Die wachsende Bedeutung von Influencer-Marketing wirft zunehmend auch rechtliche Fragen auf – insbesondere im Bereich der Künstlersozialabgabe (KSA). Für Unternehmen und Vermittlungsagenturen ist dabei oft unklar, wann eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht.
Influencer:innen als Künstler:innen im Sinne des KSVG
Influencer können Künstler im Sinne des KSVG sein.
Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit
- eigenschöpferisch ist,
- eine individuelle Gestaltung aufweist und
- über eine rein technische Umsetzung hinausgeht.
Damit können auch Social-Media-Inhalte als künstlerische Darbietungen eingeordnet werden – etwa dann, wenn sie inszeniert, kreativ gestaltet oder performativ geprägt sind.
Aufführungen und Darbietungen: Fokus auf die Tätigkeit
Ein wichtiger rechtlicher Aspekt ist die Unterscheidung zwischen Tätigkeit und Zielsetzung:
Bei Aufführungen und Darbietungen kommt es auf die konkrete Tätigkeit an. Die wirtschaftliche Zielsetzung – etwa Werbung – ist unerheblich.
Das bedeutet:
Auch wenn ein Influencer-Post primär werblichen Zwecken dient, kann er dennoch eine künstlerische Leistung darstellen – und damit grundsätzlich unter das KSVG fallen.
Vermittlungsagenturen als abgabepflichtige Unternehmen
Unternehmen, deren Zweck in der Vermittlung künstlerischer Leistungen liegt, sind grundsätzlich abgabepflichtig (§ 24 KSVG).
Hierzu zählen insbesondere:
- Influencer-Agenturen,
- Managementgesellschaften,
- Vermittlungsplattformen.
Solche Agenturen sorgen dafür, dass Influencer gebucht und ihre Leistungen verwertet werden – und fallen damit grundsätzlich unter die Regelung.
Der entscheidende Punkt: Subsidiäre Abgabepflicht. Das bedeutet: Die Agentur ist nur dann abgabepflichtig, wenn kein vorrangig Verpflichteter vorhanden ist.
Subsidiäre Abgabepflicht
Für Vermittlungsagenturen gilt jedoch:
Die Abgabepflicht greift regelmäßig nur subsidiär.
Das bedeutet:
Die Agentur ist nur dann abgabepflichtig, wenn kein vorrangig Verpflichteter vorhanden ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
- der Auftraggeber im Ausland sitzt,
- der Auftraggeber nicht unter das KSVG fällt oder
- kein gesetzlicher Abgabetatbestand erfüllt ist.
Fazit
- Influencer-Leistungen können unter das KSVG fallen.
- Die Einordnung erfolgt tätigkeitsbezogen: Auch Social-Media-Inhalte können als Darbietungen gelten
- Vermittlungsagenturen sind grundsätzlich erfasstAber: Ihre Abgabepflicht ist meist nur subsidiär