Im Gegensatz zu geschäftsführenden Gesellschafter:innen besteht bei nicht geschäftsführenden Gesellschafter:innen grundsätzlich das Risiko, dass ihre Tätigkeit als scheinselbstständig eingestuft wird. Bei geschäftsführenden Gesellschafter:innen genügt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, auch bei Minderheitsgesellschafter:innen, dass eine Sperrminorität vereinbart ist, durch die sie Beschlüsse verhindern können.
Für die Beurteilung der Scheinselbstständigkeit nicht geschäftsführender Gesellschafter:innen hat das Bundessozialgericht (im Folgenden: BSG) mit Urteil vom 12. Mai 2020 (B 12 KR 30/19 R) jedoch andere Kriterien aufgestellt. Danach ist für eine selbstständige Tätigkeit erforderlich, dass Beschlüsse einseitig herbeigeführt werden können. Es genügt somit nicht, lediglich Beschlüsse verhindern zu können. Vor diesem Hintergrund ist es eindeutig zu empfehlen, die betreffenden Gesellschafter:innen erneut in die Geschäftsführung zu berufen.
Wenn die Gesellschafter:in nicht geschäftsführend für die GmbH tätig ist, beurteilt sich die Frage der Scheinselbstständigkeit nach unserer Auffassung nach denselben Kriterien wie bei externen Dritten. Diese Auffassung wird durch das Urteil des LSG München vom 11.08.2025 (L 7 BA 62/24) zumindest angedeutet. Maßgeblich sind dann das konkrete Vertragsverhältnis und das Vorliegen der tatsächlich relevanten Merkmale. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Gesellschafter:in hinsichtlich Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Tätigkeit frei ist. Diese Sichtweise ist dem Urteil des BSG vom 13. Dezember 2022 (B 12 KR 16/20 R) nicht so klar zu entnehmen. In diesem Urteil geht das BSG nur auf die gesellschaftsrechtliche Beurteilung ein, wie auch in dem Urteil vom 12. Mai 2020 (B 12 KR 30/19 R), ohne auf das Vorliegen der tatsächlichen Merkmale näher einzugehen. Es besteht somit ein Risiko, dass die Deutsche Rentenversicherung bei nicht geschäftsführenden Gesellschafter:innen von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeht, ohne dass es auf das Vorliegen tatsächlicher Merkmale ankommt.