Verein

Auszug aus dem neuen Handbuch zum Thema Freies Arbeiten von der PAP Berlin Beratungsstelle. Der Leitfaden enthält Rechtstexte auf englisch und deutsch u.a. zu den Themen Verein, GbR, GmbH, UG und Genossenschaft in den Darstellenden Künsten und kann kann hier vollständig als PDF heruntergeladen werden.

1. Allgemeines und Organe

Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks. Der Verein ist körperschaftlich verfasst, tritt unter einem Gesamtnamen auf und ist auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt. Organe des Vereins sind jedenfalls der Vorstand (mindestens ein Vorstandsmitglied) und die Mitgliederversammlung. Diese Zusammenfassung bezieht sich lediglich auf den eingetragenen Idealverein nach § 21 BGB und den nicht eingetragenen Verein nach § 54 BGB. Bei dem eingetragenen Idealverein 1 handelt es sich um eine juristische Person. Bei dem nicht eingetragenen Verein handelt es sich um eine körperschaftlich organisierte Personenvereinigung. Sowohl der eingetragene sowie der nicht eingetragene Verein kann gemeinnützige Zwecke verfolgen 2 .

2. Gründung

2.1 Eingetragener Idealverein

Für die Gründung und Eintragung eines Vereins sind folgende Schritte notwendig:

  • Für die Eintragung eines Vereins sind sieben Gründungsmitglieder erforderlich. Mitglieder des Vereins können neben natürlichen Personen auch juristische Personen und Personengesellschaften sein. Nach Gründung des Vereins genügt es nach hier vertretener Auffassung, wenn mindestens drei Mitglieder vorhanden sind.
  • Des Weiteren muss die Satzung von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Die Satzung muss von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.
  • Sollte die Gemeinnützigkeit für den Verein angestrebt werden, empfiehlt es sich, die Satzung mit dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften vor Verabschiedung der Satzung in der Mitgliederversammlung prüfen zu lassen.
  • Der Verein muss den Vorstand bestellen.
  • Ein Gründungsprotokoll muss erstellt werden, das die Bestellung des Vorstandes beinhaltet (sonst muss diese gesondert vorgelegt werden). Das Gründungsprotokoll ist vom Vorstand zu unterschreiben, sofern nichts Abweichendes in der Satzung bestimmt worden ist.
  • Die Satzung ist notariell zu beurkunden.
  • Die Satzung muss in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Anmeldung zur Ersteintragung gemäß § 59 und § 64 BGB ist an das zuständige Registergericht zu richten.

2.2 Nicht eingetragener Verein

Für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins sind folgende Gründungsschritte notwendig:

  • Für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins sind nach hier vertretener Auffassung drei Mitglieder erforderlich. Mitglieder des Vereins können neben natürlichen Personen auch juristische Personen und Personengesellschaften sein.
  • Die Satzung muss von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Es besteht kein Formerfordernis. Die Satzung kann demnach z. B. auch mündlich verabschiedet werden.
  • Sollte die Gemeinnützigkeit für den Verein angestrebt werden, empfiehlt es sich, die Satzung mit dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften vor Verabschiedung der Satzung in der Mitgliederversammlung prüfen zu lassen.
  • Der Vorstand muss bestellt werden.

2.3 Zur Satzung

Bei der Errichtung der Satzung des Vorstandes eines (eingetragenen sowie nicht eingetragenen) Vereins sind viele Vorgaben zu beachten. Insbesondere muss ausdrücklich geregelt werden, wenn der Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine Vergütung erhalten soll. Ferner ist zu regeln, wenn der Vorstand befugt sein soll, im Namen des Vereins Verträge mit sich selbst (dem Vorstand) abzuschließen (z. B. Honorarverträge – Befreiung von § 181 BGB).

3. Name

Vgl. hierzu die Ausführungen zur GmbH.

4. Haftung

4.1 Eingetragener Verein

Bei der Haftung des Vorstands wird zwischen der Innenhaftung (Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein) und der Außenhaftung (Haftung des Vorstands gegenüber Dritten) unterschieden. Die Innenhaftung kann durch die Satzung begrenzt werden. Das gilt nicht für eine Außenhaftung. Der Verein haftet nach außen insbesondere in folgenden Konstellationen:

  • persönliche Haftung für deliktisches Handeln gegenüber Dritten (z. B. Verletzung von Verkehrssicherungspflichten).
  • Haftung für steuerliche Pflichten nach § 34 i. V. m. § 69 AO (Vorsatz und Fahrlässigkeit).
  • keine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (auch Künstlersozialabgabe) nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a Abs. 1 StGB.
  • Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB.

Der Vorstand kann Vorstandsressorts bilden sowie eine Versicherung abschließen (sog. D&O-Versicherung), um das Haftungsrisiko zu minimieren.

4.2 Nicht eingetragener Verein

Der Vorstand haftet für alle unter Nr. 3a dieser Ausführung aufgeführten Konstellationen. Hinzu kommt bei einem nicht eingetragenen Verein eine persönliche Haftung gemäß § 54 S. 2 BGB der für den Verein Handelnden (z. B. Vorstand). Die Haftung für den Vorstand eines nicht eingetragenen Vereins geht demnach weit über die Haftung des eingetragenen Vereins hinaus.

5. Gemeinnützigkeit

Nach der Gründung eines Vereins kann der Verein beim Finanzamt für Körperschaften den Erlass eines Feststellungsbescheids über die Gemeinnützigkeit des Vereins gemäß § 60a AO beantragen. Die Zwecke, die als gemeinnützig anerkannt sind, sind in § 52 AO geregelt. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit hat steuerliche Auswirkungen. Zudem werden einige Fördermittel lediglich an gemeinnützige Einrichtungen gewährt.

6. Umsatzsteuer auf die Umsätze des Vereins

Der Verein ist aufgrund der Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht generell von der Umsatzsteuer befreit. Es gelten demnach die Ausführungen zur GbR. Insbesondere der gemeinnützige Verein kann sich bei bestimmten Konstellationen auf steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG oder auf den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG berufen.

7. Gewerblich

Auch Vereine können ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betreiben und sind dann meldepflichtig.

8. Rechtliche Einordnung der Vertragsverhältnisse zum Verein

Sofern der Vorstand, Mitglieder oder Dritte für ihre Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, muss geprüft werden, ob die Betreffenden sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen sind, also angestellt werden müssen. Hier gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit. Auch bei künstlerischen selbständigen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern muss Künstlersozialabgabe 3 abgeführt werden. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale i. H. v. EUR 720,00 sowie Übungsleiter:innenpauschale i. H. v. EUR 2.400,00) zählen nicht zu dem zur Sozialversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Wenn also eine Übungsleiter:innenpauschale oder eine Ehrenamtspauschale gewährt wird, besteht kein Risiko, dass die Betreffenden scheinselbständig tätig sind.