In Verträgen sollte eindeutig festgelegt sein, ob ein Preis inklusive oder zuzüglich Umsatzsteuer gilt. Doch was passiert, wenn die Parteien – wie so oft – dazu nichts vereinbart haben?
Grundsatz: Im Unternehmensbereich gilt meist Netto
Die Rechtsprechung orientiert sich daran, wie Geschäftspartner im Unternehmensverkehr üblicherweise kalkulieren. Unternehmen rechnen typischerweise in Nettopreisen, weil die Umsatzsteuer für sie regelmäßig ein durchlaufender Posten ist.
Das Landgericht Heilbronn (Urt. v. 03.09.2021) bestätigt diese Linie:
Fehlt eine klare Vereinbarung, spricht vieles für einen Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der Unternehmer kann also regelmäßig zusätzlich Umsatzsteuer verlangen.
Gilt im Kulturbereich etwas anderes?
Interessant wird es im Theater- und Kulturbereich. Viele Leistungen sind nach § 4 Nr. 20a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dort wird häufig ohne Umsatzsteuer gearbeitet – schlicht, weil sie in der Praxis oft nicht anfällt.
Aber:
Es existiert hierzu keine Rechtsprechung, die die allgemeine Unternehmenslogik durchbricht.
Das bedeutet: Auch dort, wo Leistungen häufig steuerfrei sind, ist nicht garantiert, dass bei fehlender Vereinbarung automatisch ein Bruttopreis (also ein Preis ohne zusätzliche USt) gilt.
Das Risiko: Trotz Steuerbefreiung kann „netto“ gelten
Gerade weil die Rechtslage ungeklärt ist, besteht ein praktisches Risiko:
Gerichte könnten auch im Kulturbereich von einem Nettopreis ausgehen, wenn ein Vertrag keine klare Preisangabe enthält.
Die Folge wäre: Wird die Leistung wider Erwarten doch steuerpflichtig – etwa wegen formaler Fehler oder einer nicht greifenden Befreiung – müsste der Leistungsempfänger im Zweifel zusätzlich die Umsatzsteuer zahlen, obwohl man im Alltag von einem Bruttopreis ausgegangen war.
Empfehlung
- Preise immer klar bezeichnen: „zzgl. USt“ oder „inkl. USt“
- Steuerstatus der Leistungen prüfen, insbesondere im Kulturbereich
- Bei Unsicherheiten: kurze, eindeutige Vertragsklausel aufnehmen