KSK und GbR-Beiträge

Müssen wir bei der Entnahme von Gewinnen aus unserer GbR KSK-Beiträge abführen? Nein. Die KSK-Abgabe fällt regelmäßig dann an, wenn ein*e Künstler*in für jemand anderen tätig wird. Das ist bei den Gesellschafter_innen einer GbR aber grundsätzlich nicht der Fall. Die Gruppenmitglieder (Gesellschafter*innen) werden nicht für jemand anderen tätig. Anders kann das bei einem Verein oder einer GmbH zu beurteilen sein.

Siehe hierzu: Formular C0032 für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV