Muss für Influencer:innen Künstlersozialabgabe abgeführt werden?

Influencer:innen sind Personen, die in sozialen Medien über bestimmte Themen berichten. Ihre Tätigkeiten werden von Interessenten – den Followern – verfolgt.

Zunächst stellt sich die Frage, wer die Zahlungen an die Influencer:innen tätigt.

  1. UGC-Plattformen

Bisher handelt es sich „gefühlt“ bei den UGC-Plattformen wie Youtube, Instgram etc. um einen rechtsfreien Raum für die Abgabe der Künstlersozialabgabe. Die Künstlersozialkasse arbeitet daran,  die Honorarzahlungen der Plattformen an die Kreativen der Abgabepflicht zu unterwerfen.

  1. Agenturen und Unternehmen

Bei Zahlungen von Agenturen und Unternehmen an Influencer:innen fällt in der Regel die Künstlersozialabgabe an.  Zu unterscheiden ist jedoch, ob die Zahlung an die Influencer:innen für die Bereitstellung eines Werbeplatzes oder für eine von Influencer:innen verfasste Werbebotschaft gilt.

Influencer:innen mit einer großen Anzahl von Followern sind für Unternehmen als Werbepartner oder Markenbotschafter interessant. Wirbt ein:e Influencer:in mit selbst erstellten Werbefotos oder -videos, Werbetexten oder ähnlichen Werken für ein Unternehmen oder dessen Produkte, spricht man von Influencer Marketing. Das Entgelt, das der Auftraggeber für die Werbemaßnahme an den Influencer zahlt, ist abgabepflichtig und gehört daher zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe. Vgl. hierzu Ausführungen der Künstlersozialkasse.

Provisionszahlungen im Rahmen einer Affiliate-Marketing-Kooperation unterfallen nicht der Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe, da Influencer:innen in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar für eine künstlerische/publizistische Leistung, sondern für die Zurverfügungstellung von Werbemöglichkeiten in sozialen Medien (Einbettung sog. Affiliate-Links) bezahlt werden.