Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. April 2026 (Az. VI ZR 113/25) wichtige Maßstäbe für die rechtliche Bewertung politisch zugespitzter Äußerungen gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Bezeichnung einer Person als „Rechtsextremer“ eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung oder eine von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerung darstellt.
„Rechtsextremer“ ist grundsätzlich ein Werturteil
Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der Bezeichnung einer Person als „Rechtsextremer“ regelmäßig nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung. Die Einordnung politischer Überzeugungen ist typischerweise von subjektiven Bewertungen geprägt und daher dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG zuzuordnen.
Nicht „aus der Luft gegriffen“
Der BGH betont jedoch, dass auch Meinungsäußerungen Grenzen haben. Eine solche Bewertung ist nur dann geschützt, wenn sie auf tatsächlichen Anknüpfungstatsachen beruht. Fehlen jegliche tatsächlichen Grundlagen und erscheint die Bewertung willkürlich oder „aus der Luft gegriffen“, kann sie rechtswidrig sein. Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht kommt es daher entscheidend auf den konkreten Kontext und die tatsächliche Grundlage der Wertung an.
Keine Schmähkritik bei sachlicher Auseinandersetzung
Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung des BGH zur Schmähkritik. Die Bezeichnung als „Rechtsextremer“ ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie für den Betroffenen herabsetzend wirkt. Schmähkritik liegt nur ausnahmsweise vor, nämlich dann, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Erfolgt die Äußerung im Rahmen einer politischen oder gesellschaftlichen Debatte, bleibt sie grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstellt.
Besonderheit des Falls: Fehlerhafte Berichterstattung
Für die Praxis besonders relevant ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung. Der BGH weist darauf hin, dass die Meinungsfreiheit bei der erforderlichen Interessenabwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben kann, wenn die beanstandete Aussage auf einem sogenannten „Erklärungsirrtum“ beruht.
Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Zeitungsartikel aufgrund seiner Formulierung beziehungsweise Zeichensetzung den Eindruck erwecken konnte, der Kläger werde als „Rechtsextremer“ bezeichnet. Tatsächlich wollte die Zeitung offenbar lediglich berichten, dass die betreffende Person gemeinsam mit Rechtsextremen an einer Demonstration teilgenommen habe. Durch die konkrete Satzgestaltung entstand jedoch ein anderer Aussagegehalt. Der BGH stellte klar, dass ein solcher Irrtum bei der Gewichtung der Meinungsfreiheit berücksichtigt werden muss.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht erneut den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit im politischen Meinungskampf. Die Bezeichnung einer Person als „Rechtsextremer“ kann zulässig sein, wenn sie als Werturteil einzuordnen ist, auf tatsächlichen Anknüpfungspunkten beruht und nicht die bloße Herabsetzung der Person bezweckt. Gleichzeitig stärkt der BGH den Persönlichkeitsschutz dort, wo eine belastende Aussage auf journalistischen Fehlern oder Missverständnissen beruht. In solchen Fällen verliert die Meinungsfreiheit im Rahmen der Abwägung an Gewicht.