Urteil des LSG vom 30.04.2025 – L 5 KR 35/23
Ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es nur 10 % seines Umsatzes mit künstlerischen Leistungen erzielt?
Ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es nur 10 % seines Umsatzes mit künstlerischen Leistungen erzielt?
Der Kläger betreibt eine Eventmanagement-Agentur. Tätigkeiten sind u.a.:
o Organisatorisch: Konzeption und Organisation von Messeauftritten, Bühnenbau
o Künstlerisch: Durchführung von Konzerten, Verpflichtung von Künstler:innen
Die Gewerbeanmeldung und der Internetauftritt der Eventmanagement-Agentur benannten u.a. die eigene Ausrichtung damit, dass Veranstaltungen durchgeführt werden. Die Umsätze bezogen auf künstlerische Tätigkeiten beliefen sich jedoch lediglich auf 10 %.
Entscheidung
Das Gericht ist von einer Verwertungseigenschaft nach KSVG und somit hinsichtlich der künstlersichen Tätigkeiten von einer abgabepflichtigen Tätigkeit ausgegangen.
Rechtliche Problematik
Unternehmen zahlen die Künstlersozialabgabe nur, wenn sie als Verwerter:in eingestuft werden. Die Prüfung der Abgabe erfolgt demnach zweistufig.
1. Ist das Unternehmen Verwerter:in im Sinne der §§ 24, 25 KSVG?
2. Liegen Zahlungen an künstlerische Leistungen vor, die der Abgabepflicht unterfallen?
Das KSVG unterscheidet vereinfacht gesagt zwischen sog. typischen Verwerter:innen (§ 24 Abs. 1 KSVG – Hauptzweck muss künstlerisch sein) und untypischen Verwerter:innen (§ 24 Abs. 2 KSVG – wesentlicher Zweck muss künstlerisch sein – ein zweitrangiger Zweck dürfte nicht genügen).
Es bestand Einigkeit darüber, dass bei der Eventmanagement-Agentur keine typische Verwertereigenschaft vorlag, da hierfür der Hauptzeck künstlerisch hätte sein müssen. Die Umsätze der Eventmanagement-Agentur bezogen auf künstlerische Tätigkeiten beliefen sich auf lediglich 10 %, sodass ein künstlersicherer Hauptzweck fernliegt. Jedoch lag nach Auffassung des Gerichts eine wesentliche künstlerische Zweckverfolgung vor. Ein Unternehmen kann nur einen Hauptzweck haben, aber mehrere wesentliche Zwecke. Begründet hat das Gericht das vorliegen des wesentlichen Zwecks u.a. mit dem vom Unternehmen gesetzten Rechtsschein. Die Eventmanagement-Agentur hebt auf der Website und in der Gewerbeanmeldung die Durchführung von Veranstaltungen als Tätigkeiten hervor. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um künstlerische Tätigkeiten. Deshalb wurde das Unternehmen trotz nur 10 % Umsatzanteil an künstlerischer Tätigkeit als typische Verwerter:in eingestuft und ist daher abgabepflichtig.
Urteil vom 20.05.2025 – L 5 KR 206/22
Kommt es bei der Frage der Versicherungspflicht nach KSVG nur auf die künstlerische Tätigkeit an oder kann vereinfacht gesagt, bei einer an sich „künstlerischen Tätigkeit“ eine künstlerische Tätigkeit nach KSVG verneint werden, wenn der Zweck des Werkes nicht künstlerischen Bereichen zugeordnet wird (Stichwort Werk -und Wirkbereich)?
Sachverhalt
Ein Business Actor mit einer Schauspielausbildung wirkte in internen Schulungsvideos eines Unternehmens mit. Er stellte fiktive Kunden etc. dar.
Entscheidung
Keine Versicherungspflicht über die KSK.
Rechtliche Problematik
Zwar war die Tätigkeit (Schauspiel) vereinfacht gesagt an sich künstlerisch. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit nach dem KSVG künstlerisch ist, kommt es nicht nur auf die Tätigkeit (Schauspiel), sondern auch auf den Zweck des Werkes, also den Einsatz des Werkes in der Außenwelt an. Dieselbe Tätigkeit kann in unterschiedlichen Werken unterschiedlich bewertet werden. Beispielsweise kann derselben schauspielerischen Leistung bei einem internen Schulungsvideo eine andere Bewertung hinsichtlich der künstlerischen Tätigkeit nach KSVG nach sich ziehen als bei einem Werbevideo. Ähnliche Ansätze gibt es auch bei der Frage der Lehre, ob der Schwerpunkt künstlerisch oder pädagogisch ist.