Influencer-Marketing: Künstlersozialabgabe und abgabepflichtige Konstellationen

Die wachsende Bedeutung von Influencer-Marketing wirft zunehmend auch rechtliche Fragen auf – insbesondere im Bereich der Künstlersozialabgabe (KSA). Für Unternehmen und Vermittlungsagenturen ist dabei oft unklar, wann eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht.

Influencer:innen als Künstler:innen im Sinne des KSVG

Influencer können Künstler im Sinne des KSVG sein.

Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit

  • eigenschöpferisch ist,
  • eine individuelle Gestaltung aufweist und
  • über eine rein technische Umsetzung hinausgeht.

Damit können auch Social-Media-Inhalte als künstlerische Darbietungen eingeordnet werden – etwa dann, wenn sie inszeniert, kreativ gestaltet oder performativ geprägt sind.

Aufführungen und Darbietungen: Fokus auf die Tätigkeit

Ein wichtiger rechtlicher Aspekt ist die Unterscheidung zwischen Tätigkeit und Zielsetzung:

Bei Aufführungen und Darbietungen kommt es auf die konkrete Tätigkeit an. Die wirtschaftliche Zielsetzung – etwa Werbung – ist unerheblich.

Das bedeutet:

Auch wenn ein Influencer-Post primär werblichen Zwecken dient, kann er dennoch eine künstlerische Leistung darstellen – und damit grundsätzlich unter das KSVG fallen.

Vermittlungsagenturen als abgabepflichtige Unternehmen

Unternehmen, deren Zweck in der Vermittlung künstlerischer Leistungen liegt, sind grundsätzlich abgabepflichtig (§ 24 KSVG).

Hierzu zählen insbesondere:

  • Influencer-Agenturen,
  • Managementgesellschaften,
  • Vermittlungsplattformen.

Solche Agenturen sorgen dafür, dass Influencer gebucht und ihre Leistungen verwertet werden – und fallen damit grundsätzlich unter die Regelung.

Der entscheidende Punkt: Subsidiäre Abgabepflicht. Das bedeutet: Die Agentur ist nur dann abgabepflichtig, wenn kein vorrangig Verpflichteter vorhanden ist.

Subsidiäre Abgabepflicht

Für Vermittlungsagenturen gilt jedoch:

Die Abgabepflicht greift regelmäßig nur subsidiär.

Das bedeutet:
Die Agentur ist nur dann abgabepflichtig, wenn kein vorrangig Verpflichteter vorhanden ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • der Auftraggeber im Ausland sitzt,
  • der Auftraggeber nicht unter das KSVG fällt oder
  • kein gesetzlicher Abgabetatbestand erfüllt ist.

Fazit

  • Influencer-Leistungen können unter das KSVG fallen.
  • Die Einordnung erfolgt tätigkeitsbezogen: Auch Social-Media-Inhalte können als Darbietungen gelten
  • Vermittlungsagenturen sind grundsätzlich erfasstAber: Ihre Abgabepflicht ist meist nur subsidiär