Bei der Frage der Versicherungspflicht bei der KSK und Rente gibt es in der Praxis viele Unsicherheiten.
Die Regelaltersrente ist in der Regel die Vollendung des 67. Lebensjahr. Spätestens dann herrscht bei vielen Versicherten der KSK Verunsicherung darüber, wie es sich mit der Versicherungspflicht nach dem KSVG verhält.
Empfehlung für Antragstellung bei Renteneintritt
Die Antragsstellung für den Erhalt der Rente bei der DRV sollte drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn eingereicht werden, um Nachteile zu vermeiden. Zuvor sollte man sich bei der DRV beraten lassen, welche Rentenart (Teilrente, Vollrente) man erhalten möchte. Achtung: die Rente bekommt man nur drei Monate rückwirkend ab Rentenbeginn ausgezahlt. Anschließend erhält man nur noch ab Einreichung des Antrags die Rente ausgezahlt.
Was gilt bei Fortsetzung der Tätigkeit nach Rentenbeginn
Die KSK berechnet für die DRV die Rentenansprüche. Wenn der Antrag bereits einige Monate vor dem Eintritt des Rentenalters eingereicht wird, würden bei der Berechnung der Höhe der Rentenansprüche die Entgelte, die noch bis zum Eintritt des Rentenalters gezahlt werden, nicht mitberücksichtigt. Es besteht daher die Möglichkeit die Beiträge bis zum Eintritt des Rentenbeginns vorauszuzahlen, sodass diese auch gleich beim ersten Bescheid der DRV über die Höhe der Rentenansprüche Teil der Höhe der Rentenansprüche werden. Zudem ist der KSK mitzuteilen, ob die künstlerische Tätigkeit fortgesetzt werden soll.
Vollrente bei Fortsetzung der Tätigkeit
Auch als Rentner:in muss man Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Wenn man die künstlerische Tätigkeit fortsetzt, übernimmt weiterhin die KSK die Anteile der Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Erreichung der Regelaltersgrenze und dem Bezug einer Altersvollrente besteht keine Beitragspflicht mehr in die Rentenversicherungspflicht. Es gibt jedoch die Option, auf die Versicherunsgfreiheit zu verzichten (unwiderruflich für die Dauer der Tätigkeit) und weiterhin Beiträge zu zahlen, um die Rentenbeiträge zu erhöhen. Hier sollte jedoch eine Beratung in Anspruch genommen werden, ob sich das überhaupt vorteilhaft auswirkt.
Teilrente
Bei einer Teilrente und weiterer Tätigkeitsfortsetzung besteht keine Versicherungsfreiheit für die Rentenversicherung. Es müssen daher weiterhin Beiträge für die Rentenversicherung abgeführt werden.