Abgrenzung künstlerischer und pädagogischer Tätigkeit bei Lehrangeboten

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat zur Abgrenzung zwischen künstlerischer und nicht künstlerischer Tätigkeit Stellung genommen.

Sachverhalt

Die Klägerin leitete Arbeitsgemeinschaften im Rahmen einer offenen Ganztagsschule (Primarbereich), unter anderem in den Bereichen Kreativ-, Textil- und Papiergestaltung.

Rechtliche Würdigung

Das Gericht stellt klar: Die Einordnung richtet sich nicht nach den eingesetzten Mitteln, sondern nach der Zielrichtung der Tätigkeit.

Im vorliegenden Fall überwogen pädagogische Aspekte:

  • Umsetzung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags,
  • Förderung der Persönlichkeitsentwicklung,
  • didaktische Ausrichtung der Angebote.

Die Verwendung künstlerischer Techniken ist insoweit nicht entscheidend.

Die Entscheidung hebt hervor, dass die Tätigkeit maßgeblich durch den institutionellen Auftrag des Auftraggebers geprägt wird.

Damit kann dieselbe Tätigkeit – je nach Kontext – unterschiedlich einzuordnen sein: Maßgeblich sind Auftrag, Kontext und Zielsetzung.