Die Diskussion über generative KI wird häufig als technologische Debatte geführt. Für die Kultur- und Kreativbranche stellt sich jedoch eine praktischere Frage: Was passiert eigentlich mit Werken, Stimmen, Bildern oder anderen persönlichen Ausdrucksformen, nachdem sie einmal in ein KI-System eingespeist wurden?
Gerade im kreativen Bereich zeigt sich derzeit ein grundlegender Wandel. Bislang wurden Rechte häufig projektbezogen eingeräumt: für einen Film, ein Album, eine Kampagne oder eine konkrete Veröffentlichung. Die Nutzung war damit inhaltlich und zeitlich meist auf ein bestimmtes Werk oder Projekt bezogen.
Generative KI verändert diese Logik. Inhalte werden hier nicht nur verwendet, um ein konkretes Werk herzustellen oder zu veröffentlichen. Sie können zugleich als Trainingsmaterial für Systeme werden, die später neue Inhalte erzeugen. Aus einer Sprachaufnahme wird dann nicht nur eine Aufnahme für ein konkretes Projekt, sondern potentiell ein Modell zur Generierung weiterer Sprache. Aus Illustrationen oder Fotografien werden nicht nur veröffentlichte Werke, sondern Datensätze zur Mustererkennung und Stilreproduktion.
Damit verschiebt sich auch die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung vieler Rechteeinräumungen. Die zentrale Frage lautet nicht mehr nur, „wo“ ein Werk genutzt werden darf, sondern zunehmend auch, „wofür“ und in welchen technischen Zusammenhängen Inhalte verarbeitet werden.
Denn generative KI arbeitet nicht mit abstrakten Daten allein. Trainiert wird mit konkreten kulturellen und persönlichen Ausdrucksformen: mit Texten, Fotografien, Musik, Filmaufnahmen, Stimmen, Gesichtern, Bewegungen oder charakteristischen Stilen. Je nachdem, welcher Inhalt verwendet wird, können unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen sein.
Zum einen das Urheberrecht, etwa bei Texten, Fotografien, Musikaufnahmen, Drehbüchern oder Illustrationen. Zum anderen Persönlichkeitsrechte, insbesondere bei identitätsprägenden Merkmalen wie Stimme, Gesicht, Mimik oder Gestik. Hinzu kommt das Datenschutzrecht: Stimmen und Gesichter können biometrische personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sein.
Regelmäßig werden Verträge bislang nicht auf diese technischen Nutzungsformen ausgerichtet. Häufig finden sich also nur allgemeine Formulierungen wie „umfassende Nutzung“, „sämtliche bekannte Nutzungsarten“ oder „digitale Verwertung“. Ob solche Klauseln auch KI-Training, Voice-Cloning oder synthetische Reproduktionen verbieten oder erlauben, ist rechtlich oft keineswegs eindeutig.
Hinzu kommt ein praktisches Problem, das in der Arbeit mit KI häufig unterschätzt wird: Ist ein Inhalt einmal in ein KI-System eingespeist worden, kann später oft nur schwer nachvollzogen werden, wo und in welcher Form er technisch fortbesteht. Selbst wenn Dateien gelöscht werden, bleiben Fragen offen: Wurden auch Trainingsmodelle entfernt? Bestehen noch Backups, Caches oder synthetische Outputs? Wurden Daten an Drittanbieter weitergegeben? Gerade im Bereich generativer KI kann die nachträgliche Löschung technisch und organisatorisch erheblich aufwändiger sein als die ursprüngliche Nutzung.
Deshalb verschiebt sich derzeit der Schwerpunkt vieler Vertragsverhandlungen: Weg von der Frage KI verbieten oder erlauben, hin zu der Frage, welche konkreten technischen Nutzungen erlaubt sein sollen – und welche nicht.
Für Kreative kann es deshalb sinnvoll sein, in Verträgen gezielt darauf zu achten, was im Vertrag gerade nicht ausdrücklich geregelt ist und dann technische Nutzungsformen konkret zu benennen. Viele Konflikte entstehen nicht aus bewussten Rechtsverletzungen, sondern aus unklaren Formulierungen und unterschiedlichen Vorstellungen darüber, was mit „digitaler Nutzung“ eigentlich gemeint ist.
Eine Formulierung, die derzeit in vielen kreativen Vertragskonstellationen an Bedeutung gewinnt, lautet beispielsweise:
„Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere nicht die Nutzung der vertragsgegenständlichen Inhalte zum Training generativer KI-Systeme, zur Erstellung synthetischer Reproduktionen oder zur Entwicklung biometrischer Modelle.“
Ob eine solche Regelung im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt selbstverständlich vom jeweiligen Projekt und den Interessen der Beteiligten ab. Die aktuelle Entwicklung zeigt jedoch deutlich: KI-Klauseln betreffen längst nicht mehr nur technische Spezialfragen, sondern Grundfragen kreativer Kontrolle, Transparenz und langfristiger Verwertbarkeit kultureller Arbeit.
Die zunehmende Bedeutung solcher Vertragsklauseln steht zugleich in einem größeren kulturpolitischen Zusammenhang. Der Deutsche Kulturrat sowie zahlreiche Verbände und Verwertungsgesellschaften weisen derzeit darauf hin, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen die Nutzung kreativer Inhalte für KI-Training bislang nur unzureichend erfassen. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob menschliche Kreativität und geistige Leistung auch künftig als schützenswerte Grundlage kultureller Wertschöpfung verstanden werden – oder zunehmend zu frei verfügbaren Rohstoffen generativer Systeme werden. Die aktuelle Debatte zeigt damit auch strukturell einen Wandel: Je stärker kreative Inhalte zu technischen Rohstoffen generativer Systeme werden, desto wichtiger wird die Frage, unter welchen Bedingungen diese Nutzung erfolgen soll – gesetzlich, technisch und vertraglich.