Jahressteuergesetz 2026: Erleichterungen bei der Quellensteuer nach § 50a EStG für internationale Künstlerengagements und Nutzungsrechte geplant

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant mit dem Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 Änderungen bei der Quellensteuerregelung des § 50a EStG, die insbesondere für Kulturveranstalter:innen, Produktionsunternehmen und andere Vergütungsschuldner:innen im internationalen Kontext relevant sind. Vorgesehen sind zwei praxisrelevante Anhebungen: Zum einen soll die Freigrenze für den Steuerabzug bei künstlerischen und ähnlichen Darbietungen verdoppelt werden. Zum anderen soll die Freigrenze für ein vereinfachtes Freistellungsverfahren bei der Überlassung von Nutzungsrechten deutlich erweitert werden.

Die Änderungen sollen nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2027 gelten.

1. Erhöhung der Freigrenze bei Künstlerhonoraren von 250 EUR auf 500 EUR je Aufführung

Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegen Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Künstler:innen grundsätzlich dem Steuerabzug, wenn die künstlerische Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Dies betrifft insbesondere internationale Gastspiele, Konzerte, Theateraufführungen oder andere künstlerische Darbietungen ausländischer Künstler:innen in Deutschland.

Bislang gilt für bestimmte kleinere Einzelhonorare eine Freigrenze: Der/die Vergütungsschuldner:in muss keinen Steuerabzug vornehmen, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 EUR nicht übersteigen (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese Grenze soll nach dem Referentenentwurf auf 500 EUR angehoben werden.

Praktische Bedeutung für Veranstalter:innen

Die geplante Verdoppelung erleichtert insbesondere kleinere internationale Engagements. Bei Gastspielen, Festivals, Workshops oder einzelnen Auftritten ausländischer Künstler:innen und kann künftig häufiger auf das aufwendige Verfahren des Quellensteuerabzugs verzichtet werden.

Beispiel:

Eine deutsche Kulturinstitution engagiert eine ausländische Musikerin für einen einmaligen Auftritt in Deutschland und zahlt hierfür ein Honorar von 450 EUR.

  • bisher: Überschreitung der 250-EUR-Grenze → grundsätzlich Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG erforderlich,
  • künftig: Unterschreitung der 500-EUR-Grenze → kein Steuerabzug nach § 50a EStG erforderlich.

Die Änderung betrifft allerdings ausschließlich die Freigrenze für die Vergütung der künstlerischen oder ähnlichen Darbietung. Andere steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Prüfungen – etwa zur Umsatzsteuer, zur Künstlersozialabgabe oder zur Einordnung der Tätigkeit – bleiben hiervon unberührt.

2. Deutliche Ausweitung der Vereinfachung bei Nutzungsrechten: Grenze steigt von 10.000 EUR auf 100.000 EUR

Eine zweite wesentliche Änderung betrifft Vergütungen für die Überlassung von Rechten, insbesondere Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Leistungen.

Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG können auch Lizenzzahlungen und Vergütungen für die Nutzung von Rechten dem Quellensteuerabzug unterliegen, wenn die berechtigte Person im Ausland ansässig ist. Dies betrifft im Kulturbereich beispielsweise:

  • Nutzungsrechte an Film- und Videoaufnahmen,
  • Streaming- und Onlineverwertungen,
  • Foto- und Bildrechte,
  • Musikrechte,
  • Rechte an künstlerischen Produktionen.

Nach dem derzeitigen Entwurf soll die Freigrenze in § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, bis zu der unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherigen Freistellungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vom Steuerabzug abgesehen werden kann, von 10.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden.

Die Erleichterung greift insbesondere dann, wenn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland kein oder nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht zusteht.

Bedeutung für die Kulturpraxis

Die Erhöhung ist für internationale Produktionen und Kooperationen besonders relevant. Gerade im Kulturbereich entstehen häufig Rechtevergütungen, die zwar wirtschaftlich überschaubar sind, aber bislang ein formelles Freistellungsverfahren erforderlich machen konnten.

Beispiel:

Ein deutsches Theater erwirbt von einer ausländischen Künstlerin Nutzungsrechte an einer Bühnenproduktion und zahlt hierfür 80.000 EUR.

Nach bisheriger Rechtslage konnte die Grenze von 10.000 EUR überschritten sein, sodass eine Freistellung über das BZSt-Verfahren erforderlich werden konnte.

Nach der geplanten Neuregelung könnte die Vergütung bis 100.000 EUR unter die vereinfachte Regelung fallen, sodass der administrative Aufwand erheblich reduziert wird.

3. Weiterführende Informationen

In Zusammenarbeit mit Touring Artists, dem Informationsportal für international mobile Künstler:innen und Kreative, haben wir praxisrelevante Informationen zur Umsatzsteuer mit Auslandsbezug in einem Baukastensystem zusammengetragen für international arbeitende Künstler:innen und auch diejenigen, die Künstler:innen einladen, sie beauftragen und mit ihnen zusammenarbeiten.

Wir haben hier insbesondere die Bereiche Lieferung von Kunstwerken, künstlerische Leistungen und Einräumung von Nutzungsrechten betreut und dabei zwischen Verträgen differenziert, bei denen die auftraggebende Person in Deutschland ist und die auftragnehmende Person im Ausland und vice versa.

Alle Informationen finden sich auf der Informationsseite „Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften“.