Projektübergreifende Rahmenverträge; Verstoß gegen den vorzeitigen Maßnahmenbeginn?

Problemlage: Projektförderungen sind häufig so ausgestaltet, dass alle Verträge, Zahlungen und Rechnungen innerhalb des Maßnahmenzeitraumes erfolgen müssen (VV Nr. 1.3 zu § 44 BHO). Das bedeutet, dass Fördermittelnehmer:innen vor dem Maßnahmenbeginn keine Verträge abschließen können, die eine Zahlungspflicht begründen. Das führt insbesondere bei der Beauftragung von Steuer- und Rechtsberatungen, aber auch Produktionsleitungen zu einem großer Aufwand, da Fördermittelnehmer:innen für jedes Projekt erneut die haushaltsrechtlichen und/oder vergaberechtlichen Vorschriften (drei Angebote/Preisvergleich etc.) einhalten müssen. Daher stellte sich die Frage, ob es möglich ist, Rahmenverträge für einen Zeitraum von (maximal) 6 Jahren nach UVgO (ggf. abweichend aufgrund der Förderrichtlinien) mit Produktionsleiter:innen abzuschließen und den Einzelabruf für jedes Projekt dann innerhalb der jeweiligen Projekte durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsamt nimmt anlässlich eines bestimmten Förderprogrammes dazu Stellung  und hält fest, dass es für die Einhaltung des Maßnahmenzeitraumes nicht auf den Abschluss des Rahmenvertrages, sondern auf den Einzelabruf ankommt, vgl. Nr. 25 dieses Links.

Auf schriftliche Nachfrage dazu, ob das auch für die Neustart Förderungen gilt, teilte das Bundesverwaltungsamt mit, dass die verschiedenen Ressorts selbst entscheiden könnten, wie sie diese Frage beantworten, da sie ihre Förderrichtlinien selbst festlegen können.

Diese Antwort ist nach unserer Auffassung unbefriedigend. Die Ressorts können zwar ihre Förderkriterien selbst festlegen. Ob ein Einzelabruf (innerhalb des Maßnahmenzeitraumes) eines Rahmenvertrages (der vor dem Maßnahmenzeitraum abgeschlossen wurde) dazu führt, dass die Gelder zurückgefordert werden, ist kein Förderkriterium, sondern vor allem eine vergaberechtliche Frage. Im Sinne einer Rechtsklarheit sollte das Bundesverwaltungsamt diese Frage unbedingt einheitlich sowie unabhängig von dem Förderprogramm und im zuvor genannten Sinne beantworten.