Verlängerung der Übergangsregelung für Lehrkräfte – Reform des Statusfeststellungsverfahrens angekündigt

Die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt finden die verschärften Maßstäbe zur Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung – wie sie insbesondere durch die Rechtsprechung (Stichwort: „Herrenberg Urteil“) geprägt wurden – keine Anwendung, wenn beide Vertragsparteien von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen und die Lehrkraft dieser Einordnung zustimmt.

Damit bleibt die bisherige Praxis vorerst abgesichert.

Parallel dazu ist eine Reform des Statusfeststellungsverfahrens geplant. Diese soll noch im laufenden Jahr umgesetzt werden und ab 2028 gelten.

Es sind Erleichterungen bei der Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus auch für Kulturtätigkeiten geplant. Abgrenzungskriterium dafür wird das unternehmerische Risiko sein. Dieses Kriterium ist bei Projekten, die fehlbedarfsfinanziert ist, besonders relevant.