Bei der Berichterstattung über Kunstwerke sind alle Urheber:innen zu nennen

Das Landgericht Köln hat mir Urteil vom 09.09.2025 (14 O 294/25, GRUR-RS 2025) festgestellt, dass die Namen der Urheber:innen eines Werkes auch zu nennen sind, wenn das Werk selbst nicht gezeigt wird. Bei einer Preisverleihung ist demnach beispielsweise der/die Co-Regisseur:in zu nennen, auch wenn nur der/die Hauptregisseur:in ein Preis für das Werk erhält.

Vorliegend ging es um die die Reality Serie Kaulitz & Kaulitz. Ein Recht auf Nominierung zum Preis kann aus § 13 UrhG jedoch nicht hergeleitet werden. Der nicht genannte Regisseur ist einer von drei Regisseuren einer Reality-TV-Serie und wurde als solcher auch im Abspann genannt, jedoch nicht im Rahmend er Preisverleihung für die Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“. Somit muss das Werk nicht gezeigt werden, um das Nennungsrecht des Urhebers zu verletzen.

Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung zum UrhG von 1962 (BT-Drs. IV/270, 44). Selbst das bestreiten der Urheberschaft einer Person bezogen auf ein Werk – auch nicht öffentlich – kann das Namensnennungsrecht des Urhebers verletzen, BGH GRUR 2024, 1101 Rn. 13 ff. – Der verratene Himmel = GRUR-Prax 2024, 578.