltungssitzes ist jedoch eine Zustimmung der Mitgliederversammlung ratsam.
  • Während der Verein wie oben beschrieben nur einen Satzungssitz haben kann, kann der Verein mehrere Verwaltungssitze haben.

Sollte die Geschäftsleitung auch in Baden-Württemberg ausgeübt werden (zwei Verwaltungssitze), kann dies eine Verlagerung der Zuständigkeit des Finanzamtes nach § 25 AO zur Folge haben. Grundsätzlich bleibt aber das erste FA zuständig. Es bietet sich an, die Zuständigkeit mit dem Finanzamt abzustimmen. Sollte in Baden-Württemberg hingegen lediglich eine Sektion oder ein Standort des Vereins begründet werden, so bedarf dies keiner Abstimmung mit dem Finanzamt. Ein Standort des Vereins in Baden-Württemberg käme beispielsweise in Betracht, wenn in Baden-Württemberg geprobt wird (Standort für die Proben). Um den Förderern die Tätigkeit des Vereins in Baden-Württemberg nachzuweisen, könnte es sich anbieten, dass die Mitgliederversammlung des Vereins einen Beschluss der Eröffnung der Sektion in Baden-Württemberg fasst.

  1. OLG Hamburg MDR 1972, 417.