Die Digitalisierung hat den Vertrieb von Musik grundlegend verändert. Zwischen Künstlern und Streaming-Plattformen stehen heute häufig spezialisierte Dienstleister, die Musikdateien aufbereiten, Rechte verwalten und die Inhalte an Plattformen wie Spotify, Apple Music oder Amazon Music weiterleiten. Dass diese Unternehmen nicht nur technische Funktionen erfüllen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
Mit Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. L 1 KR 367/23) hat das Gericht entschieden, dass ein Musik-Aggregator grundsätzlich der Künstlersozialabgabe unterliegen kann. Nach Auffassung des Senats beschränkt sich dessen Tätigkeit nicht auf technische Dienstleistungen, sondern ist Teil der wirtschaftlichen Verwertung künstlerischer Leistungen.
Streit um die Einordnung als Verwerter
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Unternehmen, das Musikproduktionen von Künstlerinnen und Künstlern entgegennimmt, technisch für Streaming-Dienste vorbereitet und über weitere Vertriebspartner an digitale Plattformen weiterleitet. Die beteiligten Künstler übertragen dem Unternehmen beziehungsweise den eingebundenen Aggregatoren umfassende Rechte für die digitale Auswertung ihrer Werke.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die Künstlersozialkasse zu der Auffassung, dass das Unternehmen zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sei. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, ihre Leistungen seien rein technischer Natur. Sie trete weder gegenüber dem Publikum in Erscheinung noch veröffentliche sie die Musik selbst.
Gericht sieht zentrale Rolle im digitalen Vertriebsprozess
Das LSG Berlin-Brandenburg folgte dieser Sichtweise nicht. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht entscheidend darauf an, wer die Musik letztlich auf der Streaming-Plattform bereitstellt. Maßgeblich sei vielmehr, welche Funktion ein Unternehmen innerhalb der gesamten Verwertungskette einnimmt.
Die Richter stellten heraus, dass die Tätigkeit des Aggregators eine wesentliche Voraussetzung dafür sei, dass die Musik überhaupt digital veröffentlicht und wirtschaftlich verwertet werden könne. Die technische Aufbereitung, Bereitstellung und Weiterleitung der Inhalte sei kein bloßer Nebenaspekt, sondern integraler Bestandteil des Vertriebsprozesses.
Damit sei das Unternehmen in die Verwertung künstlerischer Leistungen eingebunden und erfülle die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.
Mehrstufige Vertriebsmodelle schützen nicht vor der Abgabepflicht
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die digitale Musikbranche, weil das Gericht ausdrücklich auch mehrstufige Vertriebsstrukturen berücksichtigt hat. Im konkreten Fall war zwischen dem klagenden Unternehmen und den Streaming-Plattformen ein weiterer B2B-Aggregator eingeschaltet.
Nach Auffassung des Senats ändert dies jedoch nichts an der rechtlichen Bewertung. Die Einbindung weiterer Marktteilnehmer lasse die Rolle des Unternehmens innerhalb der Vermarktungskette nicht entfallen. Wer einen wesentlichen Beitrag zur digitalen Verwertung von Musik leistet, könne unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Vertriebsmodells abgabepflichtig sein.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Künstlersozialabgabe nicht auf klassische Verwerter wie Verlage, Konzertveranstalter oder Tonträgerunternehmen beschränkt ist. Auch moderne Geschäftsmodelle der Plattformökonomie und des digitalen Content-Vertriebs können unter die Regelungen des KSVG fallen.
Unternehmen, die kreative Inhalte vermarkten, distribuieren oder für die Veröffentlichung auf digitalen Plattformen bereitstellen, sollten daher prüfen, ob ihre Tätigkeit eine Abgabepflicht gegenüber der Künstlersozialkasse auslösen kann.
Weitere Informationen zum Verfahren:
https://sozialgerichtsbarkeit.brandenburg.de/sg/de/presseansicht/~08-04-2026-digitalvertrieb-in-der-musikindustrie
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.