Wann kommt eine Umsatzsteuerpflicht bei Geldern der öffentlichen Hand in der Freien Theaterszene in Betracht?

Nachfolgend soll die Frage behandelt werden, ob Künstler*innen, Theaterverbände oder andere Akteure der Freien Szene bei Leistungen der öffentlichen Hand Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Es geht also um die Frage ob Gelder, die Kommunen, der Bund, die Europäische Union etc. Akteuren der Freien Szene leistet, umsatzsteuerbar sind.

Relevant sind vor allem drei Punkte:

    • Umsatzsteuerbarkeit von Geldern der öffentlichen Hand an
    • (A) Akteure der Freien Szene,
    • (B) Befreiungsmöglichkeiten
    • (C) Höhe der Umsatzsteuer

(A) Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Geldern der öffentlichen Hand an Akteure der Freien Theaterszene

In der Freien Theaterszene ist es üblich, dass Theaterprojekte, Festivals und theaternahe Institutionen Gelder von Städten, Gemeinden, der Europäische Union usw. erhalten. Am häufigsten werden die Zahlungen / Zuschüsse auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids geleistet. Es kommt jedoch auch vor, dass Sponsoringverträge abgeschlossen werden oder die Gelder der öffentlichen Hand in einem Vertrag als Eigenanteil oder Mitgliederbeitrag bezeichnet werden. Bei all diesen Geldleistungen ist zu prüfen, ob der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein, Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.

Der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland erbringt. In der Regel sind auch Vereine oder in anderer Form zusammenarbeitende Theatergruppen sowie Einzelkünstler_innen Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift. Für die Unternehmereigenschaft ist es übrigens nicht von Bedeutung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder ob der Verein beispielsweise nur gegenüber seinen Mitgliedern tätig wird. Es kommt vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 UStG darauf an, ob die Leistung des Vereins gegen Entgelt, also im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt. Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn ein Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

  • I. Umsatzsteuerliche Behandlungen von Zuwendungen/Zuschüssen

„Sind Zuwendungen/Zuschüsse der öffentlichen Hand an gemeinnützige Vereine, Theatergruppen oder Spielstätten umsatzsteuerbar?“ Diese Frage ist für Akteure der Freien Szene wichtig, weil sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben müssen, wenn sie umsatzsteuerbare und –pflichtige Gelder empfangen.

Bei Geldern der öffentlichen Hand wird zwischen sogenannten echten und unechten Zuschüssen unterschieden. Echte Zuschüsse sind nicht umsatzsteuerbar, unechte Zuschüsse hingegen schon.

Eine echte Zuwendung liegt vor, wenn der Zuwendungsgeber (also die Behörde, die fördert) die Gelder ohne eine Gegenleistung des Empfängers (also das Theater, der Regisseur oder ein anderer Akteur) zur Verfügung stellt.Eine unechte Zuwendung liegt hingegen vor, wenn der Empfänger für das erhaltene Geld eine Gegenleistung für die öffentliche Hand erbringt und der Leistungsempfänger identifizierbar ist. Bei der Frage der Umsatzsteuerbarkeit kommt es also darauf an, ob das Theater, das eine Geldleistung erhält, sich im Gegenzug verpflichtet, eine Leistung an die öffentliche Hand (und nicht nur an die Allgemeinheit) zu erbringen.

„So weit, so gut. Aber was heißt das im konkreten Fall?“

Das Bundesfinanzministerium hat zu den Abgrenzungsfragen in seinem Umsatzsteuer-Anwendungserlass konkrete Aussagen getroffen. Dort heißt es, dass Zuwendungen aus öffentlichen Kassen (§ 44 BHO), die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest –P-Kosten oder ANBest-I) vergeben werden, sog. nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse sind. Für diese Zuwendungen muss der Akteur also keine Umsatzsteuer abführen.

Auch der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuersachen in Deutschland, hat in gefestigter Rechtsprechung Kriterien für die Abgrenzung aufgestellt. Er hat ausgeführt, dass bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen ein Leistungsaustausch fehlen kann, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Theaters allgemein, aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung an die öffentliche Hand ist.

Es muss jedoch geprüft werden, ob aufgrund zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen der öffentlichen Hand tatsächlich ein Leistungsaustausch zwischen dieser und dem begünstigten Theater besteht (und auch dann, wenn mit der Leistung auf den ersten Blick strukturpolitische Ziele verfolgt werde). Das kann beispielsweise sein, wenn die öffentliche Hand Verwertungsrechte erhält.

Der BFH hat mit Urteil vom 18.12.2008 entschieden, dass es bei der Frage der Umsatzsteuerbarkeit darauf ankommt, ob die öffentliche Hand als individueller Leistungsempfänger einen konkreten Vorteil bekommt. Bejaht hat der BFH einen konkreten Vorteil im folgenden Fall: Die Stadt hatte einen Verein mit der Durchführung des Stadtfestes beauftragt und diesem dafür auf Antrag des Vereins einen Zuwendungsbescheid mit einem Zuschuss in Höhe von EUR 350.000,00 bewilligt. Dieser Zuschuss war nach Ansicht des Gerichts ein unechter und daher umsatzsteuerbar und mangels einer Befreiungsvorschrift auch umsatzsteuerpflichtig:

„Die Stadt S hat für die Zahlung als identifizierbarer Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten. Bei der Ausrichtung eines Stadtfestes handelt es sich um eine konkrete Aufgabe, die mit einer Vielzahl logistischer und organisatorischer Aufgabenstellungen einhergeht. Hätte die Stadt S die Zahlung nicht an den Kläger geleistet, sondern die Durchführung von Stadtfesten bei einem anderen mit der Organisation von Großveranstaltungen befassten gewerblichen Unternehmer eingekauft, wäre hierin eine der Stadt S als identifizierbarem Leistungsempfänger zurechenbare Organisationsleistung zu sehen“.

Der Verein musste die Umsatzsteuer rückwirkend an das Finanzamt abführen.

Vorsicht ist ebenfalls in Konstellationen geboten, in denen beispielsweise ein Verein mit Schulen, Gemeindehäusern usw. Verträge abschließt, in denen sich der Verein zur Aufführung eines Theaterstückes in der Schule verpflichtet und diese im Gegenzug dazu verpflichtet ist, einen ‚Zuschuss oder Eigenanteil‘ für die Aufführung zu zahlen. Auch in diesen Fällen kann das Finanzamt zu dem Schluss kommen, dass es sich bei der Geldleistung um einen sog. unechten Zuschuss handelt Sollte nicht ausnahmsweise eine Befreiungsvorschrift z.B. nach § 4 Nr. 20 a UStG zur Anwendung gelangen (vgl. B), würde die Umsatzsteuer damit den Zuschussbetrag mindern.

  • II. Sponsoring von öffentlicher Hand

„Sind Sponsoringgelder der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig?“

Sponsoring meint die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass handelt es sich beispielsweise bei Geldleistungen der öffentlichen Hand um nicht umsatzsteuerbare Zuwendungen, wenn

  • Zuwendungsgeber eine juristische Person ist, die aufgrund des Gesetzes oder satzungsgemäßer Bestimmungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags Geld für gemeinnützige Zwecke an eine steuerbegünstigte Körperschaft zahlt,
  • der Hinweis auf den Sponsor nur von geringer Intensität ist,
  • es sich grundsätzlich um eine einmalige Zahlung im Rahmen eines geförderten Projekts handelt.

Fazit: Für den Fall, dass sich die Begünstigten somit nur zur Namens-Nennung des Sponsors auf den Plakaten des gesponserten Projektes verpflichtet, handelt es sich in der Regel nicht um eine steuerbare Leistung mit der Folge, dass keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

  • III. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge

„Kann es zur Vermeidung der Umsatzsteuer zweckmäßig sein, Gelder der öffentlichen Hand oder von Unternehmen, die in öffentlicher Hand liegen, als Mitgliedsbeiträge zu verbuchen mit der Folge, dass diese nicht umsatzsteuerpflichtig sind?“

Nein, nicht unbedingt: Mitgliedsbeiträge eines Vereins sind nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs umsatzsteuerbar, wenn das Mitglied für seine Mitgliedschaft eine Gegenleistung angeboten bekommt. Der EuGH hat beispielsweise entschieden, dass Jahresbeiträge eines Golfvereins Gegenleistungen für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sind. Als Dienstleistung ist hier die Zurverfügungstellung von Sportanlagen zu verstehen. Auf den Theaterbereich übertragen heißt das, dass Mitgliedsbeiträge ggf. umsatzsteuerbar sind, wenn eine Spielstätte ihren Mitgliedern z. B. Probenräume zur Verfügung stellt. Die Finanzverwaltung weicht teilweise von der Rechtsprechung des EuGHs ab und geht auch in dem zuvor dargestellten Fall nicht immer von umsatzsteuerbaren Umsätzen aus, soweit die Mitgliedsbeiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden.

Achtung: Selbst, wenn die Mitgliedsbeiträge der privaten Mitglieder nicht umsatzsteuerbar sind, muss das nicht auch für den Mitgliedsbeitrag der öffentlichen Hand gelten. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Beitrag der öffentlichen Hand höher ausfällt als der übliche Beitrag.

(B) Befreiungsmöglichkeiten

Sind die Gelder der öffentlichen Hand umsatzsteuerbar, kann gegebenenfalls eine Befreiung von der Umsatzsteuer für Theateraufführungen erwirkt werden, um die Belastungen des Theaters möglichst gering zu halten. Für theaternahe Leistungen sieht § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG die Erteilung einer Bescheinigung zur Erwirkung der Umsatzsteuerbefreiung beim Finanzamt vor.

  • Wer kann befreit werden: Geregelt ist eine solche Befreiungsmöglichkeit für Theater, Gruppen, Festivals sowie Solokünstler*innen in 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Ebenfalls können im Ausland ansässige Künstler*innen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit werden. Dies ist von besonderer Relevanz, da sich nicht im Inland ansässige Künstler*innen nicht auf die Kleinunternehmerregel des § 19 UStG berufen können und das Theater auf die gezahlte Vergütung die Umsatzsteuer (des Künstlers) abführen muss.
  • Voraussetzungen für die Bescheinigung: Eine Bescheinigung für die Umsatzsteuerbefreiung kann erteilt werden, wenn die Theaterakteure eine gleichartige Aufgabe im kulturellen Bereich wie Theater der öffentlichen Hand erbringen.
  • Ein Theater im Sinne des 4 Nr. 20 Buchst a UStG wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauer_innen und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form darzubieten. Private Veranstaltungen und Veranstaltungen, die lediglich für einen individuellen Zuschauerkreis, etwa Geburtstagsfeiern, bestimmt sind, fallen nicht unter die Befreiung des § 4 Nr. 20 a UStG. Ein Theatergebäude muss nicht vorhanden sein.
  • Was befreit werden kann: Von der Umsatzsteuerbefreiung sind jedoch nur typische Auftrittsleistungen der Künstler*innen und damit eng verbundene und unselbständige Nebenleistungen wie Programmverkauf umfasst. Die Abgabe von Getränken und Speisen gehören nicht zu den nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätzen. Sponsoringgelder fallen, sofern sie umsatzsteuerbar sind, nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 20 a UStG.
  • Zeitraum: Eine Bescheinigung kann auch rückwirkend – mindestens für vier Jahre – erteilt werden.

(C) Höhe der Umsatzsteuer

Sollte wiederum keine Befreiungsmöglichkeit vorliegen, ist die Höhe der Umsatzsteuer zu prüfen.

Tabelle_Steuer

Quellen u.a.:

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 2. Dezember 2016)

Begriffsdefinition des Bundesministeriums der Finanzen im Sponsoringerlass vom 18.02.1998 (Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung des Sponsorings vom 18.02.1998, Az.: BMF IV B 2 – S 2144 – 40/98, BStBl. I S. 212)

Umsatzbesteuerung von beschränkt einkommenssteuerpflichtigen Künstlern von Jörg Hättich und Matthias Renz, in IStR 2010, 13.