Neue Kleinunternehmergrenze seit 2025

Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz (vgl. dazu § 19 Abs. 2 UStG – dazu gehören insbesondere die im Inland steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie nicht nach § 4 Nr. 11 ff. UStG steuerfrei sind) von nicht mehr als 25.000 EUR (netto, eine Umsatzsteuer ist nicht fiktiv hinzuzurechnen) realisiert hat. Liegt diese Voraussetzung vor, sind – soweit nicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet wird – im folgenden Kalenderjahr die Umsätze nach § 19 Abs. 1 steuerfrei. Mit dem Umsatz im Folgejahr, mit dem die Gesamtumsatzgrenze von 100.000 EUR überschritten wird, wechselt der Kleinunternehmer automatisch in die Regelbesteuerung.

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Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ändert sich ab dem 1.1.2020. Bisher konnten nur Kleinunternehmer deren Umsatz im vergangenen Kalenderjahr unter EUR 17.500 lag oder deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr nicht EUR 50.000 übersteigt von dieser Regelung profitieren.

Ab dem 1.1.2020 wird die Kleinunternehmergrenze auf EUR 22.000 Vorjahresumsatz angehoben. Sie gilt damit rückwirkend für das Jahr 2019. Mit der Erhöhung der Umsatzgrenze können also zukünftig mehr Unternehmen von der Kleinunternehmerregelung und somit von der Befreiung der Umsatzsteuer profitieren.

Außerdem gilt für Gründer:innen, dass die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG für 6 Monate ausgesetzt wird. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss nicht mehr monatlich, sondern nur noch vierteljährlich abgeben werden, wenn die Umsatzsteuer voraussichtlich EUR 7.500 nicht überschreitet. Diese Regelung gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026.