Urteil: Bezeichnung als „Rechtsextremer“ kann zulässige Meinungsäußerung sein – aber Irrtümer schwächen den Schutz der Meinungsfreiheit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. April 2026 (Az. VI ZR 113/25) wichtige Maßstäbe für die rechtliche Bewertung politisch zugespitzter Äußerungen gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Bezeichnung einer Person als „Rechtsextremer“ eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung oder eine von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerung darstellt.

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