Besteht bei nicht geschäftsführenden Gesellschafterinnen einer GmbH trotz Sperrminoriät die Gefahr der Scheinselbstständigkeit?

Grundsätzlich besteht bei nicht geschäftsführenden Gesellschafter:innen – im Gegensatz zu geschäftsführenden Gesellschafter:innen – ein Risiko der Scheinselbstständigkeit. Bei geschäftsführenden Gesellschafter:innen genügt es für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, dass eine Sperrminorität vereinbart ist und sie dadurch Beschlüsse verhindern können.

Für die Beurteilung der Scheinselbstständigkeit einer nicht geschäftsführenden Gesellschafterin hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12. Mai 2020 (B 12 KR 30/19 R) jedoch andere Kriterien aufgestellt. Danach ist für eine selbstständige Tätigkeit erforderlich, dass Beschlüsse einseitig herbeigeführt werden können. Es genügt somit nicht, lediglich Beschlüsse verhindern zu können.

Vor diesem Hintergrund ist klar zu empfehlen, die betreffende Person wieder zur geschäftsführende Person zu bestellen, sofern dies möglich ist.

Ist der bzw. die Gesellschafter:in nicht geschäftsführend tätig, beurteilt sich die Frage der Scheinselbstständigkeit nach denselben Kriterien wie bei externen Dritten. Maßgeblich ist dann das konkrete Vertragsverhältnis. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der bzw. die Gesellschafter:in hinsichtlich Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Tätigkeit frei ist.

Die konkreten Verträge bzw. Nutzungsbedingungen sind im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Grundsätzlich besteht z.B. bei Performerinnen stets ein gewisses Risiko der Scheinselbstständigkeit. Da in der Praxis unter anderem in der Freien Szene auch sehr kollektiv gearbeitet wird, ist das Risiko im Einzelfall zu prüfen.