Mit dem Wachstumschancengesetz vom 28. März 2024 hat der Gesetzgeber eine bemerkenswerte Neuerung eingeführt:
Nach § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) können nun auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Damit wird die eGbR steuerlich einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt – ein Schritt, der erhebliche praktische Konsequenzen haben könnte.
Eine der spannendsten Fragen, die sich daraus ergibt, lautet:
Können eGbRs nun auch als gemeinnützig anerkannt werden?
Ausgangspunkt: § 51 Abs. 1 Satz 2 AO
Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) sind unter „Körperschaften“ solche im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die unter diese Definition fallen, können überhaupt als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt werden.
Bislang war die GbR hier ausgeschlossen, da sie steuerlich als Personengesellschaft behandelt wurde und nicht unter den Körperschaftsbegriff des KStG fiel. Mit der neuen Option nach § 1a KStG n.F. stellt sich nun aber die Frage neu:
Wenn eine eGbR zur Körperschaftsbesteuerung optiert – ist sie dann auch eine Körperschaft im Sinne des § 51 AO?
Neue Rechtslage durch das Wachstumschancengesetz
Seit 2024 können eGbRs durch die Option zur Körperschaftsbesteuerung behandelt werden wie Kapitalgesellschaften. Das bedeutet:
Sie gelten steuerlich als eigenständige juristische Personen und unterliegen der Körperschaftsteuer – genauso wie etwa eine GmbH oder eine Genossenschaft.
Damit liegt es nahe, sie auch als Körperschaften i.S.d. § 51 AO zu betrachten. Einige Stimmen in der Literatur sehen hier eine mögliche Öffnung der Gemeinnützigkeit für eGbRs – insbesondere, wenn sie den formellen Anforderungen an Satzung, Zweck und Mittelverwendung genügen.
Der Stand der Diskussion
So klar die steuerliche Regelung im KStG nun ist, so unklar bleibt die gemeinnützigkeitsrechtliche Folge.
Gerichtliche Entscheidungen oder Äußerungen der Finanzverwaltung zu der Fragestellung liegen bislang noch nicht vor. Die maßgeblichen Kommentare zur AO halten sich derzeit noch zurück oder verneinen eine unmittelbare Anwendung des § 51 AO auf (e)GbRs ausdrücklich:
Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli/Pauli, AO § 51 Rn. 8–9b
Klein/Gersch, AO § 51 Rn. 4–6, 18. Aufl. 2024
Koenig/Koenig, AO § 51 Rn. 15 f., 5. Aufl. 2024
Auch aktuelle Online-Beiträge bleiben vorsichtig:
MHL: Das Wachstumschancengesetz und die Gemeinnützigkeit
https://ckss.de/option-zur-koerperschaftsteuer-fuer-die-eingetragene-gbr/