Neue ANBest-P und ANBest-I in Berlin

Zum 25. Juli 2025 hat das Land Berlin neue Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen eingeführt: die ANBest‑P (für projektbezogene Zuwendungen) und die ANBest‑I (für institutionelle Zuwendungen). Sie gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind. Die Neuerungen bringen vor allem im Vergaberecht deutliche Erleichterungen – bei gleichbleibender Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung.

1. Wann gelten die neuen ANBest?

Die neuen ANBest‑P / ANBest‑I sind nicht automatisch anzuwenden. Sie gelten nur, wenn sie im jeweiligen Zuwendungsbescheid ausdrücklich genannt und beigefügt sind. Für bereits laufende Bewilligungen bleiben grundsätzlich die alten Nebenbestimmungen maßgeblich.

2. Die wichtigste Änderung: Vergabe nach Auftragswert

Ausschlaggebend ist der geschätzte Auftragswert. Gemäß der Übersicht unter Nr. 3 ANBest-I/ANBest-P gilt Folgendes:

1. Auftragswert bis 500 EUR:

  • Direktauftrag
  • Kein formloser Preisvergleich erforderlich
  • Beispiel: Schreibtischstuhl

2. Auftragswert ab 500 bis 5.000 EUR:

  • Direktauftrag
  • Formloser Preisvergleich erforderlich
  • Dokumentation empfohlen
  • Beispiel: Laptop

3. Auftragswert ab 5.000 bis 100.000 EUR:

  • Drei Aufforderungen, ein Angebot abzugeben (es müssen nicht drei Angebote eingegangen sein)
  • Vergabe des Auftrages  muss transparent, wirtschaftlich, verhältnismäßig sein
  • Dienstleistende sollen stetig wechseln
  • Beispiel: Umbau einer Einrichtung / IT-Projekt etc.
  • Wichtig: Auch hier gilt noch kein öffentliches Vergaberecht, aber eine klare Angebots‑ und Dokumentationspflicht.

4. Auftragswert ab 100.000 EUR:

Das öffentliche Vergaberecht ist anzuwenden, d. h. die UVgO (für Liefer- und Dienstleistungen) bzw. die VOB/A (für Bauleistungen).

3. Was bleibt unverändert?

Auch mit den neuen ANBest gelten weiterhin der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sowie die Pflicht zur sorgfältigen Dokumentation aller Entscheidungen. Zudem besteht nach wie vor das Risiko von Rückforderungen, wenn Vergabe- oder Dokumentationspflichten verletzt werden.

4. Erleichterungen bei Einnahmen und Ausgaben

Eine weitere wichtige Verbesserung: Höhere Einnahmen oder höhere Ausgaben führen nicht mehr automatisch zu einer Kürzung der Zuwendung. Früher musste hierfür regelmäßig ein Änderungsantrag gestellt werden. Nun ist die Handhabung deutlich praxisnäher und flexibler.

5. Fazit

Die neuen ANBest‑P und ANBest‑I bringen folgende Erleichterungen:

  • weniger Bürokratie bei kleineren Aufträgen,
  • klare Schwellenwerte,
  • mehr Rechtssicherheit,
  • weiterhin klare Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Transparenz.

Für die Zuwendungsempfänger:innen bedeutet dies mehr Spielraum, aber auch die weiterhin bestehende Pflicht zur sorgfältigen Dokumentation. Die vollständigen Regelungen und Erläuterungen stellt das Land Berlin hier zur Verfügung: Informationsfolien ANBest‑P / ANBest‑I (Berlin).