Mit dem neuen Bundestariftreuegesetz (BTTG) stellt sich für viele Fördermittelempfänger die Frage, ob auch sie verpflichtet sind, tarifgebundene Vergaben vorzunehmen oder sogar ihre eigenen Beschäftigten nach Tarif zu vergüten. Die Antwort lautet: teilweise – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Fördermittelempfänger sind nicht automatisch vom BTTG erfasst
Das Bundestariftreuegesetz gilt nicht pauschal für alle Empfänger:innen von Bundesfördermitteln. Entscheidend ist vielmehr, ob der/die Fördermittelempfänger:in als „öffentliche:r Auftraggeber:in“ im Sinne des Gesetzes gilt. Des Weiteren gilt das BTTG nicht für Lieferaufträge (in Abgrenzung zu Bau- und DL-Verträge).
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BTTG findet das Gesetz Anwendung auf öffentliche Auftraggeber:innen im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB, sofern der Bund die Finanzierung überwiegend gewährt hat.
Das bedeutet: Fördermittelempfänger:innen fallen nur dann unter das BTTG, wenn er nach dem § 99 GWB als öffentliche:r Auftraggeber:in einzuordnen ist.
Wann sind Fördermittelempfänger:innen öffentliche Auftraggeber:innen?
Ein:e privatrechtlich organisierte:r Fördermittelempfänger:in – etwa eine gGmbH oder ein Verein – kann nach § 99 Nr. 2 GWB öffentliche:r Auftraggeber:in sein, wenn er überwiegend öffentlich finanziert wird.
„Überwiegend“ bedeutet dabei: Mehr als 50 % der zur Verfügung stehenden Mittel stammen aus öffentlichen Geldern. Maßgeblich ist hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 – Rs. C-380/98, Rn. 33, 36).
Erhält eine Organisation also überwiegend Bundesmittel, kann sie als öffentliche:r Auftraggeber:in gelten – auch dann, wenn sie privatrechtlich organisiert ist.
Folge: Anwendung des BTTG bei Vergaben über 50.000 Euro
Wird ein:e Fördermittelempfänger:in als öffentliche:r Auftraggeber:in eingeordnet, greifen die Pflichten des Bundestariftreuegesetzes bei öffentlichen Vergaben.
Nach § 1 Abs. 1 BTTG gilt das Gesetz ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro netto für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge.
Das bedeutet konkret:
- Vergibt der/die Fördermittelempfänger:in einen öffentlichen Auftrag über mehr als 50.000 Euro,
- und handelt es sich nicht lediglich um eine Direktvergabe,
- dann muss der Auftragnehmer verpflichtet werden, die Vorgaben des BTTG einzuhalten,
- insbesondere die tarifvertraglich vorgesehene Vergütung zu zahlen.
Die Tariftreuepflicht betrifft dabei grundsätzlich die Auftragnehmer:innen und deren Beschäftigte – nicht automatisch die Beschäftigten des Fördermittelempfängers selbst.
Beispiel aus der Praxis
Eine gemeinnützige GmbH erhält für ihre Projektarbeit zu über 90 % Fördermittel des Bundes. Damit spricht vieles dafür, dass sie als öffentliche:r Auftraggeber:in im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB einzustufen ist.
Vergibt diese gGmbH nun beispielsweise einen Dienstleistungsauftrag über mehr als 50.000 Euro netto, muss sie im Vergabeverfahren sicherstellen, dass die beauftragten Unternehmen die Anforderungen des Bundestariftreuegesetzes einhalten und tarifgebundene Löhne zahlen.
Keine automatische Tarifbindung der eigenen Beschäftigten
Wichtig ist jedoch: Das BTTG verpflichtet Fördermittelempfänger:innen grundsätzlich nicht dazu, ihre eigenen Beschäftigten nach Tarif zu bezahlen.
Das Gesetz richtet sich seinem Wortlaut nach an Bundesauftragnehmer:innen, die öffentliche Aufträge erhalten haben. Förderungen bzw. Zuwendungsverhältnisse werden vom Gesetz dagegen nicht ausdrücklich erfasst.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn im Zuwendungsbescheid ausdrücklich entsprechende Auflagen enthalten sind.
Fazit
Fördermittelempfänger:innen des Bundes unterfallen dem Bundestariftreuegesetz nicht automatisch. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie aufgrund überwiegender öffentlicher Finanzierung als öffentliche:r Auftraggeber:in nach § 99 Nr. 2 GWB gelten.
Ist dies der Fall, müssen sie bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen ab 50.000 Euro netto sicherstellen, dass ihre Auftragnehmer:innen die Vorgaben des BTTG – insbesondere die Tariftreuepflicht – einhalten.
Eine generelle Verpflichtung, die eigenen Beschäftigten tarifgebunden zu vergüten, folgt aus dem Gesetz hingegen nicht.