Rechteeinräumungen in Verlagsverträgen wirken auf den ersten Blick häufig wie lange technische Aufzählungen. Tatsächlich folgt ihr Aufbau jedoch einer präzisen urheberrechtlichen Architektur.
Das Urheberrecht ordnet Verwertungsrechte abstrakt. Verlagsverträge müssen diese abstrakten Rechte jedoch in konkrete wirtschaftliche Märkte übersetzen.
Wer verstehen will, warum moderne Rechtekataloge einzelne Nutzungen so detailliert unterscheiden, muss drei Ebenen auseinanderhalten: Verwertungsrechte, Nutzungsarten und wirtschaftliche Verwertungsbereiche.
Verwertungsrechte
Die abstrakten Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG bilden dabei gewissermaßen das statische Fundament des Systems. Sie definieren wie das Fundament eines Bauobjekts die grundlegenden Grenzen – also urheberrechtlichen Herrschaftsrechte am Werk, etwa das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht oder das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Diese Rechte stehen originär den Urheber:innen zu.
Nutzungsarten
Darauf bauen die konkreten Nutzungsarten im Sinne des § 31 UrhG auf. Sie bilden die metaphorischen einzelnen Räume der wirtschaftlichen Werkverwertung. Nutzungsarten sind wirtschaftlich und technisch eigenständige Formen der Nutzung. Sie orientieren sich also nicht allein an der juristischen Systematik des Gesetzes, sondern an konkreten Märkten, Vertriebsformen und Auswertungsmodellen.
Deshalb kann eine Nutzungsart mehrere Verwertungsrechte zugleich umfassen. Das klassische E-Book betrifft etwa regelmäßig sowohl Vervielfältigungen als auch öffentliche Zugänglichmachung (§§ 16, 19a UrhG). Umgekehrt kann eine Nutzungsart auch enger sein als ein gesetzliches Verwertungsrecht. So behandelt die Rechtsprechung Taschenbuch-, Hardcover- und Buchgemeinschaftsausgaben seit langem als eigenständige Nutzungsarten, obwohl sie urheberrechtlich jeweils auf denselben gesetzlichen Grundrechten beruhen.
Der dogmatische Hintergrund liegt darin, dass die Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG bewusst abstrakt formuliert sind. Das Fundament des Urheberrechts muss unterschiedliche und auch zukünftige Räume der Werkverwertung tragen können. Erst die Nutzungsarten konkretisieren diese abstrakten Rechte für bestimmte wirtschaftliche Auswertungsformen.
Wie weit diese Differenzierung reicht, zeigt die Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Der BGH hat bereits entschieden, dass Taschenbuchrechte nicht automatisch von einer Rechteeinräumung für Hardcoverausgaben umfasst sind (BGH GRUR 1992, 310 – Taschenbuch-Lizenz). Ebenso wurden Buchgemeinschaftsausgaben als eigenständige Nutzungsart behandelt (BGH GRUR 1974, 786 – Kassettenfilm). Später stellte die Rechtsprechung klar, dass Printrechte nicht ohne Weiteres digitale Nutzungen erfassen, etwa CD-ROM-Auswertungen (BGH GRUR 2002, 248 – SPIEGEL-CD-ROM) oder Online-Archive (BGH GRUR 2011, 415 – Der Tagesspiegel).
Wirtschaftliche Verwertungsbereiche
Die wirtschaftlichen Verwertungsbereiche strukturieren diese Nutzungsarten schließlich zu größeren Etagen der Werkverwertung. Sie bündeln einzelne Nutzungsarten nach wirtschaftlichen Märkten und Auswertungsformen. Die „Print-Etage“ umfasst etwa Hardcover-, Taschenbuch-, Sonder-, Buchgemeinschafts-, Großdruck- oder Print-on-Demand-Ausgaben. Die „Digital-Etage“ bündelt demgegenüber E-Books, Plattformvertrieb, Datenbanknutzung, Online-Archive, Streaming- oder On-Demand-Angebote. Hinzu treten weitere Etagen wie Hörbuch-, Bühnen-, Film- oder Merchandisingrechte.
Die Ordnung nach Print-, Digital-, Hörbuch-, Film- oder Merchandisingrechten folgt dabei also der Grundstruktur des Urheberrechts selbst: der Zuordnung konkreter wirtschaftlicher Nutzungsformen zu bestimmten Märkten der Werkverwertung.