Konflikte zwischen Zuwendungsrecht und Künstlersozialabgabe

Das Zuwendungsrecht und das Recht der Künstlersozialversicherung verfolgen unterschiedliche Logiken.An einigen Stellen widersprechen sich die Vorgaben dieser beiden Rechtsgebiete. Nachfolgend werden zwei Konfliktfelder aufgegriffen und es wird beantwortet, wo Lösungsmöglichkeiten bestehen.

Beleg für Zahlung der Künstlersozialabgabe für den Verwendungsnachweis

Im Rahmen von künstlerischen Projekten, die durch Fördergelder finanziert werden, kann es zur Verpflichtung kommen, Künstlersozialabgabe (KSA) zu zahlen. Dies ist dann der Fall, wenn künstlerische Leistungen anderer Personen beauftragt und in Anspruch genommen werden.

Fördergelder müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgegeben werden (Verwendungszeitraum). Ist die geförderte Person verpflichtet KSA zu zahlen, muss sie einmal im Jahr bei der Künstlersozialkasse (KSK) melden, wie hoch die Beträge sind, auf die KSA anfällt. Diese errechnen sich aus den gezahlten Entgelten auf künstlerische Leistungen. In einem einführenden Beitrag finden sich mehr Informationen dazu, wer Verwerter:in ist und damit KSA zahlen muss: https://www.kanzlei-laaser.com/wann-faellt-die-kuenstersozialabgabe-an/.

Die Meldung (Link Meldebogen https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Anmeldeunterlagen_und_Meldebogen/Meldebogen_zur_Angabe_abgabepfl._Entgelte_2020.pdf) der für die Abgabe der KSA relevanten Beträge muss nicht am Ende des Jahres, sondern spätestens im März des darauffolgenden Jahres erfolgen.

  1. Beispiel: Eine Förderung muss nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides bis Ende 2021 ausgegeben werden. Die Meldung bei der KSK für die Zahlung der KSA für 2021 muss hingegen erst zum 31.03.2022 erfolgen. Nach erfolgter Meldung erlässt die KSK einen Bescheid, der die Höhe der zu zahlenden KSA auf Grundlage der gemeldeten Beiträge festsetzt. Dieser kann dann für den Verwendungsnachweis genutzt werden. Der Bescheid wird jedoch erst nach Ablauf der Frist für die Meldung, also nach dem 31.03.2022, erlassen. Soll die Zahlung aus den Fördergeldern aber vorher gezahlt werden, ergibt sich ein Problem, da es ohne Bescheid an einem Zahlungsnachweis fehlt. Zuwendungsrechtlich wäre eine Zahlung im Jahre 2022 zu spät, da die Förderung bis Ende 2021 verwendet werden musste.
  2. Lösung: In der Praxis zahlen viele die KSA auf die Förderung im Voraus, also im Jahre 2021, informieren per E-Mail die KSK und bitten um Bestätigung der Berechnung der KSA und der Zahlung. Die KSK kennt das Problem und versendet die gewünschte Bestätigung per E-Mail. Diese Bestätigung ist für den Verwendungsnachweis erforderlich und in der Regel ausreichend.

Vorauszahlungen KSA

Der von der KSK erlassene Bescheid über die Höhe der KSA enthält auch einen Hinweis hinsichtlich der zu zahlenden Vorauszahlungen der KSA für das laufende Jahr. Die festgesetzte Vorauszahlung gilt ab März desselben Jahres. Abgabepflichtige sind verpflichtet die Vorauszahlung monatlich zu leisten. Nach § 27 Abs. 3 S.3 KSVG ist zu beachten, dass eine Vorauszahlungspflicht jedoch nur besteht, wenn nach der Berechnung des Vorjahres der fällige Betrag 40 EUR pro Monat übersteigt.

Hierbei kann es zu Problemen mit dem Zuwendungsrecht kommen, wenn der Förderzeitraum auf eine kürzere Zeit, beispielsweise sieben Monate begrenzt ist. Denn die Vorauszahlungen müssen monatlich getätigt werden, auch wenn der bewilligte Förderzeitraum noch nicht begonnen hat. Die Fördergelder können für die Vorauszahlung vor dem Verwendungszeitraum nicht verwendet werden. Zahlt die abgabepflichtige Person oder Gruppe nicht, erlässt die KSK eine Säumnisgebühr.

Beispiel:

Eine freie Theatergruppe erhält eine Projektförderung für den Zeitraum Juni bis Oktober 2021. Ab März 2021, also noch vor dem Beginn des Förderungszeitraumes, muss die Gruppe KSA vorauszahlen. Die Vorauszahlung vor Juni 2021 kann dann aber nicht durch die Fördergelder getragen werden, denn der Verwendungszeitraum ist auf Juni bis Oktober begrenzt.

2. Korrektur Meldung

Außerdem kann die Vorauszahlungen auf Antrag (https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Anmeldeunterlagen_und_Meldebogen/Korrektur-Meldebogen.pdf) bei der KSK korrigiert werden, wenn weniger KSA-pflichtige Entgelte (bspw. im Jahr 2021) gezahlt werden, als im Vorjahr (2020) gemeldet wurden.  Wichtig ist dabei: Die Anpassung gilt nur für die Zukunft und nur für das gesamte Jahr (2021). Eine Anpassung für einzelne Monate kann nicht vorgenommen werden. Aus der korrigierten Meldung kann sich auch ein Erstattungsanspruch gegenüber der KSK ergeben, wenn die Vorauszahlung zu hoch war. Jedoch kann der Abgabebescheid gem. § 27 Abs. 1a S. 2 KSVG auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden durch die KSK, wenn die Beträge höher ausfallen als gemeldet.

Mehr zum Thema Förderung und KSA finden sich im Servicebereich der KSK: (https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Informationsschriften/Info_29_-_Informationen_f%C3%BCr_F%C3%B6rdergeldempf%C3%A4nger.pdf).