Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist ein besonders gewichtiger Schritt in jedem Verein. Dabei stellt sich oft die Frage: Wer darf darüber entscheiden – der Vorstand selbst oder die Mitgliederversammlung?
Darf der Vorstand selbst entscheiden?
Rechtlich ist umstritten, ob der Vorstand ein eigenes Mitglied abberufen darf. Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für den Widerruf bei dem Gremium, das die Bestellung vorgenommen hat. Ob diese Kompetenz auch für einen Widerruf aus wichtigem Grund in einer Satzung auf den Vorstand übertragen werden kann, ist in der Literatur umstritten
Kann die Mitgliederversammlung per Umlaufbeschluss entscheiden?
Ein Ausschluss des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich möglich. Auch ein Umlaufbeschluss, also eine Abstimmung ohne Mitgliederversammlung, kann entsprechend der Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 3 BGB kann hierfür erfolgen.
Das Gesetz setzt gemäß § 32 BGB voraus, dass alle Mitglieder zustimmen sollten, ob der Ausschluss des Vorstandmitgliedes per Umlaufbeschluss beschlossen werden kann. In der Satzung können jedoch Erleichterungen festgelegt werden, z.B. dass lediglich eine einfache Mehrheit für das Umlaufverfahren erforderlich ist.
Nicht eindeutig geklärt ist, ob auf die Beschlussfähigkeit, also dass alle Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligen müssen, verzichtet werden kann, sodass es nur auf die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und nicht die einfache Mehrheit aller Vereinsmitglieder ankäme. Wir halten es jedoch für gut vertretbar, dass die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit in einer Satzung abweichend vom § 32 BGB geregelt werden können, vgl. § 40 BGB.