Haftung in künstlerischen Auftragsverträgen

Wenn Kunstschaffende von öffentlichen Stellen oder Museen für Auftragsarbeiten – wie „Kunst am Bau“, kuratierte Ausstellungen oder spezifische Design- und Medienprojekte – engagiert werden, stehen der kreative Entwurf und die handwerkliche Ausführung im Vordergrund. Juristische Fragen zur Haftung bei eventuellen Beschädigungen, Transportpannen oder Verzögerungen werden im kreativen Prozess oft erst dann gestellt, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Gerade im unternehmerischen und institutionellen Bereich (B2B/B2A) ist eine klare vertragliche Risikoverteilung jedoch essenziell, um die wirtschaftliche Existenz bei unvorhersehbaren Zwischenfällen zu schützen.

Gesetzlicher Rahmen und die Grenzen des AGB-Rechts

Nach dem gesetzlichen Leitbild des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haften Auftragnehmer:innen grundsätzlich für jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Im geschäftlichen Verkehr steht es den Parteien zwar frei, Haftungsmaßstäbe im Rahmen der Privatautonomie anzupassen; werden jedoch eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, greifen strenge gesetzliche Schranken.

Das absolute Verbot bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

Ein weit verbreiteter Irrtum in der Vertragspraxis ist der Versuch, die Haftung in eigenen AGB pauschal für alle Verschuldensgrade – einschließlich grober Fahrlässigkeit – auszuschließen oder betragsmäßig zu deckeln. Das AGB-Recht untersagt jegliche Freizeichnung oder Höchstbetragsbegrenzung für grobes Verschulden bei Sach- und Vermögensschäden strikt, wie der Bundesgerichtshof betont:

„[…] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden.“
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2007, Aktenzeichen VIII ZR 141/06, Randnummer 10.

Leichte Fahrlässigkeit und die Grenzen bei Kardinalpflichten

Im Bereich der einfachen (leichten) Fahrlässigkeit eröffnet das Gesetz grundsätzlich Spielräume für vertragliche Modifikationen. Der Bundesgerichtshof stellt hierzu Folgendes klar:

„[…] zwar ist eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sachschäden auf Grund von einfacher Fahrlässigkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 309 Nr. 7b BGB). Sie unterliegt jedoch der Kontrolle auf unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen in diesem Sinne, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.“
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013, Aktenzeichen VII ZR 249/12, Randnummer 22, 23.

Die Rechtsprechung nimmt eine unangemessene Benachteiligung der anderen Vertragspartei z. B. an, sobald wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) betroffen sind. Eine Haftungsbeschränkung darf nämlich keineswegs dazu führen, dass die Partei, die die AGB verwendet, von der Haftung für vertragstypische, vorhersehbare Schäden bei Kernpflichten völlig freigestellt wird. Eine solche Begrenzung muss vielmehr im Rahmen des Vertretbaren bleiben (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 25.10.2012, Aktenzeichen 2 U 45/12, Randnummer 13).

Beispiele aus der Kunst- und Kulturbranche

Beispiel 1 (Transport und Aufstellung einer Skulptur): Eine Bildhauerin wird von einer Stadt beauftragt, eine Großskulptur im öffentlichen Raum zu installieren. Beim Einhängen mittels Kran bricht aufgrund eines leichten Versehens (einfache Fahrlässigkeit) eine feine Ecke des Kunstwerks ab. Hier greift die Haftung für den Vertragsgegenstand selbst. Ein kompletter, bedingungsloser Ausschluss der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit wäre unwirksam, wenn dadurch jeglicher Schadensersatz ausgeschlossen würde. Im B2B-Bereich ist hingegen eine Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden oder den Zeitwert des betroffenen Teils zulässig.

Beispiel 2 (Digitale Medienkunst/Installationen): Ein Medienkünstler liefert für eine Museumsausstellung eine komplexe Videoinstallation. Durch einen leichten Bedienungs- oder Konfigurationsfehler während der Testphase gehen temporär einige digitale Quelldateien verloren, die jedoch ohne unzumutbaren Aufwand aus Backups rekonstruiert werden können. Hier darf die Haftung für reine Vermögensfolgeschäden oder entfernte, mittelbare Schäden bei leichter Fahrlässigkeit wirksam ausgeschlossen werden, solange der Kern des Werkes unberührt bleibt.

Besonderheiten bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggeber:innen

Da öffentliche Stellen (wie Kommunen, Länder oder Bundesbehörden) als professionelle Partner:innen auftreten, greifen die starren Klauselverbote des Verbraucherschutzes im Rahmen des § 310 Abs. 1 BGB hier nicht unmittelbar. Dennoch empfiehlt sich eine saubere vertragliche Differenzierung: Während für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit stets unbeschränkt gehaftet werden muss, lässt sich die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – etwa durch eine Kombination aus einer vertragstypischen Schadensdeckelung und einer sachbezogenen Stoffschadensbegrenzung auf den Vertragsgegenstand – für Kunstschaffende rechtssicher und risikoadäquat steuern, z. B. durch folgende Klausel:

„Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für sonstige einfach fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn oder mittelbare Folgeschäden ist ausgeschlossen.“