Die neue Wissensplattform „Campus“ des Bundesverband Freie Darstellende Künste e.V. online! Kanzlei Laaser stellt euch im dritten Teil die Wissensseite zum Thema Weiterleitung von Geldern vor.
Weiterleitung wann relevant?
Viele Verbände und Vereine in der Theaterszene erhalten von öffentlichen Zuwendungsgebern Mittel zur Weiterleitung an einzelne Theatergruppen, Künstler:innen und Projekte. Dabei gibt es einiges zu beachten, u. a. in Bezug auf die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer, die Künstlersozialabgabe, die Künstlersozialversicherung, das Zuwendungsrecht und das Gemeinnützigkeitsrecht.
Umsatzsteuer auf Zuwendung
Die Förderung durch Weiterleitung von Geldern kann eine steuerbare Leistung darstellen. In diesem Fall fällt bei den Empfänger:innen Umsatzsteuer an, falls sie umsatzsteuerpflichtig sind. Steuerbar ist die Weiterleitung, wenn …
- … eine Gegenleistung erfolgt bzw. vereinbart ist. Eine „kleine“ Gegenleistung genügt, sie muss nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zur Zahlung stehen.
- … die Mittel Entgelt für Dritte darstellen, die beauftragt wurden.
Genau genommen handelt es sich nicht mehr um die Weiterleitung von Mitteln (echte Zuschüsse), wenn ihnen eine Gegenleistung gegenüber steht, sondern zum Beispiel um Sponsoring.
Mehr zum Thema Einkommenssteuer, Künstlersozialabgabe sowie zahlreiche praktische Beispiele findet ihr auf Campus.
Über „Campus“
Die Inhalte des Kapitels Recht basieren auf einem Background-Seminar der Rechtsanwältin Sonja Laaser von der Kanzlei Laaser in Berlin. Die Texte wurden von Simon Hengel – Recht Klar Ausgedrückt erarbeitet. Die Redaktion hatte das Campus-Team.