LLCs und § 50a Abs. 2 EStG: Wann gilt die Milderungsregel für Personengesellschaften und wann für Körperschaften?

Die US-amerikanische Limited Liability Company (LLC) erfreut sich auch bei deutschen Steuerpflichtigen großer Beliebtheit. Sie verbindet eine flexible gesellschaftsrechtliche Gestaltung mit einer Haftungsbeschränkung und kann – je nach Ausgestaltung – steuerlich sehr unterschiedlich eingeordnet werden.

Eine häufige Praxisfrage stellt sich in diesem Zusammenhang bei der Anwendung der Milderungsregelung des § 50a Abs. 2 EStG: Gilt bei einer LLC die Grenze für die Anwendung des Steuerabzugs mehrfach, wenn mehrere Gesellschafter beteiligt sind – wie bei einer Personengesellschaft – oder nur einmal für die Gesellschaft selbst – wie bei einer Körperschaft?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Die LLC ist steuerlich keine einheitliche Rechtsform

Die LLC lässt sich nicht ohne Weiteres einer deutschen Gesellschaftsform gleichstellen. Anders als beispielsweise eine deutsche GmbH oder eine Kommanditgesellschaft folgt sie keinem starren gesellschaftsrechtlichen Konzept. Die LLC kann sehr flexibel ausgestaltet werden und Merkmale sowohl einer Personengesellschaft als auch einer Kapitalgesellschaft aufweisen.

Gerade diese Flexibilität führt dazu, dass eine LLC in Deutschland nicht automatisch als Personen- oder Kapitalgesellschaft behandelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen LLC.

Rechtsformvergleich entscheidet über die steuerliche Einordnung

Für steuerliche Zwecke erfolgt die Einordnung einer LLC nach deutschem Recht grundsätzlich anhand eines sogenannten Rechtsformvergleichs.

Dabei wird geprüft, welcher deutschen Gesellschaftsform die konkrete LLC am ähnlichsten ist. Maßgeblich ist nicht allein die Bezeichnung „LLC“, sondern die tatsächliche rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung.

Eine Rolle spielen insbesondere:

  • die Organisation der Gesellschaft,
  • die Rechte und Pflichten der Gesellschafter,
  • die Art der Geschäftsführung,
  • die Gewinn- und Verlustzuweisung,
  • die Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen,
  • die Haftungsstruktur sowie
  • die Frage, ob die Gesellschaft selbst Trägerin der Einkünfte ist oder diese unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet werden.

Es handelt sich daher immer um eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls.

Bedeutung für § 50a Abs. 2 EStG

Diese Einordnung ist auch für die Anwendung des § 50a Abs. 2 EStG relevant.

Die Vorschrift sieht eine Milderungsregelung für bestimmte Steuerabzüge bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften vor. Die praktische Bedeutung liegt insbesondere darin, dass sich die Frage stellt, ob die maßgebliche Grenze gesellschaftsbezogen oder gesellschafterbezogen zu betrachten ist.

Wird eine LLC steuerlich eher wie eine Personengesellschaft behandelt, können die Grundsätze der Personengesellschaften greifen. Dies kann dazu führen, dass die Grenze für jeden beteiligten Gesellschafter gesondert betrachtet wird.

Wird die LLC dagegen eher wie eine Kapitalgesellschaft eingeordnet, ist grundsätzlich die Gesellschaft selbst der relevante Bezugspunkt. Die Grenze fällt dann nur einmal für die Körperschaft an.

Welche Betrachtungsweise anzuwenden ist, hängt somit von der steuerlichen Qualifikation der konkreten LLC ab.

Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich bereits mit der steuerlichen Einordnung von US-amerikanischen LLCs beschäftigt.

In seinem Schreiben vom 19.03.2004 (BMF v. 19.03.2004 – IV B 4 – S 1301 USA – 22/04) stellt das BMF klar, dass auch für Fragen der beschränkten Steuerpflicht entscheidend ist, ob die LLC nach deutschem Steuerverständnis eher einer Personengesellschaft oder einer Körperschaft entspricht.

Die Einordnung erfolgt anhand eines Vergleichs mit deutschen Rechtsformen und erfordert eine Prüfung der konkreten Gesellschaftsstruktur.

Keine pauschale Aussage für alle LLCs möglich

Die Frage, ob die Milderungsregel des § 50a Abs. 2 EStG bei einer LLC einmal oder mehrfach anzuwenden ist, kann daher nicht abstrakt beantwortet werden.

Die Beurteilung hängt maßgeblich davon ab:

  • wie die LLC gesellschaftsrechtlich ausgestaltet ist,
  • welche Rechte die Mitglieder haben,
  • wie Gewinne und Verluste verteilt werden,
  • wer über die Gesellschaft entscheidet und

Eine sorgfältige Prüfung der Gesellschaftsunterlagen ist daher unerlässlich.

Checkliste zur Einordnung von LLCs

Zur Orientierung existieren verschiedene Übersichten und Checklisten, die die maßgeblichen Kriterien für den Rechtsformvergleich zusammenfassen. Eine hilfreiche Übersicht stellt beispielsweise die Kanzlei Winheller zur Verfügung.

Fazit

Eine LLC ist steuerlich kein festes Modell. Ihre Behandlung nach deutschem Steuerrecht richtet sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach ihrer konkreten Ausgestaltung.

Für die Anwendung des § 50a Abs. 2 EStG ist daher zunächst zu klären, ob die LLC nach deutschem Verständnis eher einer Personengesellschaft oder einer Körperschaft entspricht. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die relevante Grenze gesellschafterbezogen oder gesellschaftsbezogen anzuwenden ist.

Wer die steuerlichen Folgen einer LLC-Gestaltung beurteilen möchte, sollte daher nicht allein auf die Rechtsformbezeichnung „LLC“ abstellen, sondern die tatsächliche Struktur der Gesellschaft analysieren.