Das sogenannte Besserstellungsverbot ist ein zentrales Prinzip im Zuwendungsrecht. Es soll verhindern, dass Beschäftigte von Einrichtungen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, bessere Arbeitsbedingungen erhalten als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. In der Praxis sorgt dieses Verbot jedoch häufig für Unsicherheit – vor allem bei Mischfinanzierungen und projektbezogenen Förderungen.
Was bedeutet das Besserstellungsverbot konkret?
Kurz gesagt:
Beschäftigte dürfen nicht besser gestellt werden als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst, insbesondere in Bezug auf Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und sonstige Leistungen.
Maßstab sind dabei regelmäßig die einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (z. B. TVöD, TV-L).
Gilt das Verbot nur für projektfinanzierte Stellen?
Nein – und genau hier liegt ein häufiger Irrtum.
Entscheidend ist nicht, ob eine einzelne Stelle oder ein konkretes Projekt aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtfinanzierung der Einrichtung:
Wenn die überwiegenden Ausgaben der gesamten Einrichtung aus öffentlichen Zuwendungen stammen, dann gilt das Besserstellungsverbot für alle Beschäftigten der Einrichtung –
auch für diejenigen, deren Stellen formal aus Eigenmitteln oder Drittmitteln bezahlt werden.
Das heißt: Das Verbot greift einrichtungsbezogen, nicht projektbezogen.
Warum ist das so?
Der Gesetzgeber und die Fördermittelgeber wollen verhindern, dass Einrichtungen durchuf einheitlich bessere Arbeitsbedingungen schaffen, die letztlich durch öffentliche Gelder ermöglicht werden – auch dann, wenn einzelne Stellen nicht unmittelbar aus diesen Mitteln finanziert werden.
Es geht also um eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Einrichtung.
Gibt es Ausnahmen?
Ja – aber sie sind eng begrenzt.
Eine zentrale Ausnahme besteht für Forschungseinrichtungen. Für diese gibt es eine gesetzliche Öffnungsklausel, die unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Besserstellungsverbot erlaubt, etwa um im internationalen Wettbewerb um Fachkräfte konkurrenzfähig zu bleiben.
Diese Ausnahmen sind jedoch:
- gesetzlich geregelt,
- regelmäßig an strenge Voraussetzungen geknüpft und
- häufig genehmigungspflichtig.
Außerhalb dieses Bereichs gilt: Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Zuwendungsgebers möglich, etwa durch eine Befreiung im Zuwendungsbescheid oder durch entsprechende Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF).