Gründen zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines bestimmten unternehmerischen Zwecks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so sind die Gesellschafter:innen verpflichtet, diesen Zweck auch gemeinsam zu fördern. Dies folgt aus der dem Gesellschaftsvertrag entspringenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag kein explizites Wettbewerbsverbot vorsieht. Danach haben sie es insbesondere zu unterlassen, Geschäftschancen der Gesellschaft für sich selbst zu nutzen oder im Geschäftsbereich der Gesellschaft auf eigene Rechnung am Markt aufzutreten.
Alleingang von Gesellschafter:in
Beschließt nun einer der Gesellschafter:innen trotz bestehendem GbR-Vertrag den „Alleingang“ – also die eigenständige Verfolgung der Geschäftsidee – so tritt er:sie damit zu der bisherigen Gesellschaft in Konkurrenz (Wettbewerb). Dadurch verstößt er:sie gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Der:die „treulose“ Gesellschafter:in haftet dann der Gesellschaft und/oder Mitgesellschafter:innen gegenüber gem. § 280 BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag/der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht für die aus dem Pflichtverstoß resultierenden Schäden. Dies können zum einen nutzlos getätigte Aufwendungen sein, aber auch Schäden in Form eines entgangenen Gewinns.
Problematisch ist in diesen Fällen jedoch regelmäßig, die durch den Wettbewerbsverstoß entstanden Schäden zu beziffern. Für eine konkrete Darlegung bedarf es nämlich greifbarer Anhaltspunkte, die auf eine bestimmte Schadenshöhe schließen lassen. Diese fehlen jedoch üblicherweise bei Schäden aus Treuepflichtverletzung bzw. Wettbewerbsverstößen wie beispielsweise ein entgangener Gewinn, da ein solcher schwer messbar ist. Es lässt sich hier oft nur mutmaßen, ob und in welchem Umfang der Gesellschaft und/oder Mitgesellschafter:in durch das treuwidrige Verhalten Schäden entstanden (bspw. Gewinne entgangen) sind. Einhergehend mit der mangelnden Bezifferbarkeit ist die mangelnde Beweisbarkeit der geltend gemachten Positionen. Denn die konkrete Darlegung der Schadenspositionen ist notwendige Voraussetzung für die Beweisführung. Zum Nachteil der Gesellschaft führt diese Schwierigkeit oftmals zum Scheitern der gerichtlichen als auch der außergerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche.
Aufgrund dieser Problematik ist es empfehlenswert für solche Fälle (Verletzung des Wettbewerbsverbotes) von vornherein im Gesellschaftsvertrag eine Vertragsstrafe (z.B. EUR 5.000,00 pro Verletzungsfall) vorzusehen. Diese steht der Gesellschaft dann zu, ohne dass ein entgangener Gewinn konkret dargelegt und bewiesen werden muss. Der:die „treulose“ Mitgesellschafter:in muss also, ohne das konkrete Schäden ermittelt oder nachgewiesen werden, die Gesellschaft für sein treuwidriges Verhalten durch Zahlung einer bestimmten vertraglich festgelegten Summe entschädigen.