Das Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nachdem Vergaben auch EU weit ausgeschrieben werden müssen, gilt nur für öfffentliche Auftrageber:innen. Achtung, nicht nur bei der Verwaltung handelt es sich um öffentliche Auftraggeber:innen. Wer überwiegend öffentlich gefördert wird, kann ebenfalls öffentlicher Auftraggeber:in im Sinne des GWB werden. Das bedeutet, dass ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 216.000 EU-weit ausgeschrieben werden muss.
Die neuen Schwellenwerte gelten vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2027. Damit folgt die EU dem zweijährigen Anpassungsrhythmus, der im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) verbindlich geregelt ist.
Für Expert:innen: Achtung, der Begriff von öffentlichen Auftraggeber:innen nach der UVgO, dem BerlAVG oder ggf. auch nach der BHO oder LHO ist nicht genau so definiert, wie nach dem GWB. Öffentlicher Auftraggeber:in nach GWB ist demnach nicht automatisch öffentlicher Auftraggeber:in nach UVgO etc.