Darf ich ein Foto, auf dem ein Werk abgebildet ist, das keinen urheberrechtlichen Schutz mehr genießt (der Urheber ist bereits seit über 70 Jahren verstorben), verwenden?
Nach Ansicht des LG Berlin genießen auch Fotografien von gemeinfreien Gemälden den Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG. Voraussetzung sei allein ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Diese sei schon durch die verzerrungsfreie Wiedergabe unter Ausblendung von Lichtreflexen und der Wahl des Bildausschnittes gewährleistet 1 .
Das Landgericht Berlin hat diese Auffassung mit Urteil vom 31.05.2016 zum Aktenzeichen 15 O 428/15 bestätigt.