Immer wieder wird behauptet: Wer öffentlich gefördert wird, müsse auch inhaltlich „neutral“ sein. Gerade in der Kunst- und Kulturszene würde das aber faktisch bedeuten, dass vieles, was politisch, unbequem oder deutlich positioniert ist, eigentlich nicht mit öffentlichen Geldern stattfinden dürfte. Verfassungsrechtlich trägt diese These nicht.
Ausgangspunkt ist: Das Neutralitätsgebot richtet sich an den Staat, also an Träger:innen öffentlicher Gewalt – nicht automatisch an alle, die Geld aus öffentlichen Töpfen bekommen. Das Bundesverfassungsgericht betont aber: Auch wenn der Staat sich privatrechtlicher Formen bedient, bleiben staatlich beherrschte Einrichtungen und echte öffentliche Unternehmen grundrechtsgebunden. Entscheidend ist, ob eine Institution staatliche Aufgaben in staatlicher Verantwortung wahrnimmt oder ob der Staat sie strukturell steuert. Eine stattliche Förderung zu erhalten erfüllt dies noch nicht automatisch.
Im Kulturbereich kommt es zunächst auf die Organisationsform der geförderten Projekte an. Beispieslweise sind freie Bühnen, unabhängige Zentren oder Festivals in privater Trägerschaft, die Zuschüsse erhalten und ihr Programm sowie ihre Kommunikation selbst verantworten, grundsätzlich keine Adressat:innen des Neutralitätsgebots. Sie dürfen künstlerisch und inhaltlich Position beziehen, auch politisch oder weltanschaulich. Neutral gebunden ist hier vor allem die fördergebende Stelle, die ihre Förderpraxis gleichheitsgerecht sowie weltanschaulich und politisch neutral ausgestalten muss.
Genau an dieser Stelle setzt aber die aktuelle Diskussion um den Bericht des Sächsischen Rechnungshofs an. Der Rechnungshof hatte sinngemäß die Linie vertreten: Weil der Staat neutral sein muss, müssten auch geförderte Projekte selbst inhaltlich neutral sein. Dagegen wenden sich u. a. das Rechtsgutachten Zur Bedeutung des sogenannten Neutralitätsgebot für zivilgesellschaftliche Vereine der Demokratie- und Jugendarbeit von Prof. Dr. Friedhelm Hufen und der Widerspruch des Sächsischen Sozialministeriums. Sie argumentieren, dass das Neutralitätsgebot nicht automatisch auf geförderte Träger:innen durchschlägt. Geförderte Projekte sind keine Sprachrohre staatlicher Meinung, sondern Ausdruck einer pluralen Zivilgesellschaft. Diese ist durch die Kunst- und Meinungsfreiheit geschützt.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht geht es also um die Chancengleichheit der Parteien . Die Chancengleichheit der Parteien verpflichtet den Staat, im politischen Wettbewerb nicht parteiergreifend einzugreifen – etwa keine einseitige Wahlwerbung mit öffentlichen Ressourcen zugunsten einer Partei zu betreiben. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien kommt in unterschiedlicher Weise zum Tragen. Entscheidend ist beispielsweise, ob es sich um ein privates Kulturprojekt einer gemeinnützigen Organisation (Verein, gGmbH usw.) oder um einen Eigenbetrieb, beispielsweise einer Stadt (Stadttheater, Museum), handelt. Der Grundsatz erstreckt sich grundsätzlich auch auf öffentlich getragene Theater. Für gemeinnützige Organisationen gilt außerdem gemäß § 52 AO das Gebot der parteipolitischen Neutralität.
Das bedeutet jedoch nicht, dass werder geförderte gemeinnützige Kulturvereine noch Stadttheater ihre Inhalte „entpolitisieren“ müssen, sodass eine deutliche Haltung, etwa gegen Rassismus, nicht mehr erkennbar wäre. Wer hier ein „allgemeines Neutralitätsgebot“ und die Chancengleichheit der Parteien miteinander vermischt, verkennt, dass Kunst ein Ort politischer Artikulation ist. Geförderte Projekte und Eigenbetriebe wie Stadttheater sind außerdem dazu angehalten, demokratische Werte im Sinne der streitbaren Demokratie zu vertreten.
Je nach Organisationsform und Art der Aufgabe sind also unterschiedliche rechtliche Vorgaben zu beachten. Es ist auch wichtig, zwischen der gezeigten Kunst und beispielsweise Pressemitteilungen oder Aufrufen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu unterscheiden.