Rechtsprechung: Künstlersozialabgabe – Was heißt gelegentliche Auftragserteilung?

Wie ist das Kriterium „gelegentliche Auftragserteilung“ nach dem KSVG auszulegen? Hier lohnt sich ein Blick in das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26.08.2021 – L 1 KR 120/20.

Wer zahlt Künstlersozialabgabe?

Wenn ein Unternehmen nach § 24 Abs. 1 KSVG typische Verwerter:in ist muss es regelmäßig Künstlersozialabgabe (KSA) abführen und die gezahlten Entgelte an Künstler:innen bei der Künstlersozialkasse (KSK) melden. Wenn der Hauptzweck des Unternehmen nicht in der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen liegt, ist zu prüfen, ob es sich um ein:e sog. untypische Verwerter:in nach § 24 Abs. 2 KSVG handelt, die Einnahmen mit der Leistung erzielen will. Diese sind nach § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG nicht abgabepflichtig, wenn sie nur gelegentlich Veranstaltungen durchführen oder nach § 24 Abs. 3 S. 1 KSVG die Gesamtsumme der Entgelte für Aufträge unter EUR 450,00 im Jahr liegt. Zur Einführung empfehlen wir unseren Beitrag zum Thema „Wann fällt die Künstlersozialabgabe an?“

Das Merkmal „gelegentlich“

Veranstalter:innen, die nicht mehr als drei Veranstaltung im Jahr organisieren, nutzen nur gelegentlich eine künstlerische Leistung  (Finke/Brachmann/Nordhausen/Nordhausen, KSVG § 24 Rn. 301 ff.). Auch wer Auftragsentgelte in der Gesamtsumme von EUR 450 im Jahr zahlt, nutzt nur gelegentlich Leistungen. Soweit der Wortlaut des § 24 Abs. 3 S. 1 KSVG.

Doch wie ist die Lage, wenn die Gesamtsumme diese Grenze übersteigt, aber nur ein Auftrag erteilt wird? Erteilt ein Unternehmen nur gelegentlich Aufträge, wenn es einen selbstständigen Webdesigner mit der Erstellung einer Webseite beauftragt, aber mehr als EUR 450 dafür zahlt?

Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26.08.2021

Das Landessozialgericht Hamburg entschied diesen Fall und stellte fest:

Eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt in Höhe von mehr als 450 Euro (hier 1750 Euro) innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal „nicht nur gelegentlich“ im Sinne von § 24 Abs 2 S 1 KSVG in Verbindung mit § 24 Abs 3 KSVG und löst somit keine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG aus (LSG Hamburg, Urteil vom 26.08.2021 – L 1 KR 120/20).

Das LSG Hamburg legt das Merkmal geradezu schulbuchartig nach Wortlaut, der Gesetzeshistorie, der Systematik und dem Sinn und Zweck aus. Es  geht davon aus, dass „gelegentlich“ nicht als „einmaliges Ereignis“ verstanden werden kann. Auch die Verwendung der Plurale „Aufträge“ und „Entgelte“ in § 24 Abs. 3 S. 1 KSVG sprechen nach Auffassung des Gerichts dafür, dass ein lediglich für einen Auftrag gezahltes Entgelt nicht unter die Norm fällt.

Update: Bestätigung Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichtes am 1. Juni 2022 bestätigt (BSG – B 3 KS 3/21 R). Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor. Im bereits vorliegenden Terminbericht des BSG heißt es:

In der Rechtsprechung des Senats hierzu ist die Voraussetzung der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung dahin konkretisiert worden, dass diese eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung künstlerischer Leistungen erfordert, damit die arbeitgeberähnliche Position angenommen werden kann, die im Kern die Künstlersozialabgabe rechtfertigt.