Die Einstufung von geschäftsführenden Gesellschafter:innen einer GmbH ist risikobehaftet, da Fehlbewertungen zu strafrechtlichen Folgen führen können.
Grundsätzlich besteht bei nicht geschäftsführenden Gesellschafter:innen das Risiko, dass die Tätigkeit als scheinselbstständig gesehen wird.
Das BSG hat am 5.11.2024 entschieden, dass sich Arbeitgeber:innen für Altfälle, die zeitlich vor dem sog. Herrenbergurteil liegen, nicht auf einen Vertrauensschutz berufen können