Bezeichnungen oder Logos kann man ohne viel Aufwand selbst als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden.
Das DPMA stellt auf der eigenen Webseite gute Hinweise zur Anmeldung allgmein (oder im Video) sowie Formulare bereit.
Dennoch kann die formale Verfahrensweise im Rahmen der Anmeldung gelegentlich verwirrend sein oder Raum für Missverständnisse lassen. Im Folgenden werden wir drei häufige Missverständnisse bei der Anmeldung sowie die daraus resultierenden Fehler näher beleuchten. Der Fokus liegt auf der Auswahl der Waren- und Dienstleistungen, für die die jeweilige Marke angemeldet werden soll (siehe Punkte 1 und 2). Zusätzlich werfen wir einen Blick auf die zu registrierende Bezeichnung bzw. auf das zu registrierende Logo (Punkt 3).
§ 1 Waren und Dienstleistungen
1.1 Eine Markenanmeldung ist nur in Bezug auf bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen möglich. Eine Marke lässt sich also nicht „für alles“ oder für eine Branche schützen, sondern lediglich für Produkte oder Tätigkeiten. Diese müssen bei der Anmeldung daher vollständig angegeben werden.
1.2 Dabei ist es sinnvoll, auch in die nähere Zukunft der eigenen Markenbenutzung zu blicken: hat man ein bestimmtes Produkt, z.B. ein Fotobuch, noch nicht im Sortiment, was jedoch bereits in Planung oder in den nächsten 5 Jahren Teil der Projektstrategie angedacht ist, dann ist es sinnvoll, dieses Produkt bereits bei einer aktuellen Markenanmeldung anzugeben. Das Gleiche trifft auf Dienstleistungen zu: Wenn ein Workshopangebot noch nicht verfügbar ist, aber hervorragend in das bestehende Angebot integriert werden könnte, ist es ratsam, die Dienstleistung der Workshoptätigkeit bereits in der gegenwärtigen Markenanmeldung zu vermerken.
§ 2 Nizzaklassifikation
Um den Prüfungsprozess zu beschleunigen, ist es sinnvoll, bei der Nennung der nötigen Produkte und Dienstleistungen ausschließlich auf die Bezeichnungen aus der Nizza-Klassifikation zurückzugreifen, anstatt eigene Formulierungen zu verwenden. Im letzteren Fall benötigt das Amt oft mehr Zeit für die Überprüfung. Die Nizza-Klassifikation ist ein Katalog von Produkten und Dienstleistungen, der von zahlreichen Markenämter genutzt wird. Jährlich wird der Katalog aktualisiert, um auch aktuelle Trendprodukte und -dienstleistungen, wie beispielsweise VR-Technologie, zu integrieren.
Die Nizza-Klassifikation unterteilt sich in zwei Gruppen von Klassen: die Warenklassen 1 bis 34 sowie die Dienstleistungsklassen 35 bis 45. Jede Klasse enthält unzählige Begriffe von Waren oder Dienstleistungen.
2.1 Ein verbreiteter Fehler entsteht dadurch, dass die sogenannten Klassentitel fälschlicherweise als Bezeichnung für Produkte oder Dienstleistungen interpretiert werden. Die Klassetitel dienen als eine Art Kennzeichnung und Inhaltsbeschreibung für die jeweilige Klasse. Sie bieten also einen Überblick über die Möglichen Klassen und Waren oder Dienstleistungen darin, vgl. hier.
Gibt man in der Markenanmeldung nur den Klassentitel an, wie beispielsweise für Klasse 35 „Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten“, dann ist die Marke, die man damit anmeldet, zwar für die aufgezählten Dienstleistungen geschützt, aber nicht für andere Dienstleistungen aus der Klasse 35. Dieser Schutz wäre damit nicht fein genug differenziert. Eine feine differenzierte Schutzbestimmung ist aber von Vorteil, wenn man seine Marke gegen andere jüngere Marken verteidigen oder sich zu älteren Marken abgrenzen will.
2.2 Ein weiterer Fehler kann darin liegen, dass lediglich wenige Begriffe aus einer Klasse auswählt werden, anstatt die volle Breite der jeweiligen Klasse zu nutzen. Wenn man eine bestimmte Klasse in der Markenanmeldung angibt, wie beispielsweise die Klasse 41 für „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“, dann stehen einem Hunderte von Begriffen aus der Klasse 41 zur Auswahl. Einige davon treffen explizit das eigene Tätigkeitsfeld, andere werden dieses nur streifen und wieder andere werden völlig abwegig sein. Es ist ratsam, grundsätzlich alle außer die abwegigen in Betracht zu ziehen, um eine möglichst weitreichende Waren- und Dienstleistungsangabe zu machen, die auch Synonyme oder Begriffsvariationen umfasst, die zwar nicht unmittelbar relevant erscheinen, jedoch in einem gewissen Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung stehen. Hier geht es also wieder um den vorgenannten Vorteil bei einer Markenverteidigung oder Marken
§ 3 Anmeldungen von Logos: einfarbig vs. mehrfarbig
Obwohl es im Einzelfall sinnvoll ist, die Anmeldung von Logos noch einmal im Vorfeld prüfen zu lassen, lässt sich als allgemeine Regel festhalten, dass es in den meisten Fällen vorteilhafter ist, das Logo in einer nicht farbigen Variante anzumelden, anstatt es in den Farben zu registrieren, in denen man es entworfen hat oder verwenden möchte. Hintergrund dieser Faustregel ist, dass eine nicht farbige, d.h. schwarz-weiße Darstellung einer Marke in der Regel einen höheren Schutzumfang hat als eine farbige Variante der Marke. Das Markenrecht schützt die registrierten Marken nur in der Form (Gestaltung, Farbgebung), in der sie dem Markenamt vorliegen. Meldet man also seine Marke in grüner Farbgestaltung an, verwendet man aber die Marke nur in schwarz auf grünem Hintergrund oder in einem von der Anmeldung abweichenden Grünton, dann verliert die Marke mit der Zeit ihren Schutz.
Eine weitere Folge von Markenanmeldungen in Farbe ist die eingeschränktere Verteidigungsmöglichkeit gegen fremde Zeichen: verwendet eine andere Person ein Zeichen, dass der eigenen Marke ähnlich ist, nur die Farbe des anderen Zeichens weicht sehr stark ab von der eigenen Markenfarbe, dann wird es schwieriger die andere Person von der Zeichenverwendung abzuhalten.